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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2014 E-6292/2013

June 5, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,474 words·~17 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6292/2013

Urteil v o m 5 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (…).

E-6292/2013 Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______, Tibet), verliess eigenen Angaben zufolge Tibet am 3. Oktober 2012 auf dem Landweg und gelangte nach einem Aufenthalt von sechs Monaten in Nepal in Begleitung eines Händlers auf dem Luftweg über ihr unbekannte Länder am 3. Mai 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am 13. Mai 2013 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt. Dabei brachte sie vor, sie sei im Dorf B._______ geboren, wo sie zusammen mit ihrem Bruder gelebt habe und als (…) tätig gewesen sei. Als Nomadin habe sie den Schulunterricht nicht besucht. Ab dem Jahre 2010 habe sie während zwei Jahren bei (…) in E._______ (Tibet) gelebt. Als sie dort am 27. Mai 2012 eine Barkhor-Umrundung (buddhistischer Pilgerweg um den Jokhang-Tempel; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) gemacht habe, habe sie gesehen, dass sich zwei Tibeter selbst verbrannt hätten. Beim Versuch, diese zu löschen, sei sie von der chinesischen Polizei wegen Verdachts Separatistin zu sein, festgenommen und in das (…) abgeführt worden. Dort sei sie drei Tage festgehalten, befragt und geschlagen worden. Daraufhin sei sie in ein grösseres Polizeigefängnis für politische Gefangene verlegt worden, wo sie erneut befragt, einmal an der Sonne ausgesetzt und ihr ein Elektroschock verpasst worden sei. Am 11. Juni 2012 sei sie schliesslich unter der Auflage, wöchentlich Unterschrift zu leisten, aus der Haft entlassen worden. A.b Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere ein. B. B.a Im Auftrag des BFM führte ein Alltagsspezialist am 19. Juni 2013 mit der Beschwerdeführerin eine telefonische LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Sprach- und Herkunftsabklärung) durch. B.b Am 22. August 2013 erfolgte sowohl eine erste Evaluation durch den Alltagsspezialisten als auch eine Zweitevaluation durch eine weitere sachverständige Person. Diese kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in dem von ihr behaupteten geographischen Raum sozialisiert worden sei.

E-6292/2013 C. Am 13. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Universitätsspitals D._______, vom 11. September 2013 zu den Akten. Daraus geht hervor, dass sie an Schmerzen des (…) leide. Gegen die Schmerzen wurden ihr Brufen und Collunosol-Spray verschrieben. D. Am 27. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin zu Ihren Asylgründen einlässlich angehört, wobei ihr auch das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse gewährt wurde. Sie hielt dabei an ihrer Aussage, in Tibet aufgewachsen zu sein, fest. In Bezug auf ihre Asylvorbringen wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits anlässlich der Befragung vorgebrachten Ausreisegründe und beharrte auf der Richtigkeit der dort gemachten Angaben zu den Örtlichkeiten ihrer Heimatregion und zu ihren Ausreiseumständen. E. Mit am 9. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 4. Oktober 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. F. Mit Beschwerde vom 8. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E-6292/2013 G. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2013 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und auferlegte ihr einen solchen von Fr. 600.-. Dieser wurde fristgerecht geleistet. H. Am 23. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-6292/2013 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM aus, aufgrund der Erst- als auch der Zweitevaluation des Alltagswissenstests bestehe nur eine kleine Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerde-

