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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2010 E-6184/2006

June 25, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,994 words·~15 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. ...

Full text

Abtei lung V E-6184/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Sudan, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2006 / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6184/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer [...] aus B._______ (Darfur) mit letztem Aufenthalt in Port Sudan, verliess seinen Heimatstaat angeblich am 18. August 2006 auf dem Seeweg und gelangte via ein ihm unbekanntes Land am 10. September 2006 in die Schweiz. Am 10. September 2006 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch und wurde dort am 12. September 2006 summarisch dazu befragt. Am 22. September 2006 liess das BFM eine Lingua-Analyse zwecks Überprüfung der Angaben zur Herkunft des Beschwerdeführers erstellen. Die Experten kamen dabei zum Schluss, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Sudan sowie ein längerer Aufenthalt in Libyen den Tatsachen entsprechen dürften. Am 31. Oktober 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer sodann ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich von 1987 bis ins Jahr 2004 (...) in Libyen aufgehalten. Noch in Libyen sei er vom Islam zum Christentum konvertiert. Im Februar 2004 sei er mit einer Freundin, welche (...) Doppelbürgerin sei, nach B._______ in den Sudan zurückgekehrt. Sie hätten vorgehabt, im Sudan den Leuten zu helfen und ein Schulgebäude aufzubauen. Weil die Lage immer schlechter geworden sei, sei die Freundin jedoch nach kurzer Zeit nach (...) zurückgekehrt. Bald darauf sei sein Haus - wie auch die Häuser anderer Dorfbewohner - von Janjaweed-Leuten durchsucht und viele seiner Sachen seien beschlagnahmt worden. Auch sei das Haus in Brand gesteckt worden. Er habe sich deswegen an die Polizei gewandt. Diese habe ihm gesagt, dass sie ihn in Kürze aufgesucht und festgenommen hätten, wenn er nicht selbst gekommen wäre. Die Polizei habe ihn nach Kontakten zu Mossad-Leuten und zum TV-Sender CNN gefragt. Zirka 45 Tage nach seiner Rückkehr in den Sudan sei er in ein Gefängnis gebracht worden, wo er während der folgenden zwei Jahre habe verbleiben müssen. Er sei beschuldigt worden, ein Spion zu sein und ein Zentrum bauen zu wollen, um das Christentum zu verbreiten. Er sei als Ungläubiger betitelt worden. Während der Haft sei er beinahe jeden Tag verhört worden. Er sei nach seiner Freundin gefragt worden, welcher sie ebenfalls Spionage vorgehalten hätten. Sie hätten wissen wollen, wo sie sei und was sie E-6184/2006 im Sudan gemacht habe. Bei den Verhören sei er mit Pistolenkolben am Kopf geschlagen worden. Auch sei er geohrfeigt und mit Fusstritten traktiert worden. Nach etwas mehr als zwei Jahren sei er freigelassen worden beziehungsweise habe er aus der Haft entweichen können. Eines Tages sei nämlich das Gefängnis von bewaffneten Regierungsgegnern angegriffen worden. Die Lage sei ausser Kontrolle geraten und es sei zu einer Schiesserei gekommen, bei welcher es Tote gegeben habe. Bei dieser Gelegenheit sei ihm und anderen die Flucht gelungen, indem sie über Zäune gesprungen seien. Danach sei er nicht mehr nach B._______ zurückgekehrt, sondern via C._______ nach Port Sudan gegangen, wo er während fünf Monaten bis zur Ausreise verblieben sei. Ein Schulfreund aus C_______ habe ihm in dieser Zeit beigestanden und die Ausreise organisiert. Aus Furcht habe er sich stets drinnen aufgehalten. Am 18. oder 19. August 2006 habe er den Sudan endgültig verlassen. B. Der Beschwerdeführer gab keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Mittels schriftlicher Aufforderung wurde er erstmals am 10. September 2006 aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Reisepapiere zu den Akten zu reichen. C. [Eingereichte Beweisunterlagen betreffend schulische und berufliche Voraussetzungen] D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. November 2006, eröffnet gleichentags, fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2006 (Poststempel) an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs) aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Weg- E-6184/2006 weisungsvollzugs festzustellen, und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung bei. F. Die zuständige Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2006 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann hielt sie fest, dass durch die bloss teilweise Anfechtung der Verfügung die Fragen des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen und im Urteil nicht mehr zu prüfen seien. G. