Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6212/2011 Urteil v om 1 8 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 8. November 2011 / N (…).
E6212/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 10. Oktober 2011 mit dem Zug von Italien herkommend in die Schweiz einreiste, wo er am 12. Oktober 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte, dass er gemäss EURODACMeldung am 1. Juli 2010 in Italien daktyloskopiert worden war und um Asyl ersucht hatte, dass er am 19. Oktober 2011 im EVZ B._______ summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er anlässlich der summarischen Befragung unter anderem zu Protokoll gab, er würde lieber in der Schweiz bleiben, weil es ihm hier gefalle und er in Italien keine Arbeit und nichts zu essen gehabt habe, dass das BFM am 24. Oktober 2011 gestützt auf die EURODACMeldung ein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DublinIIVO], an die italienischen Behörden richtete, welches von diesen am 3. November 2011 gutgeheissen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2011 – Eröffnungsdatum unbekannt – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien anordnete und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, aufgrund des EURODACTreffers sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO gutgeheissen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober
E6212/2011 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, dass Grundgedanke der DublinIIVO sei, dass jeder Asylsuchende nur einen Asylantrag innerhalb der Mitgliedstaaten stellen können solle, wobei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens durch die in der Verordnung genannten Kriterien bestimmt werde, dass Italien seine Zuständigkeit ausdrücklich erklärt und der Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 3. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange und keine Hinweise bestünden, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Aufnahme, Betreuung und Unterbringung an die italienischen Behörden gelangen könne, zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
E6212/2011 dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass ihm weiter eine angemessene Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde anzusetzen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Einforderung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass er zur Begründung im Wesentlichen anführt, es handle sich bei seiner Rechtsmitteleingabe um eine Standardbeschwerde, da er vor Ablauf der Beschwerdefrist keinen Termin bei einer Rechtsberatung erhalten habe, weshalb ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Konsultation einer Rechtsberatung beziehungsweise eines Anwalts zu setzen sei, dass die angefochtene Verfügung keinerlei individuell motivierte Begründung zur Wegweisung nach Italien enthalte, weshalb die Vorinstanz ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verletzt habe, dass die italienischen Behörden die Schweiz gebeten hätten, verletzliche Personen nur nach vorgängiger Regelung der Überstellungsmodalitäten zurückzuführen, was vorliegend unterlassen worden sei, dass die Aufnahmebedingungen in Italien sehr schlecht seien und eine Wegweisung von verletzlichen Personen dorthin Art. 3 EMRK verletzen würde, dass in Italien Bootsflüchtlingen ferner die direkte Abschiebung nach Libyen drohe,
E6212/2011 dass die Schweiz aufgrund des völkerrechtlichen NonRefoulement Gebotes verpflichtet sei, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
E6212/2011 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung beziehungsweise ergänzung abzuweisen ist, da die Beschwerde rechtsgenüglich ist und das Verfahren weder von aussergewöhnlichem Umfang noch von besonderer Schwierigkeit im Sinne von Art. 53 VwVG ist und nicht weiter ausgeführt wird, zu welchen Aspekten eine Ergänzung erforderlich sein soll, dass sich die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet erweist, zumal aus den Akten keine diesbezügliche Verletzung hervorgeht und der Beschwerdeführer diese Rüge denn auch nicht weiter substanziiert, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, womit Italien für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
E6212/2011 dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer wäre als verletzliche Person zu qualifizieren, weshalb sich die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde als unbehelflich erweist, dass Asylsuchende in Italien zwar – wie in der Beschwerde geltend gemacht – bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll gegeben hat, über zwei Jahre in C._______ gelebt und anschliessend über ein Jahr in D._______ gewohnt zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten A 5/10 S. 6 F 5.02), weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, er würde nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
E6212/2011 dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass das BFM in diesem Sinn den Vollzug der Wegweisung nach Italien zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich seine Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um provisorischen Vollzugsstopp hinfällig geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)
E6212/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: