Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6292/2014
Urteil v o m 1 8 . November 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).
E-6292/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im Jahre 1996 oder 1998 legal und übersiedelte nach Libyen. Am 25. März 2014 verliess er Libyen und reise am 1. April 2014 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. April 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte ihn am 28. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Provinz C._______ und sei kurdischer Ethnie. Sein Vater sei wegen der Teilnahme an Nevrozfeierlichkeiten verhaftet worden. Nach eineinhalb Jahren sei er aus der Haft entlassen worden. Wenig später sei der Vater vom Militärgeheimdienst angefragt worden, ob er bereit wäre, seine kurdischen Kollegen zu bespitzeln. Dies habe der Vater nicht gewollt, weshalb er im Jahre 1990 Syrien verlassen und sich in den Libanon begeben habe. Im Jahre 1996 oder 1998 hätten er – der Beschwerdeführer –, seine Mutter und seine Geschwistern Syrien ebenfalls verlassen und sich nach Libyen begeben. Dort habe er die Schule besucht und bis 2011 D._______ an E._______ in F._______ studiert, allerdings ohne Abschluss. Er sei nie mehr nach Syrien zurückgekehrt. Im Jahre 2005 habe er von Syrien ein militärisches Aufgebot erhalten. Auf Anraten seines Vaters habe er diesem keine Folge geleistet. In Libyen sei es seiner Familie bis zum Beginn der Revolution Mitte 2012 gut gegangen. Nach dem Sturz von Muammar al-Gadaffi seien sie als Ausländer diskriminiert worden. Im Jahre 2013 sei er von bewaffneten Milizen verhaftet worden, weil er gegen die syrische Regierung demonstriert und Gelder für die Kurden in Syrien gesammelt habe. Nachdem er schriftlich bekundet habe, sich nicht mehr in dieser Weise zu engagieren, sei er entlassen worden. Am 5. Januar 2014 sei er mit seinem Auto, welches ein syrisches Kennzeichen habe, unterwegs gewesen, um Spenden für die Kurden in Syrien zu sammeln. Dabei sei er von Mitgliedern einer islamistischen Gruppierung kontrolliert worden. Weil er Kurde sei, hätten sie ihn aufgefordert, in ihr Auto zu steigen. Er sei zur ehemaligen Militärbasis in G._______ gebracht und in Haft gesetzt worden. Während der Haft sei er misshandelt worden. Nach zwei Monaten und zehn Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Er könne weder nach Libyen noch nach Syrien zurück, letzteres namentlich auch deshalb, weil er dort keinen Militärdienst geleistet habe und befürchte, diesen noch leisten zu müssen.
E-6292/2014 B. Mit Verfügung vom 30. September 2014 – eröffnet am 2. Oktober 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde widerherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei sie darüber in separater Verfügung zu informieren. D. Am 30. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-6292/2014 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb gegenstandslos. Ebenfalls gegenstandslos ist der Antrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Mit Verfügung vom 30. September 2014 hat die Vorinstanz bereits die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt und die vorläufige Aufnahme angeordnet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
E-6292/2014 (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Gemäss Akten habe er Syrien legal verlassen. Es sei daher wenig wahrscheinlich, dass er aufgefordert worden sei, in die Armee einzurücken. Diesbezüglich habe er denn auch keine detaillierten Angaben machen können. Da er militärisch nicht ausgehoben worden sei, besitze er kein Militärbüchlein und sei deshalb nicht im Register vermerkt. Es sei daher wenig wahrscheinlich, dass er nun von der Armee aufgeboten werde. Sodann stelle die blosse Verpflichtung zum Militärdienst keine asylrelevante Verfolgung dar. Weiter hält die Vorinstanz zu Art. 3 AsylG fest, bei den geltend gemachten zwei Inhaftierungen handle es sich nicht um gezielte Verfolgung, sondern vielmehr um zufällige Kontrollen der entsprechenden Gruppierung. Schliesslich seien die Mitgefangenen aus anderen Gründen inhaftiert gewesen und die Aussagen zur Entführung seien vage und nicht detailliert. 5.2 Weder der vorinstanzliche Schluss, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen, noch der Schluss, sie habe den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, sind zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Wiese dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet beziehungsweise inwiefern sie zu
E-6292/2014 Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer noch vorbringet, er möchte in der Schweiz eine bessere Aufenthaltsbewilligung, so sind die entsprechenden Ausführungen vorliegend unerheblich. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse wie vorstehend bereits ausgeführt alternativer Natur sind (vgl. Ziff. 3), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag betreffend Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes und der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
E-6292/2014 gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6292/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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