Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6209/2015
Urteil v o m 1 2 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. September 2015 / N (…).
E-6209/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der im (…) 2014 in B._______ (Eritrea) geheiratet habe (A6 S. 3), etwa am (…) 2015 nach Äthiopien ausreiste, um später über den Sudan und Libyen nach Europa zu gelangen (A6 S. 6), dass er am 2. Juli 2015 in Italien angekommen sei und am 5. Juli 2015 in die Schweiz einreiste (A5 S. 1), wo er am 7. Juli 2015 um Asyl nachsuchte (A6 S. 6 f.), dass der Beschwerdeführer am 9. September 2015 je eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte und seines (…)ausweises einreichte (A13), dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2015 – eröffnet am 25. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auf das Gesuch einzutreten, dass darüber hinaus die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass ferner auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
E-6209/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
E-6209/2015 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie das vorliegende – die in Kapitel III (Art. 8-5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/AN- DREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, K4 zu Art. 7), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von Libyen herkommend am 2. Juli 2015 in Italien ankam und sich daher vor seiner Einreise in die Schweiz am 5. Juli 2015 drei Tage in Italien aufgehalten hatte (A6 S. 6), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 9. Juli 2015 ausführte, er sei auf dem Seeweg am 5. Juli 2015 nach Italien gekommen, wo er für zwei bis drei Tage in einem Camp geblieben sei; dann sei er von den Behörden zwecks Registrierung an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden (A6 S. 6),
E-6209/2015 dass er vor der Registrierung und vor der Abnahme seiner Fingerabdrücke selbständig nach Mailand gefahren sei, von wo aus er weiter in die Schweiz gereist sei (A6 S. 6), dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Juli 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (A6 S. 8), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht),
E-6209/2015 dass darunter auch Zuständigkeiten nach der Dublin-III-VO zu subsumieren sind, welche indes eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) bedeuten und daher zu einem zwingenden Selbsteintrittsrecht führen würden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-VO, a.a.O., K2 zu Art. 17), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbrachte, dass sich die EU-Innenminister darauf geeinigt hätten, dass 120'000 Flüchtlinge aus Italien, Griechenland und Ungarn auf das restliche Europa zu verteilen seien, was vom schweizerischen Bundesrat begrüsst worden sei, dass das SEM es indes unterlassen habe, sich zur verbindlichen Aussage des Bundesrates – es seien 1'500 Flüchtlinge aufzunehmen – zu äussern, weshalb es sein Ermessen, im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einzutreten, unterschritten und damit Bundesrecht verletzt habe, dass darüber hinaus eine Wegweisung nach Italien als unverhältnismässig erscheine und nicht im öffentlichen Interesse liege, da die Schweiz aufgrund der geplanten Umverteilung von Flüchtlingen bald eine grosse Personengruppe aufnehmen werde, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass zunächst zu erwähnen ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
E-6209/2015 dass der junge und gesunde (A6 S. 8) Beschwerdeführer ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, die Feststellung des SEM, Italien sei zuständig, sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs (insbesondere von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 1 BV) ergangen, wobei er sich auf den geplanten EU-Verteilschlüssel für Antragsteller beruft, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 BV staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss, und laut Art. 29 Abs. 1 BV jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat, dass der Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015 – es seien 1'500 schutzbedürftige Asylsuchende, welche in Italien oder Griechenland registriert worden seien, aufzunehmen – sich auf das erste EU-Relocation-Programm stützt, welches verbindlich vorsieht, 40'000 Personen in ein anderes Dublin-Land umzusiedeln,
E-6209/2015 dass dieses Vorhaben indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die angerufenen Rechte des Beschwerdeführers von der Vorinstanz verletzt worden sein sollten, zumal auch noch nicht absehbar ist, welche Personen in welchem Zeitpunkt von einer allfälligen Umverteilung erfasst würden, dass bis anhin bei der Einigung der EU-Innenminister – es seien 120'000 Flüchtlinge unter Beteiligung der Schweiz umzusiedeln (zweites EU-Relocation-Programm) – lediglich von einer politischen Willenskundgabe auszugehen ist; diesbezüglich hat auch der Bundesrat noch keinen konkreten Beschluss gefasst, demzufolge kann keine Ermessensunterschreitung durch das SEM festgestellt werden, dass nach dem Gesagten aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers in diesen Staat sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts "aus humanitären Gründen" enthält, dass auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit offenkundig unbegründet ist, dass ferner keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, welche zu einem zwingenden Selbsteintritt führen würden, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
E-6209/2015 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6209/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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