Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6309/2011 Urteil v om 3 0 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N /…).
E6309/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 30. Mai 2001 die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (Ehefrau und (…) Kinder) abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2005 – in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121], entsprechend Art. 84 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und ihn aufforderte, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 3. April 2005 zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. März 2005 mit Urteil E3973/2006 vom 13. September 2011 abwies, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2011 erneut um Asyl nachsuchte, wobei er zur Begründung – in Abweichung von seinen vormaligen Vorbringen – geltend machte, bei seiner Einreise im Jahr 1998 habe er über ein Vermögen von vier Millionen Deutsche Mark – unter anderem bestehend aus Darlehen von Geschäftspartnern in der Heimat in der Höhe von rund 1,7 Millionen USDollar – verfügt, dass sein Bankguthaben mittlerweile infolge der aktuellen Finanz und Währungskrise – auf die Summe von etwa einer Million Schweizer Franken geschmolzen sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein würde, seine drei dort ansässigen Gläubiger zu befriedigen, dass diese deshalb nach seinem Leben trachteten, wobei Verfolgungsmotivation in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich derjenigen der Schuldner einflussreicher Gläubiger liege, dass schliesslich seine Konti durch das gegenwärtig hängige Scheidungsverfahren mit einer Verfügungssperre belegt seien und er
E6309/2011 gänzlich mittellos würde, falls seine Ehefrau mit ihren Ansprüchen obsiege, dass nach dem Gesagten für den Fall, dass seinen Vorbringen die Asylrelevanz abgesprochen werde, zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, da ein solcher eine Gefährdung von Leib und Leben mit sich bringen würde, dass darüber hinaus gegenwärtig ärztlich abgeklärt werde, ob zu seinen Gunsten (…) Massnahmen zu ergreifen seien, dass er ausserdem Analphabet sei und in Afghanistan über kein soziales Netz mehr verfüge, zumal seine ganze Familie in der Schweiz lebe, dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das zweiten Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass seit dem Abschluss des Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass hinsichtlich der angeblich drohenden Behelligungen von in Afghanistan wohnhaften Gläubigern festzustellen sei, dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, dass er namentlich im Laufe des sechs Jahre andauernden Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (vgl. E3973/2006) weder die nunmehr geltend gemachte Verfolgungssituation noch das Bestehen von heimatlichen Darlehen erwähnt habe, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben zu bezeichnen seien, dass zudem verschiedene seiner Vorbringen – wie die Aufnahme von Darlehen bei einem bestehenden Vermögen von über zwei Millionen Deutscher Mark, die angeblich kursbedingte Verminderung von Vermögen auf Schweizer Bankkonti oder der aussagegemäss drohende
E6309/2011 Zuschlag über das ganze Vermögen zugunsten der Ehefrau – mit der Logik des Handelns respektive der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbar seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E3973/2006 vom 13. September 2011 zum Schluss gekommen sei, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge schwerwiegender Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufzuheben sei, wobei sich das Gericht ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Wegweisungsvollzug durchführbar und verhältnismässig sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 14. November 2011 sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, es sei eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen ein ärztliches Zeugnis der B._______ vom 10. November 2011 und ein Protokoll der (…)behörde (…) vom 22. November 2011 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2011 beim Bundesver waltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
E6309/2011 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2AsylG),
E6309/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften wechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Prüfung, ob zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse eingetreten sind, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis massstab anzusetzen ist, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
E6309/2011 dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich) genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und E. 5.6 S. 771), dass das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Regel mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wahrgenommen wird (vgl. a.a.O. S. 765), dass in der Beschwerde vom 21. November 2011 unter anderem sinngemäss geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren und eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchführen müssen, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör indessen grundsätzlich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Würdigung desselben bezieht (vgl. PATRICK SUTTER, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 12 S. 424), dass sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 7. November 2011 zum Sachverhalt nach Belieben äussern konnte, weshalb von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Verweis auf vorstehende Erwägungen keine Rede sein kann, dass die mit dieser Eingabe ebenfalls kolportierte Tatsache, wonach auch das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt seines Urteils vom 13. September 2011 nicht über die nunmehr geltend gemachte Verfolgung informiert gewesen sei, einzig auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, dass die behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es vorliegend am Beschwerdeführer gewesen wäre, seine Asylgründe unaufgefordert lückenlos vorzutragen und mit entsprechenden Beweismitteln zu dokumentieren (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), dass das BFM seine Feststellung, wonach nach Abschluss des ersten Asylverfahrens keine zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
