Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6264/2011 Urteil v om 3 0 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Mongolei, handelnd durch seinen Vater B._______, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2011 / N (…).
E6264/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2009 die Asylgesuche der Eltern des Beschwerdeführers (…) ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die am 26. Mai 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist, dass die Eltern dem Bundesamt mit Schreiben vom 21. Juli 2011 mitteilten, der Beschwerdeführer sei mit Hilfe eines von dessen (…) bezahlten Mannes, der sie am (…) telefonisch über die erfolgte Einreise ihres Sohnes informiert habe, in die Schweiz gelangt und befinde sich bei ihnen, dass sie gleichzeitig um Einbezug des Beschwerdeführers in ihr Asylverfahren und um Mitteilung betreffend das weitere Vorgehen ersuchten, dass das Bundesamt die Eltern mit Schreiben vom 8. August 2011 aufforderte, sich beim Migrationsamt des Kantons (…) zu melden, dass das Migrationsamt des Kantons (…) dem BFM mit Begleitschreiben vom 8. September 2011 zwei Dokumente (Meldung vom 26. Juli 2011 betreffend nachgereiste Kinder unter 14 Jahren und Einvernahmeprotokoll vom 8. September 2011 betreffend Einreise des Beschwerdeführers) übermittelte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 – eröffnet am 24. Oktober 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein "Asylgesuch vom 22. Juli 2011" ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, sobald das Asylverfahren der Eltern rechtskräftig abgeschlossen sei, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vater (als gesetzlicher Vertreter) mit Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2011
E6264/2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug in das Beschwerdeverfahren seiner Eltern, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
E6264/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3), dass vorliegend festzustellen ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers beim Bundesamt mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2011 um Einbezug ihres Sohnes in ihr Asylverfahren ersuchten, dass sich weder aus dem Einvernahmeprotokoll des Migrationsamtes des Kantons (…) vom 8. September 2011 betreffend Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz noch aus den anderen Akten Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer habe für sich um Asyl nachgesucht und eigene Asylgründe geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. September 2011 im Beisein seiner Eltern vielmehr auf entsprechende Frage
E6264/2011 antwortete, er habe die Mongolei verlassen, um zu seinen Eltern in die Schweiz zu reisen, dass der Beschwerdeführer weder ein Asylgesuch bei einer Empfangsstelle gestellt hat noch als Asylsuchender bei der Einreichung des Gesuchs auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. September 2011 veranlasste "Einvernahme" offensichtlich weder den gesetzlichen Anforderungen an eine Befragung zur Person im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AsylG noch an eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 f. AsylG zu genügen vermag, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen vorliegend das BFM den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zwecks Einbezugs des Beschwerdeführers in das Asylverfahren seiner Eltern respektive gegebenenfalls zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E6264/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 19. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zwecks Einbezugs des Beschwerdeführers in das Asylverfahren seiner Eltern respektive gegebenenfalls zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: