Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-629/2018
Urteil v o m 7 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (…).
E-629/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Januar 2018 – eröffnet am 25. Januar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Januar 2018 – beim SEM eingegangen am 18. Januar 2018 – mitteilte, seine Ehefrau und Kinder würden sich im Kanton B._______ aufhalten und er möchte gerne in der Schweiz bleiben, um die Beziehung zu seinen Kindern wiederaufzubauen beziehungsweise fortzuführen, dass er ferner darauf hinwies, dass sein Asylgesuch in Schweden abgewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 16. Januar 2018 erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und die schweizerischen Behörden seien anzuweisen, auf sein Asylverfahren einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe zwischenzeitlich erfahren, dass seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder sich in der Schweiz aufhalten würden und demnach auf sein Asylgesuch einzutreten sei, damit er den Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern aufrechterhalten könne,
E-629/2018 dass er zum Beleg seiner Vorbringen Kopien von Staatsangehörigkeitsbestätigungen von ihm, seiner Ehefrau und den Kindern sowie einer Ehebestätigung, alle ausgestellt durch die afghanische Botschaft in C._______, einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 31. Januar 2018 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-629/2018 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
E-629/2018 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. September 2014 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die schwedischen Behörden am 10. Januar 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 15. Januar 2018 zustimmten,
E-629/2018 dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Schweden ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, sofern der Beschwerdeführer in der Schweiz über Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO verfügen würde und eine Anwendung der Bestimmungen der Art. 9–11 Dublin-III-VO in Betracht käme, welche eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen könnten, unter der Prämisse, dass die entsprechenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers gegeben gewesen wären (gemäss Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., K1 zu Art. 9, S. 126), dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Hinweis auf die Anwesenheit seiner Ehefrau und Kinder in der Schweiz implizit auf Art. 9 Dublin-III-VO beruft, dass gemäss dieser Bestimmung, sofern der Antragssteller Familienangehörige hat, die in ihrer Eigenschaft als Begünstigte internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sind, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun, dass es für die Begründung der Zuständigkeit gemäss Art. 9 Dublin-III-VO der Zustimmung sowohl des Antragsstellers als auch der aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen bedarf (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4, zu Art. 9), dass indes eine entsprechende Zustimmung der Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht vorliegt und eine solche aufgrund der familiären Vorgeschichte, wie sie sich aus den Akten ergibt, auch nicht vermutet werden kann, zumal sie sich gemäss Aktenlage vor über drei Jahren getrennt haben (vgl. Protokoll BzP A9 S. 4) und seine Frau gemäss seinen Angaben keinen Kontakt zu ihm wünscht (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2018), dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht Ehegatten im Sinne von Art. 2 Bst. g erster Gedankenstrich Dublin-III-VO sind, da sie lediglich religiös angetraut, nicht aber zivilstandsamtlich getraut sind und sie angesichts der Aktenlage auch nicht als unverheiratete Partner in dauerhafter Beziehung gelten können,
E-629/2018 dass demnach die Voraussetzungen für eine Begründung der Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO nicht erfüllt und die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und eines allfälligen Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass unter diesen Umständen die Frage offen bleiben kann, ob in einem Verfahren wie dem vorliegenden, bei dem der Aufenthaltsort der Angehörigen in der Schweiz erst kürzlich bekannt geworden sei, die Zuständigkeitskriterien überhaupt zwingend (erneut) geprüft werden müssten, nachdem es sich vorliegend um ein Take-Back- respektive Wiederaufnahmeverfahren handelt, bei dem auf diese Prüfung an sich verzichtet werden dürfte (vgl. oben S. 4), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass im Weiteren im Falle einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO anzuwenden ist (vgl. BVGE 2013/24 E. 5),
E-629/2018 dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353; vgl. auch EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind, dass vorliegend bereits das Kriterium der Dauerhaftigkeit im Sinne der entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist und somit nicht von einer tatsächlich gelebten stabilen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung und Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nach Brauch angetrauten Ehefrau sowie ihren Kindern ausgegangen werden kann, die im Übrigen auch nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, sondern vor einem Jahr vom SEM vorläufig aufgenommen worden sind, dass der Beschwerdeführer im Weiteren kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die schwedischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Schweden würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an
E-629/2018 die schwedischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und die vom Beschwerdeführer in der Befragung erwähnten Gesundheitsprobleme (vgl. Protokoll S. 10 f.) dort zweifellos behandelt werden könnten und teilweise auch bereits behandelt worden sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM keine Veranlassung besteht, und der Vorinstanz insbesondere kleine Verletzung ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht vorgeworfen worden kann, nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einzig angegeben hatte, seine Angehörigen würden "in irgendeinem europäischen Land" leben (vgl. Protokoll S. 4), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
E-629/2018 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-629/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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