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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2018 E-6182/2018

November 8, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,608 words·~18 min·7

Summary

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6182/2018

Urteil v o m 8 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Moldova, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenbeschwerde; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N (…).

E-6182/2018 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger, gelangte über den Flugweg am (…) Oktober 2018 an den Flughafen B._______, wo er am darauffolgenden Tag am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte. A.b. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. A.a. Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 5. Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer bereits in Norwegen, Dänemark, Österreich und zuletzt in Kroatien ein Schutzersuchen gestellt. A.b. Am 7. Oktober 2018 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8/20), wobei dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt wurde, das als Signatarstaat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte. Dabei führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, sich bereits in mehreren Ländern Europas – unter anderem in Norwegen, Dänemark, Österreich, Serbien, Montenegro und Kroatien – aufgehalten zu haben. Sowohl in Norwegen (…), als auch in Kroatien (…) sei sein Asylgesuch abgewiesen worden. Nachdem er, nach der Wegweisung aus Kroatien, nach Moldawien zurückgekehrt sei, habe er dort erneut Probleme gehabt, weshalb er (…) nach Österreich gereist sei. Dort habe man ihn aufgrund der Dublin- Regelungen nach Kroatien zurück geschickt. In Kroatien habe er am (…) erneut ein Asylgesuch gestellt. Trotz Ausschöpfung aller Gerichtsinstanzen und obwohl er einen Arbeitsvertrag als (…) gehabt habe, seien seine Bemühungen um eine Aufenthaltsbewilligung erfolglos gewesen. Seine Asylgründe habe Kroatien gar nicht mehr geprüft. Er habe auch in Montenegro und Serbien versucht, eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen, mangels

E-6182/2018 Vorstrafenbericht sei dies jedoch nicht gelungen. Er habe alles probiert, um nicht auf die „Asylschiene“ zu kommen. Eigentlich habe er nach Rumänien gehen wollen, dort habe man ihm aber mitgeteilt, dass Verbote (Anmerkung Gericht: gemeint sind wohl Einreiseverbote) registriert seien, weshalb man ihn nicht habe einreisen lassen. Da er offenbar im ganzen europäischen Raum blockiert sei, sei er in die Schweiz gereist, die nicht zur Europäischen Union gehöre, weshalb er Hoffnung schöpfe. Er wolle aber nur während zwei Monaten hier bleiben, nämlich bis die genannten Verbote abgelaufen seien. Anschliessend wolle er nach Rumänien zurückkehren und sich dort um eine Staatsbürgerschaft bemühen. Betreffend allfälligen Gründen, die gegen eine Rückführung nach Kroatien sprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, er habe dieses Land verlassen müssen, obwohl er dort gearbeitet habe und keine Kosten verursacht, sondern vielmehr noch Steuern bezahlt habe. Man habe ihm gesagt, dass die erste Instanz gegen ihn entschieden habe und seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr aktuell sei. Dies trotz seines Arbeitsvertrages als (...). Zu seinem Gesundheitszustand merkte der Beschwerdeführer an, nachdem er in Österreich psychologisch betreut worden sei, gehe es ihm besser. B. B.a. Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben des Beschwerdeführers und Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zuständige kroatischen Behörde am 8. Oktober 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.b. Am 22. Oktober 2018 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 – eröffnet am 23. Oktober 2018 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ nach Kroatien weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Kroatien auch nach dem rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer

E-6182/2018 allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibe. Es lägen zudem keine begründeten Hinweise dafür vor, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Was die geltend gemachte Ausreise nach Montenegro betreffe, sei anzumerken, dass er zum Zeitpunkt der BzP angegeben habe, C._______ (Kroatien) zehn Tage zuvor verlassen zu haben. Entsprechend habe er das Territorium der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen, was Art. 19. Abs. 2 Dublin-III-VO voraussetzen würde. Kroatien sei über seine Ausreise aus dem Territorium der Mitgliedstaaten informiert worden und habe dem Ersuchen des SEM dennoch explizit zugestimmt, wodurch der Staat zum Ausdruck gebracht habe, dass die Kriterien für das Erlöschen der Zuständigkeit in seinem Fall nicht erfüllt seien. Was den Wunsch des Beschwerdeführers anbelange, nach Rumänien zu gehen, sei festzustellen, dass es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens insgesamt nicht zu widerlegen. Es lägen auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Auch lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asylund Aufnahmesystem vor. Zu einer möglichen Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und den medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers sei angesichts der Aktenlage festzuhalten, dass er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Kroatien wenden könne. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seinen moldawischen Reisepass mit Gültigkeit vom (…) bis am (…) sowie seine Identitätskarte, mit Gültigkeit vom (…) bis (…), beides im Original, zu den Akten. Aus dem Reisepass

E-6182/2018 ergibt sich unter anderem ein vom (…) bis am (…) gültiges Einreiseverbot Kroatiens. D. Mit vorab per Telefax übermittelter Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache für eine materielle Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer diverse Auszüge aus seinem Reisepass in Kopie sowie mehrere Dokumente in fremder Sprache ein. E. Mit Verfügung am 30. Oktober 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Kroatien per sofort einstweilen aus. F. Die Beschwerdebegehren und ein Teil der Begründung wurden vorgedruckt und in deutscher Sprache eingereicht; ein weiterer Teil der Begründung wurde vom Beschwerdeführer in russischer Sprache verfasst. Diese liess das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss übersetzen. Die Übersetzung lag dem Gericht am 5. November 2018 vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dieser Begründung ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entnehmen. Auf den weiteren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachgehenden Erwägungen eingegangen.