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). E-6184/2006 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der Beschwerde vom 13. Dezember 2006 wird lediglich der Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung) angefochten. Somit ist die Verfügung des BFM vom 13. November 2006, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen, ist die Anordnung der Wegweisung doch die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuches und lässt die Eingabe eine Begründung, dass diese zu Unrecht angeordnet worden wäre, vermissen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu E-6184/2006 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des E-6184/2006 Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat (die Region Darfur ausgenommen; vgl. untenstehende Erwägungen) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Es erscheint im Weiteren nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat, er habe sich politisch exponiert, im Falle seiner Rückkehr in den Sudan allein infolge seiner Ethnie und seines Auslandaufenthaltes respektive seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz in menschenrechtswidriger Weise festgehalten und verhört würde (siehe diesbezügliche Behauptungen in der Beschwerdeschrift). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit führte das BFM aus, eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine ursprüngliche Heimatregion Darfur sei aufgrund der dort herrschenden gegenwärtigen Situation nicht zumutbar. Hingegen sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes niederzulassen, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in eine Region ausserhalb von Darfur sprächen. Der junge, gesunde und kräftige Beschwerdeführer habe vom zweiten bis zum dreizehnten Lebensjahr in C._______ und damit in relativer Nähe zur Hauptstadt gelebt. Dort verfüge er über ein soziales Umfeld. Er habe (...) eine gute E-6184/2006 Schulbildung absolviert. [Schulische und berufliche Voraussetzungen]. Er verstehe, [berufliche Tätigkeit], und habe Berufserfahrung als [...] sammeln können. Angesichts dieser Voraussetzungen bestünden keine Hinweise darauf, dass es ihm nicht möglich sein sollte, im Sudan eine eigene Existenz aufzubauen. 4.6 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf ein Urteil der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 25) darauf hingewiesen, dass in Darfur einer der schlimmsten Konfliktherde mit innen- wie auch aussenpolitischen, ethnischen und wirtschaftlichen Komponenten bestehe, welcher weiterhin unzählige Opfer von Menschenrechtsverletzungen fordere. Eine Verbesserung der Lage sei auch nach der im erwähnten Urteil vertretenen Auffassung nicht in Sicht. In demselben Urteil habe die ARK die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, verneint. Die dabei wiedergegebenen Informationen seien auch in Bezug auf die Frage, ob eine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung stehe, von Bedeutung. Gemäss einem Bericht des UNHCR vom Februar 2006 sowie einem Bericht der UNMIS vom August 2006 lebten in Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge. Diese seien im Sudan sozial und wirtschaftlich marginalisiert. Sie seien häufig Opfer von Belästigungen und willkürlicher Gewalt und müssten mit der Zerstörung ihrer Lager, Zwangsumsiedlungen und Deportationen nach Darfur rechnen. Sie würden oftmals gezwungen, sich in Slums und wüstenähnlichen Gebieten niederzulassen, wo es keine Infrastruktur gebe. Die Behörden seien nicht gewillt, sie gegen Diskriminierungen und weitere Verfolgungshandlungen zu schützen. Das UNHCR empfehle deshalb, Personen aus Darfur zumindest vorläufig aufzunehmen und zurzeit keine nicht-arabisch-stämmigen Personen aus Darfur gegen ihren Willen in den Sudan auszuweisen. Der Bericht von "Aegis Trust" vom Juni 2006 komme zum Schluss, dass die Lebensbedingungen für intern Vertriebene in den Lagern und Siedlungen in und um Khartoum teilweise schlechter seien als in Darfur selbst. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan gezwungen würde, sich in einem Flüchtlingslager oder einer Siedlung für intern Vertriebene niederzulassen. Ob diesfalls überhaupt die Möglichkeit einer sozialen Integration bestünde, sei mehr als fraglich. Der Beschwerdeführer wäre angesichts der gegenwärtigen Lage im Sudan kaum fähig, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Umstand, dass der Be- E-6184/2006 schwerdeführer einen Teil seiner Kindheit in der Nähe der Hauptstadt verbracht habe, bedeute nicht, dass er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Seine Familienangehörigen lebten, falls sie noch am Leben seien, immer noch in der Region Darfur. Angesichts der zwei Millionen Flüchtlinge in Khartum sei es trotz der Ausbildungen des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass er sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. 4.7 Darfur, die angebliche Geburtsregion des Beschwerdeführers, ist seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Die Vorinstanz hat zwar zu Recht festgestellt, dass in der Region Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug der Wegweisung dorthin unzumutbar ist. Ebenso hat sie aber erwogen, dass der Beschwerdeführer die Region Darfur bereits im Alter von zwei Jahren zusammen mit seinen Eltern verlassen hat und seine Sozialisierung einerseits in C._______ (Bundesstaat D._______) und andererseits in E_______ (Libyen) erfahren hat. Den einzigen längeren Aufenthalt im Raume Darfur nach seiner Rückkehr aus Libyen, welchen er an einem ihm unbekannten Ort im Gefängnis verbracht haben will, vermag er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht als überwiegend glaubhaft darzustellen. So ist die Schilderung der Ereignisse im Sudan nach der angeblichen Rückkehr aus Libyen derart vage und widersprüchlich ausgefallen, dass gar zweifelhaft ist, ob der Beschwerdeführer nach seinem Libyenaufenthalt nochmals in den Sudan zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer vermag einzig aus dem Umstand, dass er die beiden ersten Lebensjahre in Darfur verbracht hat, nichts für sich aus dem in der Beschwerde angerufenen EMARK-Entscheid zu Darfur und der Situation der Darfur-Flüchtlinge abzuleiten. Somit ist in seinem Fall nicht zu prüfen, ob ihm als Darfur-Flüchtling in Khartoum eine in ländische Fluchtalternative offenstünde. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er die ihm vorgehaltenen Unzulänglichkeiten in seinen Aussagen in der Beschwerde unwidersprochen gelassen hat, erschweren zwar eine seriöse Prüfung der zu erwartenden Rückkehrsituation. Aufgrund der Aktenlage geht das Gericht jedoch davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Raum C._______, wo er einen Grossteil seiner Sozialisierung erlebt und die Schulen besucht hat und wohin er nach seinem Libyenaufenthalt auch vorerst zurückgekehrt sei, zugemutet werden kann. Es darf angenommen werden, dass er dort abgesehen von E-6184/2006 seinem Jugendfreund, der ihm zur Ausreise verholfen haben soll, über weitere soziale Kontakte verfügt, auf die er zurückgreifen kann, zumal er seinerzeit von seiner gesamten Familie dorthin begleitet worden ist. In diesem Zusammehang sei erwähnt, dass das Gericht auch nicht als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer im Sudan über keine familiären Kontakte mehr verfügt (der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge im Heimatland seine Eltern, deren 14 Geschwister sowie seine eigenen [...] Geschwister zurückgelassen). Ungeachtet des Vorhandenseins eines familiären Beziehungsnetzes darf jedoch bereits allein aufgrund der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ([schulische und berufliche Voraussetzungen] und ist jung, gesund und ledig) angenommen werden, dass diesem die soziale und wirtschaftliche Eingliederung in seinem Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit gelingen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer E-6184/2006 Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) E-6184/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 12

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