Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.03.2017 E-6207/2016

March 28, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,840 words·~9 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. September 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6207/2016

Urteil v o m 2 8 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (…).

E-6207/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im April 2012 beziehungsweise 2014. Am 25. September 2014 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2014 und der Anhörung vom 8. Oktober 2015 führte er im Wesentlichen aus, am (…) 1994 beziehungsweise 1997 in Eritrea geboren und dort aufgewachsen zu sein. Im Februar 2014 sei er von der Schule gewiesen worden und habe infolgedessen seiner Familie bei den landwirtschaftlichen Arbeiten geholfen. Soldaten hätten ihn im Februar 2014 zu Hause im Schlaf überrascht und ihn in ein Militärcamp beziehungsweise in eine „Dunkelheitshaftzelle“ gebracht. Seine Familie habe am folgenden Tag seinen Taufschein vorbeigebracht und er sei zufolge (belegter) Minderjährigkeit entlassen worden. Zwei weitere Male sei versucht worden, ihn festzunehmen; er habe jedoch beide Male den Soldaten davon laufen können. Deshalb habe er beschlossen, Eritrea zu verlassen. Er reichte einen eritreischen Taufschein (Geburtsdatum: […]) und eine Kopie einer (unleserlichen) eritreischen Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 6. September 2016, eröffnet am 8. September 2016, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut

E-6207/2016 und forderte den Beschwerdeführer auf, entweder einen Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Am 11. November 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Gewährung von Asyl sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat.

E-6207/2016 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. Seine geltend gemachte illegale Ausreise sei asylrechtlich nicht relevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Ausführungen zu seiner angeblichen Festnahme seien einsilbig, vage, oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Ebenso verhalte es sich mit den Angaben zur geltend gemachten Inhaftierung in einer „Dunkelheitshaftzelle“. Die Aussagen hinsichtlich des Ablaufs der Festnahme und der Inhaftierung würden sodann wenig plausibel erscheinen. Es leuchte nicht ein, weshalb er in der Nacht der Festnahme keinen Ausweis habe vorlegen können, bereits am nächsten Morgen seine Familie jedoch über eine entsprechende Taufurkunde verfügt habe und er deshalb aus der Haft entlassen worden sei. Sodann würden für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehrten, die Straftatbestände bezüglich die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen

E-6207/2016 Dienstpflicht die sogenannte Disporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise als solche spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe Eritrea als minderjährige und somit noch nicht dienstpflichtige Person verlassen, weshalb er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt. Er habe sich anlässlich der Interviews nicht konzentrieren können und sei sehr nervös gewesen, weshalb er nicht viel erzählt habe. Seine Vorbringen seien glaubhaft und er sei im März 2014 illegal von Eritrea nach Äthiopien ausgereist, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Da er aus einem Militärcamp „abgehauen“ und Eritrea illegal verlassen habe, gelte er als Staatsfeind und würde bei einer Rückkehr hart bestraft. 6. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).

Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. E. 4.6– 4.11) zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise alleine zur Flüchtlingseigenschaft führe, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E-6207/2016 7. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen und seine geltend gemachte illegale Ausreise sei asylrechtlich unbeachtlich, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer wiederholt darin lediglich seine geltend gemachten Vorbringen, ohne dass sich daraus neue Erkenntnisse ergeben. Widersprüchlich zu seiner Stellungnahme vom 29. August 2016 (vgl. SEM-Akten A 30) führt er nun aus, im März 2014 und nicht im April 2012 ausgereist zu sein. In einer Gesamtwürdigung gelingt es ihm nicht, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen. Angesichts der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sodann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen würden, liegen nicht vor. Als Minderjähriger war er noch nicht militärdienstpflichtig, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär geltend kann. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung lässt sich nicht annehmen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6207/2016 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6207/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

Versand:

E-6207/2016 — Bundesverwaltungsgericht 28.03.2017 E-6207/2016 — Swissrulings