E-6292/2013 führerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. So habe sie über ihre Herkunftsgegend im Gebiet F._______ nur mangelhafte Kenntnisse. Entsprechend habe sie weder ihr Heimatdorf noch die von ihr angegebenen Gewässer in der Region lokalisieren können. Auch habe sie tatsachenwidrig angegeben, dass die Strassen zwischen F._______ und E._______ grösstenteils Naturstrassen seien. Zwar habe sie richtig ausgeführt, wieviele Schulklassen die Grundschule in Tibet umfasse, ihre Angaben zu der Schulgebühr sowie der -uniform hingegen hätten wiederum nicht der ortsüblichen Handhabung entsprochen. Ferner sei angesichts der grossen Entfernung zwischen G._______ und ihrem Heimatdorf kaum vorstellbar, dass sie bis im Jahr 2006 das Getreide in G._______ gekauft habe. Auch entspreche die angegebene Bezeichnung für den höchsten Gemeindebeamten nicht der im Gebiet F._______ üblichen Bezeichnung. Schliesslich verfüge sie kaum über Chinesischkenntnisse, was im Hinblick auf die Lage ihres Heimatortes erstaune. Zudem spreche sie trotz ihres (…)-jährigen Aufenthalts in der Provinz C._______ kein C._______-Tibetisch. Im Übrigen entspreche die von ihr geschilderte Vorgehensweise für die Ausstellung ihrer Identitätskarte durch (…) nicht dem ortsüblichen Ausstellungsverfahren. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat des Alltagswissenstests habe die Beschwerdeführerin die Einschätzung des Experten nicht zu entkräften vermocht. Vielmehr habe sie darauf beharrt, aus B._______ zu stammen. Dadurch würden die Zweifel bestärkt, dass sie aus der von ihr angegebenen Herkunftsregion stamme beziehungsweise über (…) Jahre dort sozialisiert gewesen sein solle. Zudem würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, womit ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Trotz mehrfacher Aufforderung zur detaillierten Schilderung ihrer Ausreise seien ihre Aussagen unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen. Entsprechend habe sie weder die zweistündige Grenzüberquerung zu Fuss noch die dortige Umgebung anschaulich beschreiben können und die Angabe, wonach sie die Grenze zu Fuss überquert habe, habe sie erst anlässlich der Anhörung auf Nachfrage hin geltend gemacht. Ihre Erklärung, weshalb sie die Grenze zu Fuss überschritten habe, sei wiederum nicht überzeugend ausgefallen. Angesichts der Tatsache, dass sie keine Ausweispapiere zu den Akten gegeben habe, welche ihre Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden, sei zu schliessen, dass das Fehlen der Ausweisdokumente der Verschleierung der

E-6292/2013 Identität und/oder des Reisewegs beziehungsweise zur Erschwerung oder gar dem Verunmöglichen einer allfälligen Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat diene. Aufgrund ihrer Aussage, wonach sie noch vor dem Löschversuch der brennenden Personen von der chinesischen Polizei festgehalten worden sei, würden ihre Schilderungen zu diesem Vorfall den Anschein erwecken, sie habe diesem Ereignis nicht persönlich beigewohnt. Ferner sei es ihr nicht gelungen, ihre Festnahme anschaulich zu schildern. So habe sie weder genau angeben können, wie viele Polizisten vor Ort gewesen noch wie viele Personen an jenem Tag festgenommen worden seien. Ihre Erklärung, der Platz hinter ihr sei zum Zeitpunkt ihrer Festnahme und als sie sich umgeschaut habe, beinahe leer gewesen, überzeuge nicht. Ferner seien auch ihre Schilderungen zu den wiederholten Befragungen durch die chinesischen Beamten sehr vage, ihre Angaben zum Polizeiposten auf welchem sich der Vorfall mit dem Bild des Dalai Lama ereignet habe, an welcher Stelle ihr ein Elektroschock versetzt worden und wann sie entlassen worden sei, widersprüchlich ausgefallen. Gesamthaft betrachtet würden sich die Vorbingen der Beschwerdeführerin damit als konstruiert erweisen und ihre Stellungnahmen seien nicht geeignet, die Einschätzung des BFM, wonach sie nicht in der von ihr angegebenen Region gelebt und folglich nicht Staatsangehörige der Volksrepublik China sei, umzustossen. Aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, der unglaubhaften Ausreise und Asylgründe sowie der mangelhaften Länderkenntnisse sei auszuschliessen, die Beschwerdeführerin habe jemals in der von ihr angegebenen Region gelebt und sei Staatsbürgerin der Volksrepublik China. Ausserdem würden im Exil geborene Tibeter die chinesische Staatsbürgerschaft nicht erhalten. Vor dem Hintergrund, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, weil sie die Behörden über ihre Identität getäuscht habe, bestehe kein Grund, zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft. Damit könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde vorliegend jedoch ausgeschlossen. Aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situ-

