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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2012 E-6264/2009

August 9, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,446 words·~22 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2009

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6264/2009

Urteil v o m 9 . August 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Irak, vertreten durch Max Imfeld, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N (…).

E-6264/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein in der Provinz Erbil geborener Kurde, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. März 2007 und gelangte über die Türkei und weitere unbekannte Staaten am 2. April 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde er am 11. April 2007 summarisch befragt. Am 24. April 2007 liess die Vorinstanz durch einen Experten der Fachstelle LINGUA ein Sprach- und Herkunftsgutachten erstellen (nachfolgend: Lingua-Analyse). Das Resultat der am 27. April 2007 telefonisch durchgeführten Abklärung wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2007 durch die damals für Befragungen zuständige kantonale Behörde im Rahmen der ausführlichen mündlichen Anhörung zu den Asylgründen zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe bis 1991 an seinem Geburtsort B._______ in der Provinz Erbil gelebt, bevor er mit seiner Familie nach C._______ bei D._______ (Provinz Niniveh) gezogen sei. Er habe keine Schulen besucht und sei Analphabet. Im Jahr 2005 sei er in D._______ Polizist geworden. Vom (…) 2006 bis zum (…) 2006 habe er in Jordanien einen Ausbildungskurs für irakische Polizisten absolviert und sei danach erneut in D._______ als Polizist im Einsatz gestanden. Da es immer wieder zu Angriffen, Entführungen und Tötungen von Polizisten gekommen sei, habe er um seine persönliche Sicherheit gefürchtet und das Land verlassen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis sowie eine Absolventenurkunde der Polizei zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. September 2009 – eröffnet am 5. September 2009 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch zufolge fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen

E-6264/2009 Verfügung beantragen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Dossier zur erneuten Sachverhaltsabklärung an das Bundesamt zurückzuweisen und subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung sowie das Ausrichten eines "bescheidenen Honorars nach Ermessen des Departements" an den unterzeichnenden Rechtsvertreter beantragt. Ausserdem wurde um Setzen einer Frist zum Einreichen einer ergänzenden Beschwerdebegründung nach Akteneinsicht – die beim BFM beantragt aber noch nicht gewährt worden sei – ersucht. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Frist zum Einreichen einer ergänzenden Beschwerdebegründung gesetzt. E. Der Beschwerdeführer liess am 15. Oktober 2009 fristgerecht die Beschwerdeergänzung nachreichen. Darin wiederholte er namentlich die bereits in der Eingabe vom 2. Oktober 2009 gestellten Rechtsbegehren. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Oktober 2009 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde einschliesslich Ergänzung an die Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. Das BFM hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2009 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-

E-6264/2009 hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-6264/2009 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor asylbeachtlicher Verfolgung hätten lediglich seine Arbeit als Polizist in der Provinz Mosul (recte: Niniveh) betroffen. Es hätte daher gereicht, sich in eine andere Provinz verlegen zu lassen oder den Dienst zu quittieren, was er vor der Ausreise ja auch bereits getan habe. Folglich seien seine Befürchtungen vor künftiger Verfolgung bereits im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr begründet gewesen. 4.2 Mit Blick auf die Wegweisung und deren Vollzug sei namentlich gestützt auf die Lingua-Analyse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Provinz Niniveh, sondern in der Gegend von E._______/Region G._______, mithin im kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks sozialisiert worden sei und dort auch über ein entsprechendes Beziehungsnetz verfüge. 4.3 4.3.1 Auf Beschwerdeebene wird dagegen angeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen seien in sich stimmig gewesen, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Aufgrund seiner Schilderungen sei an seiner Tätigkeit in der irakischen Polizei nicht zu zweifeln. Als Analphabet seien ausserdem an seine sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Sprachfertigkeit und die kognitiven Fähigkeiten nicht zu hohe Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund seien auch die Ergebnisse des Sprach- und Herkunftsgutachtens, welche aus einer telefonischen Befragung resultierten, zu bewerten. Zu diesem Gutachten sei ausserdem festzuhalten, dass hierauf nur bezüglich der Sprachanalyse, nicht jedoch inhaltlich abgestellt werden dürfte, zumal zu dieser telefonischen Befragung kein Protokoll vorliege und auch kein Hilfswerkvertreter anwesend gewesen sei. Da somit die Formvorschriften von Art. 29 AsylG nicht eingehalten seien, sei diese "Befragung" nicht verwertbar. Es könne daher beispielsweise nicht auf hieraus angeblich festgestellte fehlende

E-6264/2009 Ortskenntnisse abgestellt werden, zumal dem Beschwerdeführer nur sehr wenige Fragen zur Gegend gestellt worden seien (vgl. Beschwerde S. 2 f.). 4.3.2 Dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Provinz Niniveh nicht dokumentieren könne, spreche nicht gegen seinen Aufenthalt dort; auch der auf dem Nationalitätenausweis vermerkte Ausstellungsort F._______ sei kein Indiz gegen einen solchen Aufenthalt. Im Ausstellungsjahr, (…) 2004, sei die kurdische Regierung erst im eigentlichen Nordirak etabliert gewesen; die Ausdehnung ihrer Befugnisse auf die Provinzen Mosul und Kirkuk seien noch immer nicht erfolgt. Der Nationalitätenausweis diene in erster Linie dem Nachweis der Ethnie und daraus der Möglichkeit, Ansprüche auf Gebietsteile des Irak zu erheben, hingegen könne aus dem Dokument mit Bezug auf den Aufenthaltsort nichts abgeleitet werden. 4.3.3 Zur Lingua-Analyse wird ausgeführt, allein aufgrund einer telefonischen Befragung und angesichts der mangelnden Ausdrucksfähigkeit und Schulbildung sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in geografischer Hinsicht nicht viel zur Region D._______/J._______ habe sagen können. Sodann sei die Annahme der Vorinstanz nicht stichhaltig, wonach der Beschwerdeführer zwingend eine Schulbildung genossen haben müsse und er nicht, wie angegeben, Analphabet sein könne. Er habe klar erklärt, er spreche nur kurdisch und könne weder lesen noch schreiben; das vom BFM in der Verfügung erwähnte Personalienblatt habe er nicht selber ausgefüllt, sondern einer Drittperson diktiert; das erkläre letztlich auch die hier teilweise fehlerhaften Angaben (Clanname in der Rubrik "Familienname", falsch geschriebener Familienname). 4.3.4 Nicht nachvollziehbar und nicht belegt sei die Aussage des BFM, wonach in den letzten Jahren im Irak keine Polizisten mehr rekrutiert worden seien, die Analphabeten seien; zudem habe der Beschwerdeführer ja für seine Polizei-Ausbildung in Jordanien einen Beleg zu den Akten gereicht. 4.3.5 Insgesamt erweise sich die Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung als unhaltbar, dünn und "durchaus willkürlich". Das Herkunftsgutachten basiere zudem offenbar auf wissenschaftlich unhaltbaren Prämissen, wie derjenigen, dass eine Sozialisierung in einem bestimmten Dialekt nur am betreffenden Ort, nicht aber in der Familie oder "Auswande-

E-6264/2009 rerkolonie" erfolgen könne. Die Aussagen des Beschwerdeführers ihrerseits seien zwar nicht bewiesen, aber glaubhaft, was den Anforderungen des Asylgesetzes genüge. Dies gelte umso mehr angesichts seiner Leseund Schreibunfähigkeit. 4.3.6 Im Zweifel sei daher von seiner Herkunft aus der Provinz Niniveh auszugehen. Da der Beschwerdeführer überdies seinen Polizeidienst in dieser Provinz nicht korrekt – mittels Kündigung – beendet habe, sondern einfach nicht mehr zum Dienst erschienen sei, habe er sich ausserdem in eine sehr gefährliche Lage gebracht, die wohl derjenigen von Armee- Deserteuren gleichzusetzen sei; diesbezüglich seien vor einer Rückführung entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Es sei zudem weder denkbar, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder in den Polizeidienst aufnehmen lassen, noch dass er sich dabei in eine sichere Provinz versetzen lassen könnte. Diese Ausführungen des BFM seien geradezu absurd. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten vorliegenden Akten zu folgender Schlussfolgerung: 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Polizeidienst in D._______ wegen der sich häufenden Angriffe, Entführungen und Tötungen von Polizisten quittiert. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist vorweg mit der Vorinstanz festzustellen, dass allein diese geäusserten Befürchtungen den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte und es ihm auch zumutbar gewesen wäre, allfälligen befürchteten Verfolgungshandlungen anderweitig, insbesondere durch Rückkehr an seinen Geburtsort in der Nordprovinz Erbil, zu entgehen. 5.2 Ausserdem hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe vor seiner Ausreise den Polizeidienst quittiert, mithin ist auch vor diesem Hintergrund im aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, ihm würden wegen seiner früheren Arbeit bei der Polizei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft relevante Verfolgungsmassnahmen drohen. Der Einwand, er habe den Polizeidienst "nicht formvollendet mit Kündigungsschreiben" quittiert, sondern sei einfach davon gelaufen und sei allein aus diesem Grund nun gefährdet (vgl. Beschwerde S. 8), ist nicht überzeugend: Zwar hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausge-

E-6264/2009 sagt, er habe die Stelle bei der Polizei nicht offiziell gekündigt; er führte jedoch auch aus, das Dienstverhältnis ende einfach, wenn man nicht mehr zur Arbeit erscheine (vgl. Protokoll der Befragung vom 3. September 2007 S. 13 und 16). Dass ihm deswegen allfällige Probleme entstanden wären respektive er solche bei einer Rückkehr zu gewärtigen hätte, hat er jedenfalls selber nicht zu Protokoll gegeben. Vielmehr erklärte er, die Arbeit bei der Polizei erfolge auf freiwilliger Basis, zumal es nach dem Sturz von Saddam Hussein auch keine Militärpflicht gegeben habe (vgl. a.a.O. S. 7). Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer für das Verlassen der Heimat eigentlich nur allgemeine Gründe vorgebracht hat, indem er erklärte, ausschlaggebend sei seine Überzeugung gewesen, dass sich die Lage im Irak nicht verbessern werde und die Terroristen weiterhin aktiv sein würden (vgl. a.a.O. S. 16). Es ist nach dem Gesagten im heutigen, massgebenden Entscheidzeitpunkt nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohten nach einer Rückkehr im Heimatstaat wegen seiner, nunmehr fünf Jahre zurückliegenden Tätigkeit als Polizist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, weshalb der Antrag, es seien vor einer Rückführung entsprechende Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen ist. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (vgl. Eingabe vom 2. Oktober 2009 S. 3) anführt, er sei auch wegen seiner Zugehörigkeit zum Stamm der I._______ gefährdet, ist festzuhalten, dass er diesbezüglich bei den Befragungen keine Befürchtungen, deswegen verfolgt zu werden, geltend gemacht hatte. Dieses Vorbringen erweist sich damit als nachgeschoben, mithin als nicht glaubhaft. 5.4 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg seiner Tätigkeit als Polizist eine Absolventenurkunde eines Ausbildungslagers für Polizisten in Jordanien eingereicht und seine Tätigkeit als Polizist damit grundsätzlich glaubhaft gemacht. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang jedoch seine wiederholte Aussage, er habe nie eine Schule besucht, sei daher weder des Lesens noch Schreibens kundig und habe folglich auch das Personalienblatt im Empfangszentrum nicht persönlich ausfüllen können. 5.4.1 Zunächst ist nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass auf dem Personalienblatt – wenngleich angesichts des Schriftbilds in diesem Formularteil wohl nicht durch den Beschwerdeführer selbst – die Rubrik

E-6264/2009 "Selbstständig ausgefüllt" angekreuzt worden ist (vgl. Aktenstück A2/2 S. 1 unten). 5.4.2 Vor allem aber ist aufgrund der Teilnahme am Polizei- Ausbildungslager in Jordanien zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mindestens eine schulische Grundbildung genossen haben muss: Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts war die einzige Vorbedingung zu diesen Polizeikursen überhaupt zugelassen zu werden, dass die Kandidaten lesen und schreiben können, zumal die erste Zeit des Trainings dem theoretischen Unterricht gewidmet war (vgl. als öffentlich zugängliche Quelle etwa den Artikel in Die Zeit vom 14. Juni 2006, online zugänglich unter www.zeit.de/2006/25/Irak_Polizisten, besucht am 6. August 2012). Diese Schlussfolgerung wird auch durch die vom Beschwerdeführer geschilderten polizeilichen Tätigkeiten bestätigt, der beispielsweise angab, er habe Hausdurchsuchungen vornehmen müssen (vgl. Protokoll der Befragung vom 3. September 2007 S. 10). Eine Beurteilung der Relevanz hierbei allfällig sicher gestellter Unterlagen und Beweismittel setzt offensichtlich Lesekenntnisse voraus; das Gleiche gilt hinsichtlich der alltäglichen administrativen Aufgaben, die der Beruf des Polizisten zweifellos auch im Irak mit sich bringt – etwa beim Ausfertigen von Strafbefehlen, Protokollen oder Vorladungen – auch für die Schreibfähigkeit. Nachdem der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene dezidiert daran festhält, die arabische Sprache nicht zu beherrschen, ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er eine kurdische Schule besucht haben muss, wobei vorliegend der Schluss nahe liegt, er habe diese in seiner Geburtsprovinz Erbil, allenfalls in der Region G._______ absolviert, wo er gemäss eigenen Angaben auch über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll der Befragung vom 3. September 2007 S. 6). Diese Annahmen werden – wie nachfolgend aufgezeigt wird –auch durch die Lingua-Analyse bestätigt. 5.5 Hinsichtlich der Verwertbarkeit dieses Beweismittels ist Folgendes festzuhalten: Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet eine solche Analyse eine sogenannte technische Auskunft; sie stellt mithin in formaler Hinsicht weder ein Gutachten noch eine Anhörung im Sinn von Art. 29 AsylG dar. Lingua-Analysen sind der Beweismittelkategorie der Auskunft einer Drittpersonen gemäss Art. 12 Bst. c VwVG zuzuordnen, unterliegen ohne Einschränkung der freien

E-6264/2009 Beweiswürdigung und binden mithin die urteilende Behörde formal nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die vorliegend interessierende Lingua-Analyse durch einen mit Bezug auf den Irak sprachlich und geografisch ausgewiesenen Experten sorgfältig durchgeführt worden ist. Dem Beschwerdeführer wurde zudem im Rahmen der Befragung am 3. September 2007 der wesentliche Inhalt dieser Analyse zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. Protokoll S. 15 f.). Damit wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 2 f.) darf damit auf dieses Beweismittel abgestellt werden. 5.6 Gemäss Lingua-Analyse ist der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der kurdischen Nordprovinz sozialisiert worden. In diesem Sinn sind seine Angaben glaubhaft, wonach er seine Kindheit in der Nähe von F._______ verbracht und längere Zeitabschnitte auch bei einem Onkel in G._______ verbracht habe. 5.6.1 Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass er sich im Zeitraum von 1991 bis zur Ausreise im Jahr März 2007 ausserhalb dieser Region aufgehalten hat: Nachdem der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten eine Grundschulbildung genossen haben muss, wären diesfalls entsprechende Kenntnisse zur Region Niniveh, namentlich zu J._______ und dem angeblich jahrelangen Arbeitsort D._______ zu erwarten gewesen. Die kritischen Ausführungen auf Beschwerdeebene und namentlich die zum Vergleich herangezogenen Schweizer Dialekte mit dem Hinweis, diese gingen selbst bei Wegzug in andere Regionen der Schweiz oft nicht verloren (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3 ff.), vermögen letztlich nicht zu überzeugen: J._______ ist eine multiethnische Stadt, wobei die Kurden, gefolgt von Arabern und Turkmenen, den Hauptanteil der Bevölkerung stellen. Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als Polizeibeamter in dieser Region auch die Sprache der zweitstärksten Bevölkerungsgruppe mindestens in ihren Grundzügen hätte beherrschen müssen, hätte er dort eine Tätigkeit als Polizist ausführen wollen. Ausserdem ist der Experte im Lingua-Bericht mit nachvollziehbarer Begründung nicht allein gestützt auf sprachlicher Merkmale, sondern auch aufgrund mangelhafter geografischer Kenntnisse des Be-

