Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6278/2017
Urteil v o m 1 5 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch Arnaud Thièry, alinéa avocats, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (…).
E-6278/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführerin von Belgien, in Vertretung von Österreich, ein vom 31. Juli bis 21. August 2017 für die Schengenstaaten gültiges Visum ausgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2016 vom SEM zur Person befragt wurde (BzP) und ihr hierbei das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Österreichs gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass sie dabei geltend machte, sie möchte nicht nach Österreich gehen, da sie dort von einem fremden Mann bedroht worden sei, der ihr ihre Papiere abgenommen habe, und sie zudem in der Schweiz nette Leute kennen gelernt habe, die ihr auch bei einer Integration helfen könnten, dass sie auf die Frage nach ihrer gesundheitlichen Situation erklärte, es gehe ihr gut, dass das SEM am 2. Oktober 2017 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit des ein gültiges Visum erteilenden Dublin-Mitgliedstaates) die österreichischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und diese dem Ersuchen am 30. Oktober 2017 stattgaben, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 – eröffnet am 2. November 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Österreich anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
E-6278/2017 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und ihr zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei das Visum erteilende und der Übernahme zustimmende Österreich für die Anhandnahme des Asylverfahrens (nach Art. 12 Abs. 2 Dublin- III-VO) zuständig geworden und die Asylvorbringen seien somit dort geltend zu machen, dass der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz irrelevant sei, weil die betroffene Person den zuständigen Staat nicht selber bestimmen könne, Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass Österreich ferner die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe und nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin würde dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat überstellt, dass auch keine systemischen Mängel in Österreichs Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prüfungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 auszumachen seien,
E-6278/2017 dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs unbehelflich seien, da Österreich ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, und sie (Beschwerdeführerin) sich bei Schutzbedarf – auch bei (befürchteten) Übergriffen durch Privatpersonen – an diese wenden könne, dass sie aus der Anwesenheit von Bekannten in der Schweiz – zumal kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und diese nicht zur Kernfamilie gehörten – keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten könne, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei, dass die Überstellung nach Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis am 30. April 2018 zu erfolgen habe, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei dessen Aufhebung, das Eintreten auf ihr Asylgesuch in der Schweiz, sowie in prozessualer Hinsicht folgendes beantragt: ihrem Rechtsvertreter sei die direkte Einsicht in das vollständige Dossier des SEM unter anschliessender (kurzer) Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, Gewährung einer Frist (mindestens bis zum 9. November 2017) zur Beibringung von Beweismitteln im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohung, eventualiter eine Anhörung der bezeichneten Zeugen (B._______ und C._______), die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass sie als Beweismittel zwei Schreiben ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten B._______ und C._______ einreichte dass in der Beschwerdebegründung zunächst der vom SEM geprüfte Sachverhalt wiederholt und unter einlässlichen Ausführungen zu ihren Verwandten in der Schweiz (B._______, […] und C._______, […]) eine Verletzung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO gerügt wird,
E-6278/2017 dass die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, wie der Vorfall bei ihrer Einreise in Österreich (Bedrohung und Abnahme der Dokumente durch einen unbekannten Mann) gezeigt habe, wäre ihre Sicherheit bei einer Rückkehr dorthin nicht gewährleistet, was vom SEM ungenügend gewürdigt worden sei, dass sie zudem in Österreich die Sprache nicht verstehe und keine verwandtschaftlichen Beziehungen habe, dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel auf die Beschwerdeakten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme vom 8. November 2017 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-6278/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Begehren, ihrem Rechtsvertreter sei die direkte Einsicht in das vollständige Dossier des SEM unter anschliessender Ansetzung einer kurzen Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführerin bei der Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden sind und sie nicht geltend macht, ihr seien bestimmte editionspflichtige Akten vorenthalten worden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe
E-6278/2017 für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und vollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie in Berücksichtigung sämtlicher rechtlich relevanter Aspekte gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Abstriche verwiesen werden kann, dass die Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen, dass die Verwandtschaftsnähe der in der Schweiz lebenden Verwandten ([…] und […]) nicht den Grad eines Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erreicht, weshalb die Art. 9 ff. Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen, und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Verwandten und der Beschwerdeführerin besteht, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
E-6278/2017 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen bei der Vorinstanz und in der Rechtsmitteleingabe kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun kann, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sie auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Österreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten entgegen der Rüge in der Beschwerde keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
E-6278/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Anwesenheit von entfernten Verwandten in der Schweiz keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz eines gefestigten Aufenthaltsrechts ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass das Begehren um Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vorfall bei der Einreise nach Österreich abzuweisen ist, weil diese nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern vermöchten, zumal die Beschwerdeführerin gehalten ist, sich diesbezüglich direkt an die österreichischen Behörden zu wenden, dass das Eventualbegehren betreffend Befragung der Verwandten (B._______ und C._______) als Zeugen abzulehnen ist, zumal ihre Aussagen ebenfalls nicht zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen vermöchten, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig wird,
E-6278/2017 dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als ausichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6278/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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