E6309/2011 geeigneten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevanten Ereignisse eingetreten seien, mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG) begründete und folgerichtig auf eine Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtete, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; THOMAS HÄBERLI, IN: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genève 2009, Art. 62 VwVG, Rz. 37 ff., S. 1249 f.), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677), dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vornimmt und nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz prüft, dass nämlich selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten drohenden Behelligungen durch die Darlehensgeber des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass es sich bei der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch die genannten Gläubiger um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handelt, welcher zudem kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 3 AsylG) zugrunde liegt, dass sich das in Art. 3 AsylG genannte Kriterium der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne eines Auffangtatbestandes auf Personen bezieht, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, welches den Anknüpfungspunkt für eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahme bildet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 181 f.),
E6309/2011 dass damit die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die drohende Verfolgung asylrelevant sei, da er der "sozialen Gruppe der Schuldner einflussreicher Gläubiger" angehöre, klarerweise ins Leere geht, dass zusammenfassend keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob die neu vorgetragenen Ereignisse für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind respektive sie Gründe darstellen, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
E6309/2011 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine menschen rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Afghanistan droht, dass damit der – mit Verfügung vom 3. Februar 2005 verfügten und mit Urteil vom 13. September 2011 bestätigten – Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach wie vor keine völker oder landesrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer sich mit rechtlichen Schritten gegen allfällige Behelligungen seiner Gläubiger wehren kann und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme psychischer und selbstgefährdender Art keinen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgerichtvorliegend mit Urteil E3973/2006 vom 13. September 2011 im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtskräftig festgestellt hat, dass beide Tatbestandsvarianten von Art. 83 Abs. 7 (Bstn. a und b) AuG erfüllt seien, dass eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung ergeben hat, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der verfügten Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen würden, dass dabei die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erneut vorgetragenen, den Beschwerdeführer begünstigenden Faktoren wie seine unterdurchschnittliche Schulbildung oder das Fehlen eines
E6309/2011 familiären Beziehungsnetzes in der Heimat hinreichend berücksichtigt wurden, dass es sich daher erübrigt, auf diese Vorbringen weiter einzugehen, da sie nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden können (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715), dass sich damit für das vorliegende Verfahren einzig die Frage stellt, ob in der Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken ist, dass mit anderen Worten zu prüfen ist, ob die mit Urteil E3973/2006 vom 13. September 2011 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch unter Berücksichtigung dieser neuen Umstände verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG), dass dem eingereichten ärztlichen Zeugnis der B._______ vom 10. November 2011 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Episode (ICD10: F32.2) und an einer akuten Belastungsreaktion mit Suizidalität (ICD10: 43.0), dass diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemäss den behandelnden Ärzten auf den negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens zurückzuführen ist ("Diese Symptome haben sich in Zusammenhang mit der per 18.11.2011 angekündigten Ausweisung von Herrn A._______ in der letzten Zeit deutlich verstärkt"), dass es nachvollziehbar und notorisch ist, wenn ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylbewerbern zu einem gewissen psychischen Druck führt, dass dieser Druck, welchem für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs meist keine Relevanz zukommt, deshalb im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung höchstens von geringfügiger Bedeutung sein kann,
E6309/2011 dass zudem festzustellen ist, dass die im eingereichten ärztlichen Zeugnis aufgelisteten Krankheiten in C._______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, behandelbar sind, (…), dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, dass die Feststellung im vorgenannten ärztlichen Zeugnis, wonach der Beschwerdeführer infolge "geringer Kenntnis der deutschen Sprache" sowie eines "stark eingeengten Denkens und Handelns in Bezug auf die entstandenen finanziellen Verluste" eingeschränkt handlungsfähig sei, gerade nicht für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen, dass sich aus einer Behandlung im Heimatstaat vielmehr insoweit ein gewichtiger therapeutischer Vorteil für den Beschwerdeführer ergibt, als allfällige Therapiesitzungen in einer ihm verständlichen Sprache durchgeführt werden können, dass auch der anamnestisch festgestellte (seitens des Beschwerdeführers gegenüber dem Arzt geschilderte) Suizidversuch an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern vermag, da anders zu entscheiden hiesse, dass eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person es jederzeit in der Hand hätte, durch entsprechende Äusserungen die Gewährung eines Aufenthaltsrechts zu erzwingen, dass dem Protokoll der (…)behörde (…) vom 22. November 2011 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage sei, seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen, weshalb (…), dass diese Erkenntnisse nicht gegen die Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da die genannten Probleme überwiegend auf die administrativen und juristischen Verstrickungen des Beschwerdeführers sowie auf seine fehlenden Sprachkenntnisse zurückzuführen sein dürften, dass zusammenfassend auch die neu vorgetragenen gesundheitlichen Aspekte im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht zum Schluss führen, Art. 83 Abs. 7 AuG sei nicht anwendbar, da sich der
E6309/2011 Wegweisungsvollzug nach zutreffender Auffassung des BFM auch unter deren Berücksichtigung als durchführbar und verhältnismässig erweist, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat nach wie vor möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, zumal die vorliegende Eingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt und auch kein Grund zur Ansetzung einer Nachfrist ersichtlich ist (vgl. Art. 53 VwVG), dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen standslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der eigenen Aussagen zufolge über ein Vermögen von etwa einer Million Schweizer Franken verfügt, zu verneinen wäre, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
E6309/2011 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E6309/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: