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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2010 E-6260/2007

November 23, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,043 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Full text

Abtei lung V E-6260/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Irak, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 30. August 2007/ N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6260/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. Oktober 2006 und gelangte am 11. November 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 14. November 2006 im (...) um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, sunnitischer Religion und in Suleimaniya geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Die letzten zweieinhalb Jahre vor seiner Ausreise habe er als (...) bei einem entfernten Verwandten in Suleimaniya gearbeitet. Eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise habe er eine Beziehung mit einer Frau begonnen, welche er habe heiraten wollte. Die beiden Brüder dieser Frau, zwei islamischer Fanatiker, seien aber gegen diese Heirat gewesen. Er, der Beschwerdeführer, habe jedoch die Beziehung zu dieser Frau nicht aufgeben wollen, habe sie weiterhin getroffen und sei deshalb von deren Brüdern zwei bis drei Mal geschlagen worden. Nach dem letzten dieser Vorfälle habe sich seine Freundin zu Hause angezündet. Von einem Freund habe er erfahren, dass deren Familie gedroht habe, ihn umzubringen, falls diese ihren Verletzungen erliege. In der Folge habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten, bevor er am 17. Oktober 2006 das Heimatland verlassen habe. C. Das BFM stellte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Dezember 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es aufgrund der damaligen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. D. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2007 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung E-6260/2007 der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Es führte dazu aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der nunmehr dort bestehenden Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, zumal in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Angaben aus der Provinz Suleimaniya, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe und über ein Beziehungsnetz verfüge. Den Akten zufolge würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. E. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2007 fest, dass er nicht in den Irak zurückkehren wolle, weil sein Problem noch nicht gelöst sei. Mit Eingabe vom 4. August 2007 ersuchte er um Fristverlängerung, welche vom BFM bis zum 16. August 2007 gewährt wurde. Der Beschwerdeführer enthielt sich einer weiteren Stellungnahme. F. Am 9. August 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten. G. Das BFM hob mit Verfügung vom 30. August 2007 die am 21. Dezember 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es erkannte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Die Zulässigkeit betreffend hielt es fest, dass die Flücht lingseigenschaft des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. Dezember 2006 verneint worden sei und deshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewendet werden könne. Weiter ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zur Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Im Falle des E-6260/2007 Beschwerdeführers würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Er stamme aus der Provinz Suleimaniya, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Eigenen Angaben zufolge verfüge er dort mit seinen Eltern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer sei ohne familiäre Verpflichtungen und sei somit in der Lage, sich im Nordirak zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Das BFM verwies zudem darauf, dass es ihm offen stehe, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. H. Mit Beschwerdeeingabe vom 18. September 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Situation im Nordirak sei bei weitem nicht so gesichert, wie die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung feststellen wolle. Nach wie vor sei von einer beträchtlichen Gefährdung bei einem Wegweisungsvollzug auszugehen. Ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juni 2007 gebe Auskunft über die aktuelle Lage im ganzen Irak. Insbesondere lehnten sowohl das das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als auch das European Council on Refugees and Exiles (ECRE) weiterhin jede unfreiwillige Rückkehr in den Nordirak ab. Gerade jüngste Ereignisse würden eine günstige Entwicklung im Zentralwie auch im Nordirak ausschliessen, so dass nur auf fahrlässige Art und Weise eine Situation allgemeiner Gewalt zu negieren sei. Bestehende interne Spannungen im kurdischen Nordirak würden zudem durch die von der türkischen Armee beabsichtigte Invasion im Nordirak verstärkt. Allein zur Vermeidung zusätzlicher Spannungen sei von Wegweisungsvollzügen von Kurden in den Nordirak abzusehen. Hinzu komme, dass reguläre Rückschaffungen wegen des Widerstands der Regionalbehörden kaum möglich seien. Insgesamt erscheine es unverhältnismässig, Wegweisungsvollzüge in den Nordirak für zumutbar und möglich zu erklären. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente, darunter den erwähnten Bericht der SFH vom 25. Juni 2007, Artikel aus dem Internet zur Lage im Irak sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E-6260/2007 I. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Zwischenverfügung vom 26. September 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden. 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der E-6260/2007 Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 Die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 ist in Rechtskraft erwachsen. Der Gegenstand der Beschwerde ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. August 2007 zu Recht aufgehoben hat. 4.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen. 4.3 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar E-6260/2007 (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.4 Zu prüfen ist demnach, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4.5 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1 5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-6260/2007 5.1.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Dezember 2006 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheitsund Justizbehörden der drei kurdischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demzufolge sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner nach wie vor aktuellen Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Do- E-6260/2007 huk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (a.a.O.). 5.2.3 Die Sicherheitssituation in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK HOME OFFICE, Country of Origin Information Report: Kurdistan Regional Government Area of Iraq, 16. September 2009, S. 32 ff.). Die SFH bezeichnet die Sicherheitslage im Nordirak als "vergleichsweise friedlich und stabil" (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Zwar hat das türkische Militär in den Jahren 2007 und 2008 eine Offensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak geführt, die allgemeine Sicherheitslage wurde dadurch jedoch nicht beeinflusst (vgl. a.a.O.). Auch das UNHCR bestätigt in einem Bericht von Juli 2010 die relativ stabile Sicherheitslage in den drei kurdischen Provin zen (vgl. UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2). Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die allgemeine Sicherheitslage im Nordirak vermögen demnach nicht zu überzeugen. 5.2.4 Der Beschwerdeführer ist ein junger, alleinstehender Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Er ist kurdischer Ethnie und hat seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Suleimaniya gelebt, wo auch seine Eltern und seine Geschwister ansässig sind. Nebst dem famili ären Beziehungsnetz verfügt er an seinem Herkunftsort über weitere soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in den letzten zweieinhalb Jahren E-6260/2007 vor seiner Ausreise in der (...) eines entfernten Verwandten gearbeitet und verfügt im Nordirak über weitere Verwandte und gute Freunde (vgl. vorinstanzliche Akten A 1 sowie A 15 S. 7). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Nordirak aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 5.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufi gen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es er übrigt sich, auf die weiteren Ausführungen und Beilagen in der Eingabe des Beschwerdeführers einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei E-6260/2007 nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Abklärungen des Bundesverwaltungsgericht haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 2009 einer Erwerbstätigkeit als Officeangestellter nachgeht, so dass nicht davon auszugehen ist, er sei bedürftig. (Dispositiv nächste Seite) E-6260/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 12

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