E-6264/2009 schwerdeführers über die Region in und um J._______ sowie dem angegebenen Arbeitsort D._______ zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe sich nicht im angegebenen Zeitraum in diesem Gebiet aufgehalten. Schliesslich sind für eine vernünftige Ausübung des Polizeidiensts entsprechende Kenntnisse der Region offensichtlich erforderlich. 5.6.2 Diese Ausführungen werden letztlich dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer einen im Februar 2004 in F._______ ausgestellten Nationalitätenausweis (vgl. Protokoll EVZ S. 4) zu den Akten gereicht hat. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ist diese Tatsache als zusätzlicher Hinweis darauf zu werten, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben seit 1991 in der Provinz Niniveh Wohnsitz gehabt hat: Für das Beantragen eines Nationalitätenausweises musste nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Zeit unter anderem ein Identitätsausweis und eine Wohnsitzbestätigung vorgelegt werden. Hätte der Beschwerdeführer damals wie behauptet bereits mehrere Jahre in J._______ Wohnsitz gehabt, wäre es naheliegend und folgerichtig gewesen, auch den Nationalitätenausweis dort zu beantragen; jedenfalls erschiene das Ausstellenlassen des Ausweises in F._______ unter diesen Umständen schwer nachvollziehbar. 5.7 In Würdigung der gesamten vorliegenden Sachvorbringen und Aktenlage ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Der Eventualantrag, es sei das Dossier zur erneuten Sachverhaltsabklärung an das Bundesamt zurückzuweisen, ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E-6264/2009 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-

E-6264/2009 fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in das Kurdische Autonomiegebiet nicht generell unzumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5), wobei in diesem Entscheid wiederholt die Rede von den drei kurdisch kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya war. Im später ausgefällten Grundsatzurteil BVGE 2008/12 wurde präzisiert, dass die Provinzgrenzen nicht genau mit den Grenzen der kurdisch kontrollierten Gebiete übereinstimmen und es auch kleine Regionen ausserhalb der drei erwähnten Provinzen gibt, die faktisch unter kurdischer Kontrolle stehen (vgl. a.a.O. E. 6.1 S. 155 f.). Solche angrenzenden Gebiete liegen auf dem Territorium der Provinzen Niniveh, Diyala und Kirkuk (vgl. Urteil

E-6264/2009 E-5047/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 E. 6.2). Die Anordnung des Vollzugs von Wegweisungen in das Kurdische Autonomiegebiet setzt gemäss BVGE 2008/5 voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 7.5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in der Provinz Erbil geboren und hat dort und auch bei einem Onkel in G._______ gelebt. Dieses Gebiet liegt im Herrschaftsbereich der kurdischen Autonomiebehörden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – letztlich ungeachtet der Frage der letzten Aufenthaltsorte vor der Ausreise – allenfalls anfänglich zum Onkel in G._______ gehen und von dort aus wieder im Kurdischen Autonomiegebiet Fuss fassen könnte. Der Beschwerdeführer ist jung und ohne familiäre Verpflichtungen; er macht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Auch angesichts der grundsätzlich glaubhaft gemachten Ausbildung zum Polizisten ist es ihm zuzumuten, sich in dieser Region wiederum eine berufliche Existenz aufzubauen. Dabei könnten zusätzlich nötigenfalls auch seine Eltern, die seinen Angaben nun in H._______ leben, das im Grenzgebiet der Provinzen Erbil und Niniveh liegt, behilflich sein. 7.5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund verschiedener begünstigender Faktoren eine Wiedereingliederung in die kurdische Gesellschaft im Nordirak gelingen und er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zumutbar zu bezeichnen. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-6264/2009 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Akten geht er keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, womit von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Nachdem seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG (vgl. Beschwerde S. 2) besteht bei diesem Verfahrensausgang keine Veranlassung.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6264/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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