E-6292/2013 ation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Angesichts der Verschleierung der tatsächlichen Herkunft stosse das BFM in seiner Untersuchungspflicht in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie die Abklärung von Behandlungsmöglichkeiten in deren Heimatland an seine Grenzen. Schliesslich stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Zum heutigen Zeitpunkt könne jedoch nicht gesagt werden, ob dieser von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar sei. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. Im vorliegenden Fall bestünden Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung – so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf und auf die Zwischenverfügung vom 19. November 2013 verwiesen werden kann – festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere aufgrund des LINGUA-Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin nicht aus der von ihr angegebenen Herkunftsregion (C._______), wo sie über (…) Jahre sozialisiert worden sei, stamme. Das Beharren in ihrer Beschwerdeschrift auf der Richtigkeit ihrer Angaben zur Gemeinde H._______ und zur Region ihres Heimatdorfes B._______, zu den topographischen Verhältnisse und den Beschreibungen der Strassen zwischen F._______ und E._______ unter Hinweis auf Landkarten von "Google Maps" vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Mit den darüber hinausgehenden vorinstanzlichen Ausführungen setzt sie sich nicht in differenzierter Weise auseinander, und ihre weiteren Behauptungen erschöpfen sich im Wesentlichen in Wiederholungen ihrer Asylvorbringen und ihren Ausführungen, welche sie bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 27. September 2013 vorbrachte. Ihr Einwand in der Beschwerdeschrift, wie sich aus dem Umfang des Anhörungsprotokolls von 17 Seiten erge-

E-6292/2013 be, habe sie anlässlich der Anhörung teilweise sehr lang und umfassend auf gewisse Fragen geantwortet, vermag die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften, zumal aus der Seitenanzahl eines Anhörungsprotokolls nicht auf den substanziellen Gehalt der Antworten geschlossen werden kann. Vielmehr zeigt sich, dass mehrere ihrer Antworten anlässlich der Anhörung im Zusammenhang mit dem Löschversuch der brennenden Personen, mit ihrer Ausreise, ihrer Festnahme, mit den Befragungen durch die chinesischen Beamten sowie den Haftumständen und im Zusammenhang mit der Verbrennung des Bildes des Dalai Lama vage, oberflächlich und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Auch die Erklärung, sie habe den Fussmarsch sowie die Überquerung der Grenze erstmals im Rahmen der Anhörung erwähnt, weil sie der Auffassung gewesen sei, die Befragung habe zum Ziel, Informationen über ihre Person und zu ihren Asylgründen zu erfassen, und detaillierte Schilderungen zu ihrem Reiseweg seien (noch) nicht erwünscht, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Denn ungeachtet dessen, dass der Befragung zur Person nur summarischer Charakter zukommt, in der nachfolgenden Anhörung grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung stehen und den Aussagen im Erstprotokoll bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, hätte von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Befragung zur Person erwartet werden dürfen, dass sie den Fussmarsch respektive die Grenzüberquerung als zentrale Elemente ihrer Ausreise erwähnt. Ihre Darlegung in der Beschwerdeeingabe, zu Beginn der Anhörung vom 27. September 2013 sei es zu Verständigungsproblemen mit der übersetzenden Person gekommen, weil diese einige Worte, die in Zusammenhang mit ihrem Nomadenleben stehen würden, nicht verstanden habe (vgl. Beschwerdeeingabe S. 2), vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise für Verständigungsprobleme mit der übersetzenden Person zu entnehmen sind und die Beschwerdeführerin bei der Anhörung bestätigte, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Auch die Hilfswerksvertretung hat am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin und die Dolmetscherin verstanden hätten (vgl. Akten BFM A17 S. 24). Damit lassen sich die aufgetretenen Widersprüche auf diese Weise nicht erklären und sind als Ausflüchte zu werten. Dieser Schluss wird durch die mangelnde Substanz der Schilderungen im Sachverhaltsvortrag anlässlich der Befragung und der Anhörung noch zusätzlich bestätigt. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im

E-6292/2013 Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20). 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). 7.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch ihre behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hingegen erlaubt die Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" die Annahme, welchem Land beziehungsweise welcher Region die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möghttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-6292/2013 lich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1). Aufgrund des ausführlichen Lingua-Gutachtens und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie ihrer unsubstanziierten Ausführungen, ist ihre angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich ihrer der Staatsangehörigkeit ergeben. 7.4 7.4.1 Im Urteil BVGE E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint ihre behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissenstests – wie vorne dargelegt – nicht glaubhaft. Sodann sind ihre Ausführungen bezüglich ihrer Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe nur unter Verwendung authentischer Identitätsund Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, wodurch sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen sie insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. 7.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;

E-6292/2013 vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 3. Dezember 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

E-6292/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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