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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2010 E-6247/2010

September 3, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,804 words·~9 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung V E-6247/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6247/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2010 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 anlässlich der summarischen Befragung im B._____ das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens, wo er erkennungsdienstlich erfasst worden war (zwei EURODAC-Treffer), für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass dieser ausführte, er sei sich bewusst, dass seine in Italien anhängig gemachte Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid noch hängig sei, er sei in die Schweiz gekommen, weil er dort keine Unterkunft habe, wenn er in Italien Papiere erhalten würde, könnte er auf Arbeitssuche gehen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 – eröffnet am 19. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass ihn das Bundesamt aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss zwei EURODAC-Treffern vom 29. Oktober 2008 und 11. November 2008 in Italien daktyloskopisch erfasst worden und habe sich eigenen Angaben zufolge über ein Jahr in diesem Staat aufgehalten, dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA, SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island E-6247/2010 und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM am 23. Juni 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II- Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) gestellt habe, dass Italien bis zum Ablauf der Frist am 8. Juli 2010 nicht geantwortet habe, weshalb aufgrund der Verfristung die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II- Verordnung auf diesen Staat übergegangen sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 9. Januar 2011 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe nicht geeignet seien, die Zuständigkeit Italiens zu verneinen und seine Rückführung dorthin zu verhindern, zumal für die allfällige Erteilung einer Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung die italienischen Behörden zuständig seien und sich der Beschwerdeführer bezüglich Unterkunft an die zuständigen Stellen oder an eine karitative Organisation wenden könne, dass Italien staatsvertraglich für das Asylverfahren zuständig sei, weshalb der Beschwerdeführer dort um Asyl nachsuchen und seinen Aufenthalt legalisieren könne, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergeben würden, Italien halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder an die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, E-6247/2010 dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei und eine implizite Zustimmung dieses Landes vorliege, dass das BFM die beim Bundesamt am 26. August 2010 eingelangte Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der Beschwerdeführer sinngemäss im Wesentlichen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben, beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 2. September 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, E-6247/2010 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, E-6247/2010 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM am 23. Juni 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat, das bis zum Ablauf der Frist am 8. Juli 2010 unbeantwortet geblieben ist, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-Verordnung sei die Zuständigkeit auf dieses Land übergegangen, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010), dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den E-6247/2010 italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass sich vor diesem Hintergrund die Befürchtung des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, nach seiner Rückkehr ohne Unterkunft in Italien leben zu müssen, als unbehelflich erweist, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin- Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-6247/2010 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6247/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

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