Abtei lung V E-6218/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6218/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – mongolische Staatsangehörige aus B.______ – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. April 2009 verliess und mit dem Zug nach Moskau reiste, von wo sie zuerst per LKW und später mit einem Privatwagen über ihr unbekannte Länder am 4. Mai 2009 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 14. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 28. Mai 2009 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, sie sei von ihrem Adoptivvater dreimal misshandelt und ihr Partner sei des Mordes an seiner Mutter bezichtigt worden, dass das BFM mit Verfügung vom 25. September 2009 – eröffnet am 28. September 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2009 schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und sie dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei, dass demzufolge davon auszugehen sei, sie habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisenpapiere in die Schweiz gelangen können, welche sie jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht abgegeben habe, E-6218/2009 dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass die Beschwerdeführerin konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen hätte, zumal sie nicht einmal bereit gewesen sei, ihre Schulzeugnisse kommen zu lassen, dass die von ihr geltend gemachten Umstände, sie habe jeglichen Kontakt zum Heimatland abbrechen wollen, Angst vor einer Verhaftung gehabt, nicht zu ihren Adoptiveltern zurückkehren wollen und überdies andere Dokumente zur Ausreise beschaffen können, keine nachvollziehbaren Gründe liefere, weshalb sie ihre Papiere vernichtet habe, dass sie auch ihre Papiere bei sich zu Hause oder bei Freunden hätte deponieren können, dass der Beschwerdeführerin zudem nicht geglaubt werden könne, dass sie ohne ein Reisepapier und ohne je kontrolliert worden zu sein von Russland bis in die Schweiz gereist sei, zumal seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen durchzuführen, dass die Beschwerdeführerin bewusst ihre Identität habe verschleiern wollen, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin dreimal - das letzte Mal im Jahre 2007 - im Haus ihrer Adoptiveltern von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden sei und aus Rücksicht auf ihre Familie bei der Polizei nie eine Anzeige eingereicht habe, dass es auch nicht plausibel erscheine, wieso die Beschwerdeführerin trotz der angeblich erfolgten sexuellen Übergriffe durch ihren Stiefvater und der gebotenen Möglichkeit, bei ihrem Freund zu leben, zwei Jahre lang bis zur Ausreise zu Hause gelebt habe, dass die zeitliche Kausalität zwischen einer angeblichen Drittverfolgung und der Ausreise nicht gegeben sei, dass ihre Beziehung zu ihrem Adoptivvater sehr unklar sei, da sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche zur Beziehung beziehungsweise zur Bezeichnung ihres Vaters verstrickt habe, E-6218/2009 dass ihr nicht gelungen sei, substantiiert darzulegen, worin der Zusammenhang zwischen der Verfolgung ihres Freundes und ihrer eigenen bestehe, dass der Umstand, dass man sie als Ehefrau des Verfolgten hätte ansehen können, nicht zu überzeugen vermöge, dass die Beschwerdeführerin überdies keine Tötungsabsichten ihr gegenüber erwähnt habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, sie über eine Ausbildung und ein gutes soziales Netz verfüge, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. September 2009 mitteilte, sie habe den Entscheid des BFM erhalten, bitte aber um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung eine Beschwerdeverbesserung, da sie während der kurzen fünftägigen Frist nicht in der Lage sei, Dokumente und Beweismittel zu beschaffen, dass die Akten am 2. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2009 eine dreitägige Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Oktober die Beschwerdeverbesserung einreichte und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass der Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten ersuchte, E-6218/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-6218/2009 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin nur bis Moskau einen Pass gehabt habe, und zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihr angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen E-6218/2009 Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden von Russland über die zwingenden Transitländer Ukraine, Slowakei und/oder Ungarn und Österreich in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie habe bei ihrer Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Transitzentrum vom 14. Mai 2009 und der Anhörung vom 28. Mai 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erlebten Vergewaltigungen keine zeitliche Kausalität zur zwei Jahre späteren Ausreise vorliegt, dass die Beschwerdeführerin überdies auch volljährig ist und somit ohne staatliche und externe Hilfe über genügend Möglichkeiten verfügt, sich vor ihrem Stiefvater vor eventuellen erneuten Übergriffen zu schützen beziehungsweise fernzuhalten, dass das Erleben von häuslicher Gewalt alleine grundsätzlich nicht zur Asylgewährung führt, dass in Übereinstimmung mit dem BFM die Beschwerdeführerin über keine gesicherten Kenntnisse zum Zusammenhang der angeblichen Verfolgung ihres Freundes und ihrer daraus entstandenen Gefährdung E-6218/2009 in der Mongolei verfügt, sowie auch keine gegen sie gerichtete möglichen Tötungsabsichten erwähnte, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerdeschrift geltend macht, sie leide an (...) und befinde sich (...), dass diese Beeinträchtigungen aber nicht durch ärztliche Zeugnisse belegt werden und auch keine entsprechenden Hinweise vorliegen, ob sie sich in einer laufenden Therapie befindet, dass es erstaunt, dass sie trotz ihrer angeblich gesundheitlichen Probleme bis dato keinen Arzt aufgesucht hat, obwohl sie sich bereits seit einem halben Jahr in der Schweiz befindet, dass deshalb ihr geltend gemachter (...) als nachgeschoben betrachtet werden muss, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die weiteren Ausführungen in ihrer Beschwerde beziehungsweise Beschwerdeverbesserung, welche die mangelnden institutionellen Möglichkeiten weiblicher Gewaltopfer aufzeigen sollen, an diesem Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen und es sich somit erübrigt, auf diese einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), E-6218/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend und ausführlich erwogen, weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe der Beschwerdeführerin auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht dokumentiert sind und nicht derart gravierend erscheinen, dass sie es rechtfertigen würden, E-6218/2009 den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen, zumal – wie oben dargelegt – bis anhin keine medizinische Behandlung initiiert wurde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6218/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: E-6218/2009 Seite 12