Abtei lung V E-6200/2006 /pei {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), Durchgangszentrum, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom (...) / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6200/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und deren Kind seinen Heimatstaat am 9. Oktober 2002. Er lebte zirka zwei Monate in Südafrika, bevor er nach Ägypten weiterreiste. Aus der Ehe mit seiner Frau entsprangen während der Zeit in Ägypten zwei Kinder. Anfangs September 2006 verliess er Ägypten unter Zurücklassung der Frau sowie der Kinder und reiste am 6. September 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am (...) wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ, früher: Empfangsstelle) (...) und am (...) durch den Migrationsdienst des Kantons (...) befragt. B. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Probleme hätten am 17. Mai 1997 nach der Machtergreifung von Kabila dem Älteren ("Kabila-père") begonnen, als sein Vater von Soldaten in seinem Haus getötet worden sei. Dieser sei unter Mobutu (...) in der zweiten militärischen Region (...) gewesen. Daraufhin sei er nach C._______ geflohen, wo 1998 der Krieg ausgebrochen sei. Dort habe er seine Frau geheiratet und sei zwei Jahre geblieben. Seine Frau sei nach D._______ gegangen. Nach dem Krieg sei auch er nach D.______ zuerst zu seiner Schwester und dann in jenes Haus gegangen, in dem sein Vater getötet worden sei. Dort sei er am (...) verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe mit den Rebellen des Ostens kollaboriert. Diese hätten ihn für sich gewonnen, indem sie ihm eine ruandische Frau gegeben hätten, so die Soldaten. Er habe gemäss Ansicht der Soldaten den Rebellen Informationen über das Land weitergegeben, da er wütend gewesen sei über die Tötung seines Vaters. Die Soldaten hätten ihn befragt und wissen wollen, wo seine Frau sei. Er habe gesagt, er wisse es nicht. Denn er habe gewusst, dass die Soldaten seine Frau getötet hätten, da sie Ruanderin sei. Ein Soldat habe ihn mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Sie hätten zudem einen mit Säure getränkten Schwamm auf einen Stuhl gelegt und ihn gezwungen, auf diesen Stuhl zu sitzen. Er habe Brandwunden erlitten und jetzt noch Narben am Gesäss. In der Nacht hätten sie ihn ins Spital (...) in (...) gebracht, wo ihm die Wunde am Kopf genäht worden sei. Am folgenden Morgen sei er ins Gefängnis von E._______ gebracht worden, wo er drei bis vier Tage später unter anderem zu seinen Kontakten nach den Rebellen E-6200/2006 befragt und mit dem Tod bedroht worden sei, falls er nicht die Wahrheit sage. Nach ein paar Tagen sei er ein zweites Mal befragt worden. Er habe verneint, Kontakte zu den Rebellen gehabt zu haben. Am (...) sei er zusammen mit sechs anderen Häftlingen ins militärische "Auditorat" in (...) gebracht worden. Wieder sei er nach dem Aufenthalt seiner, gemäss dem Befrager, ruandischen Frau gefragt worden. Er habe erklärt, seine Frau sei keine Ruanderin, sondern gebürtige Kongolesin, welche er in C._______ kennen gelernt und geheiratet habe. Der Soldat habe erneut gedroht, er werde getötet, falls er nicht die Wahrheit sage. Nach der Befragung hätten sie in einem Lastwagen zurück ins Gefängnis E._______ gebracht werden sollen. Doch sei ihr Lastwagen auf der Strasse des 24. November beim (...) durch einen anderen Lastwagen gerammt worden. Im daraufhin ausgebrochenen Chaos sei es ihm gelungen zu fliehen. Er sei zu einer Schulfreundin in (...) gegangen, welche ihm Kleider und etwas Geld gegeben habe. Dann sei er in einem Bus in die Stadt (...) gefahren, wo sich zu diesem Zeitpunkt seine Frau mit ihrem Kind aufgehalten habe. Er habe ihr alles erzählt und gesagt, sie würden jetzt ein für allemal fliehen. Sie seien nach (...) und dann, am (...), in einem Lastwagen nach (...) gefahren. Von dort seien sie am (...) mit dem Flugzeug über (...) nach (...) geflogen. Er sei mit einem gefälschten kongolesischen Pass gereist, ausgestellt auf den Namen (...). In F._______ habe er ein Asylgesuch gestellt und sei unter der falschen Identität vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Auch seine Frau und deren Kind sowie die später geborenen gemeinsamen zwei Kinder seien durch das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden, und zwar unter deren korrekten Namen. In F._______ sei das Leben sehr schwierig gewesen als Schwarzer, wegen seiner Religion und aufgrund eines fehlenden Einkommens. So habe seine Frau auf der Strasse gebären müssen, da ihnen im Spital beschieden worden sei, dies sei kein Spital für Schwarze. Auf der Strasse seien sie mit Steinen beworfen und verbal beleidigt und belästigt worden. Er habe sich in der evangelischen Kirche in (...) engagiert und Gefangenenbesuche gemacht. Er habe dabei Kontakt gehabt mit einen schweizerischen Pastor namens (...) und einem kanadischen Pastor namens G._______. Die Ägypter hätten ihn beschuldigt, er wolle Muslime zur Konversion bewegen. Am (...) hätten sie auf der Türe ihres Hauses Abdrücke einer blutigen Hand vorgefunden sowie Wörter in arabischer Sprache. Der Mann, welcher sie gelesen habe, habe ihnen gesagt, sie seien in Gefahr, weil sie Christen seien und die Moslems gegen ihre Religion aufbringen und zur Konversion ermutigen würden. Es stehe geschrieben: "Weil du hier E-6200/2006 bist, werden wir Dich eliminieren, da wir die Christen nicht lieben". Am anderen Morgen habe er erfahren, dass in der Nacht in das Haus von Pastor G._______ eingebrochen und er getötet worden sei. Er habe Angst bekommen und seine Frau und die Kinder zu einer Frau gebracht. Die Polizei habe er nicht benachrichtigt, da man selbst als Schwarzer beleidigt werde. Am (...) habe er F._______ verlassen. C. Mit Verfügung vom (...) � eröffnet am (...) � wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) (Poststempel) bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Anordnung weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Fotos der Beerdigung von Pfarrer G.______ und Kopien der drei Mitgliedskarten der (Kirchgemeinde) ein. Zudem stellte er weitere Beweismittel in Aussicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM habe sich nicht auf die Fluchtgründe aus F._______, sondern auf diejenigen aus der Demokratischen Republik Kongo bezogen. Gegenstand des Asylgesuches in der Schweiz seien aber die Fluchtgründe aus F._______. E. Mit Zwischenverfügung vom (...) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Rechtsbegehren hinsichtlich der Fluchtgründe aus Kongo nicht rechtsgenüglich und hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa) nur oberflächlich begründet seien. Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E-6200/2006 Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen einzureichen. F. Am (...) (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung ein. Gleichzeitig stellte er die Einreichung eines südafrikanischen Passes in Aussicht, welcher sich derzeit in F._______ befinde. Er ersuche "um eine Antwort der ARK betreffend Zustellung Pass". Des Weiteren stellte er eine ergänzende Eingabe in Aussicht, falls die Kommission "noch Fragen habe". G. Mit Zwischenverfügung vom (...) wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, es sei nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden vorzuschreiben, auf welchem Weg Beweismittel aus dem Ausland in die Schweiz zu übermitteln seien, doch könnten erfahrungsgemäss Beweismittel als eingeschriebene Postsendungen via die Poststelle im Ausland in die Schweiz zugestellt werden, weshalb die Übermittlung via die Schweizerische Botschaft nicht geboten erscheine. H. Am (...) reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: Antrag auf den Flüchtlingsstatus beim UNHCR in F._______ vom (...), UNHCR-Karte der Ehefrau und der Kinder, (...) Geburtsurkunde der beiden Töchter des Beschwerdeführers, 19 Photos in Schwarz-Weiss-Ausdruck, Schreiben des Pasteur (...) an den HCR in Ägypten, Schreiben des Pasteur (...) an den HCR in Genf, Internetartikel "Egypte: Trois églises coptes frappées par des attentats" sowie ein Arztzeugnis von H._______ vom (...). I. Am (...) liess sich das BFM auf Einladung des Gerichts folgendermassen zur Beschwerde vernehmen: Diese enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, weshalb die Abweisung beantragt werde. Am (...) wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. E-6200/2006 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 im Rahmen seiner Zuständigkeit die Beurteilung der bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. E-6200/2006 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine um Asyl nachsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats oder durch Dritte bei fehlender Schutzfähigkeit des Staates oder dessen Nichtexistenz zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft muss schliesslich feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. 2.3 2.3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der E-6200/2006 Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270). 3. 3.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies etwa auch dann der Fall sein kann, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wurde oder diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Gerade diese behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Vorinstanz lehnte die angefochtene Verfügung ab mit der Begründung, die Vorbringen des Gesuchstellers seien insgesamt unglaubhaft und vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die in der Verfügung nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen seien im einzelnen: E-6200/2006 Erfahrungsgemäss sei die Reise nach (...) ohne Pass nicht möglich. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die (...) Behörden den Beschwerdeführer unter einer falschen, mit einem gefälschten Pass ausgewiesenen Identität registriert hätten. Die angebliche Verfolgung wegen seiner ruandischen Frau könne nicht nachvollzogen werden, da sie ja gar keine Ruanderin, sondern Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo sei. Es sei "zumindest befremdend", dass die heimatliche Behörde ihn als Verräter der Nation angesehen habe, obwohl er nie politisch tätig gewesen sei. Die Festnahme durch die Militärbehörde mit der Begründung, er wisse alles über das Militär, mache keinen Sinn, da er nie Militärdienst geleistet habe und keine Kontakte zu militärischen Organisationen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren unsubstanziierte Angaben zum angeblichen Verfahren gemacht. Zudem mute die Schilderung der Flucht aus dem Lastwagen realitätsfremd an, da nicht nachvollzogen werden könne, dass die Aufmerksamkeit der Wächter völlig von den Häftlingen abgelenkt gewesen sei. Die geschilderte Reise in einem Walfängerschiff nach dem im Landesinnern liegenden (...) sei realitätsfremd. Aufgrund der nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen komme die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, eine Würdigung aller für und wider die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente vorzunehmen und diese Elemente in einer Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen. Sie hat sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, die gemäss ihrer Beurteilung gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente aufzuführen, und kommt in der Begründung zum Schluss, die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen (A1/10; A11/25) führten dazu, dass die Vorbringen des Gesuchstellers insgesamt unglaubhaft seien. Die Vorinstanz hat es damit unterlassen, die nachfolgenden - für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechenden - Elemente der Gesuchsbegründung aufzuführen und diese in die Gesamtbeurteilung einfliessen zu lassen. So hat der Beschwerdeführer teils substanziierte Aussagen (beispielsweise zum Unfallhergang und der anschliessenden Flucht) gemacht, die durchaus auch Realkennzeichen enthalten, was für ein persönlich erlebtes Ereignis spricht. Weiter ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in F._______ durch das UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden. Die E-6200/2006 Anerkennung durch das UNHCR und den vorgängigen Aufenthalt in F._______ hat der Beschwerdeführer zudem mit Beweismitteln belegt. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Asylbegründung eine familiäre Vorbelastung (...) geltend. Sodann erscheinen nicht alle aufgeführten Ungereimtheiten als so offensichtlich, wie sie vom BFM dargestellt werden. Dies betrifft insbesondere den Aufenthalt in (...) während zweier Monate ohne gültige Ausweise, den Vorhalt der Sicherheitskräfte, die Frau des Beschwerdeführers sei keine Ruanderin, den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Nation verraten (auch zu letzterem lässt die Vorinstanz die frühere Rolle des Vaters ausser Acht), und den Widerspruch zur Frage, ob und wieviele Male er verurteilt worden sei. Schliesslich finden die ärztlich attestierten Narben des Beschwerdeführers an Stirn und Gesäss und die damit zusammenhängenden Misshandlungen während der Haft in der Würdigung des BFM keinen Niederschlag. Insoweit korreliert die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte, einseitige und damit unvollständige Würdigung zulasten des Beschwerdeführers mit der nachfolgend aufgezeigten, ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungspflicht. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt weiter zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in Missachtung der oben skizzierten behördlichen Untersuchungspflicht unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. 3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom UNHCR in F._______ als Flüchtling anerkannt worden. Als Beweismittel reichte er (allerdings erst auf Beschwerdestufe) einen Antrag auf den Flüchtlingsstatus beim UNHCR in F._______ vom (...) und eine UNHCR-Karte der Ehefrau und der Kinder (Eingabe vom (...)) zu den Akten. Die Vorinstanz beschränkte sich in diesem Zusammenhang darauf, die Registrierung unter einer falschen Identität als Unglaubhaftigkeitselement zu würdigen (angefochtene Verfügung vom (...), S. 2 und 3). Wie oben dargelegt, bedarf es zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes sowohl der Mitwirkung des Beschwerdeführers als auch der Untersuchungshandlungen durch die Behörden. