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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2008 E-6246/2008

October 8, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,172 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-6246/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Oktober 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, geboren (...), Benin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2008 / N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6246/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. August 2008 per Flugzeug nach Paris verliess, von dort mit einem Auto am 27. August 2008 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl ersuchte, dass er als Asylgrund geltend machte, er werde mit dem tödlichen Autounfall vom 29. April 2006 eines wichtigen Politikers (Direktor des Regierungskabinetts) in seinem Heimatland in Verbindung gebracht, weshalb er von Privatpersonen gesucht würde, dass die Geister des Verunfallten und seiner verstorbenen Mutter über ein als Medium benutztes Mädchen die Leute im Dorf dazu aufgerufen hätten, seinen Tod zu rächen, dass dabei die Namen von drei Personen, die für den Tod des Politikers verantwortlich seien, genannt worden seien, jedoch nicht jener des Beschwerdeführers, dass er sich aber am Tag des Unfalls mit einer der drei Personen am Unfallort aufgehalten habe, dort gesehen worden sei und deshalb mit dem Unfall in Verbindung gebracht werde, dass er mit seiner Ermordung hätte rechnen müssen, wenn er gefunden worden wäre, dass er sich deshalb am 7. Mai 2006 zu seiner Grossmutter begeben habe und von dort aus wegen weiterer Verfolgung in den Togo weitergereist sei, wo er bis zu seiner Ausreise nach Frankreich geblieben sei, dass er lediglich anfangs August 2008 für drei Tage nach Benin zurückgekehrt sei, um sich auf der französischen Botschaft ein Visum zu besorgen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vorlegte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein- E-6246/2008 trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers zum Fehlen seiner Papiere bzw. zu den Schwierigkeiten, solche zu beschaffen, seien als Konstrukt zu werten und es lägen daher keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ausserdem nicht glaubhaft sei, dass der Unfalltod eines hochrangigen Politikers nicht unmittelbar darauf behördliche und polizeiliche Massnahmen sowie eine grossangelegte Untersuchung nach sich gezogen hätten, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers daher ebenfalls als Konstrukt zu werten seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-6246/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), E-6246/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum am 2. September 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 10. September 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner (Formular-)Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, er habe eine äusserst beschwerliche Flucht hinter sich, die naturgemäss nicht ohne Heimlichkeiten und nur auf illegalem Wege möglich sei, dass er gleichzeitig eine Faxkopie seiner Identitätskarte einreichte und das Original des Ausweises in Aussicht stellte, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass er nach eigenen Angaben mit einem Transitvisum für Frankreich ausgereist und nach Paris geflogen sei, E-6246/2008 dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass gereist ist und nicht ersichtlich ist, warum er diesen seiner Begleitperson hätte abgeben sollen, dass seine Schilderungen – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht den Schluss einer äusserst beschwerlichen Flucht zulassen, sondern davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer sei legal mit einem Visum nach Frankreich gereist, dass es sich nach dem Gesagten nicht aufdrängt, auf das in Aussicht gestellte Original der Identitätskarte zu warten, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 10. September 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer insbesondere Verfolgung durch Private geltend macht, die durch die Geister des verstorbenen Politikers und seiner verstorbenen Mutter, welche durch Medien zu den Dorfbewohnern sprechen würden, zur Verfolgung der Urheber des Unfalls angestachelt würden, dass der Name des Beschwerdeführers in dem Zusammenhang jedoch nicht genannt wurde, sondern er gemäss seinen Aussagen lediglich mit einer der verdächtigen Personen gesehen worden sei, dass eine der direkt verdächtigten Personen ausserdem Schutz bei den Behörden gesucht und gefunden hat, dass es nach dem Gesagten auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre – sofern seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen –, bei den Behörden um Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung zu ersuchen, dass der Vorinstanz auch darin Recht zu geben ist, dass der Tod eines hochrangigen Politikers naturgemäss behördliche Untersuchungen E-6246/2008 nach sich gezogen hätte, wo der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge hätte darlegen können und allenfalls als Zeuge hätte auftreten müssen, gleichzeitig aber auch um Schutz vor seinen angeblichen Verfolgern hätte ersuchen können, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen E-6246/2008 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit Arbeitserfahrung handelt, der in seinem Heimatland auf seinen Familien- und Bekanntenkreis zurückgreifen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu betrachten sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach abzuweisen ist, E-6246/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6246/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N._______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - Kanton X._______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Therese Kojic Andreas Felder Versand: E-6246/2008 Seite 11

E-6246/2008 — Bundesverwaltungsgericht 08.10.2008 E-6246/2008 — Swissrulings