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Registrierung und aufgrund der Aktenlage hätte eine sorgfältige Verfahrensführung es geboten, beispielsweise durch eine Anfrage E-6200/2006 beim UNHCR in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich als Flüchtlinge registriert wurden und weshalb. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Vornahme von Abklärungen beim UNHCR in (...) ist jedoch aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vom Gericht, sondern vom BFM im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zu prüfen. 3.4.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen weiter geltend, er sei in der Haft gefoltert worden. Er habe Narben am Gesäss (A1/10, S. 6; A10/25, S. 10). Auf Beschwerdestufe reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von H._______, datiert vom (...), zu den Akten, demzufolge der Beschwerdeführer am Oberkopf eine vier Zentimeter lange, ältere Narbe und an beiden Gesässbacken Narben von fünf bzw. vier Zentimetern Durchmesser aufweise, welche von älteren Verbrühungen, Verätzungen oder Verbrennungen herrühren könnten. Zwar sind diese Vorbringen und das ärztliche Zeugnis noch kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in der Haft gefoltert wurde. Doch gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass sich die verfügende Behörde mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzt. Dabei bedarf nicht jede tatbeständliche Behauptung einer rechtlichen Würdigung (BGE 126 I 97, Erw. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich hierbei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Bei den Vorbringen betreffend die geltend gemachte Folterung sowie die dabei erlittenen Verletzungen und Narben handelt es sich jedoch um wesentliche Vorbringen, mit denen sich die Vorinstanz nicht auseinander gesetzt hat. Dies stellt im vorliegenden Gesamtkontext eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht dar. Auch im Rahmen der Vernehmlassung vom (...), mithin nach Einreichung des erwähnten ärztlichen Zeugnisses, hielt es die Vorinstanz nicht für nötig, zu den Verletzungen und den geltend gemachten Ursachen derselben Stellung zu nehmen. 3.5 E-6200/2006 3.5.1 Es stellt sich nun die Frage, ob die in den Erwägungen 3.3 und 3.4 festgestellte Verletzung des Anspruches auf eine umfassende Beweiswürdigung, der behördlichen Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Zwar kann eine Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken durchaus geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich unter anderem auch stark an Art und Umfang der Abklärungsmassnahmen orientieren müssen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen wären, um eine noch fehlende Entscheidungsreife nachträglich herzustellen. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen). 3.5.2 Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann es zudem nicht sein, für eine vollständige Würdigung der Vorbringen und Beweismittel der asylsuchenden Person sowie für die Vornahme zusätzlicher, zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch nötiger Abklärungen zu sorgen, wenn dies - wie im vorliegenden Fall - bereits im vorinstanzlichen Verfahren möglich und angebracht gewesen wäre, aber ohne Grund unterblieben ist. Es hiesse denn auch weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinaus zu gehen, würden sämtliche im Falle des Beschwerdeführers noch nötigen Sachverhaltsabklärungen vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt, ganz abgesehen davon, dass ihm durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Vielmehr rechtfertigt sich aufgrund der Kumulation der Verletzungen von zwei verschiedenen Verfahrensrechten und der Schwere derselben eine Kassation der angefochtenen Verfügung. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet hat, wodurch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Auch wurde nicht eine umfassende und abwägende, sondern eine einseitige Würdigung der E-6200/2006 Aussagen und Beweismittel vorgenommen. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom (...) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom (...) wird damit gegenstandslos. 5.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer, dem aufgrund der Aktenlage nur geringe Kosten entstanden sein dürften, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6200/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben und das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______) - Migrationsdienst des Kantons (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Wüthrich Versand: Seite 14