E-6182/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die teilweise fremdsprachige Beschwerde gilt angesichts dessen, dass es sich um ein Flughafenverfahren handelt, praxisgemäss auch als in der Form akzeptiert (Art. 50 VwVG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt des unter nachfolgend E. 2.2 Gesagten, einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.

E-6182/2018 Vorliegend bedeutet dies, dass sich der Verfahrensgegenstand auf die Prüfung beschränkt, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, Kroatien sei für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig, und ob es zu Recht seine Wegweisung dorthin verfügt hat. Soweit in der Rechtsmitteleingabe begehrt wird, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist auf sie nicht einzutreten. Auch auf sein Gesuch um befristete Aufenthaltserlaubnis ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung einzuräumen, wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bereits mangels Einreichung eines tauglichen Beweismittels zum Beleg der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhob in erster Linie formelle Einwände gegen die angefochtene Verfügung, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Er brachte vor, sein Recht auf einen Dolmetscher in seiner Muttersprache Moldawisch sei verletzt worden. Es sei ihm vom SEM mitgeteilt worden, dass es für die moldawische Sprache keinen Übersetzer gebe, weshalb er einen Dolmetscher für die russische Sprache akzeptiert habe. Während des Interviews sei sodann kein Rechtsvertreter anwesend gewesen, um

E-6182/2018 den Prozess zu beobachten, und es habe keine Video- und Audioaufnahmen gegeben, weshalb er sich in einer juristischen Falle befunden habe. Auch seien wesentliche Sachverhaltselemente im Entscheid nicht berücksichtigt worden; namentlich betreffe dies die Tatsache, dass er aus Kroatien ohne das Recht auf eine Beschwerde nach Serbien deportiert worden sei sowie den Umstand, dass sein Anwesenheitsrecht in Kroatien verneint und er sich dort seither als Spezialist und nicht als Flüchtling aufgehalten habe. 5.2 Diese Rügen erweisen sich nach Prüfung der Akten als unbegründet. 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab betreffend seine Sprachkenntnisse an, neben seiner Muttersprache Moldawisch unter anderem Russisch zu sprechen. Die in Russisch verfassten Merkblätter habe er verstanden und auch die anwesende Dolmetscherin verstehe er gut (vgl. A8 S. 4). Aus den Protokollen ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass es aufgrund der Befragung in russischer Sprache zu Kommunikationsproblemen gekommen beziehungsweise der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich hinreichend zu äussern. Am Schluss der BzP bestätigte der Beschwerdeführer auch unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei und das Protokoll seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A8 S. 14). Die Rechtsmitteleingabe verfasste der Beschwerdeführer dann selbst in russischer Sprache, so dass keine Zweifel daran bestehen, dass Russisch eine für ihn verständliche Sprache ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch, namentlich auf eine Befragung in seiner Muttersprache, besteht nicht. Vielmehr wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) hinreichend gewahrt. Die Befragung wurde sodann sachgemäss protokolliert und es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch das Nichtaufzeichnen der Befragung durch Videound Audioaufnahmen die Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Auch die Rüge, es sei während des Interviews kein Rechtsvertreter anwesend gewesen, geht fehl, da kein grundsätzlicher Anspruch auf rechtliche Vertretung besteht. Was sein Recht betrifft, sich verbeiständen und bei der Befragung begleiten zu lassen (Art. 22 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 2 AsylG), so ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass er keinen Zugang zu einer rechtlichen Vertretung gehabt hätte.

E-6182/2018 5.2.2 Der Entscheid des SEM wurde sorgfältig begründet und alle sachverhaltsrelevanten Umstände wurden berücksichtigt. Dabei darf sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festhalten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der Verfügung geht insbesondere hervor, dass das SEM zur Kenntnis nahm, dass der Beschwerdeführer in Kroatien einen negativen Asylentscheid erhalten hatte und seine Aufenthaltsbewilligung, trotz seines Arbeitsvertrages als (...), nicht verlängert worden war (vgl. Verfügung Ziff. I/2). Auch würdigte es den Umstand, dass er Kroatien und das EU-Hoheitsgebiet nach dem negativen Entscheid für kurze Zeit verliess, und ging auch auf die Zuständigkeit Kroatiens, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln, ein (Ziff. II S. 3). Die Begründung des Entscheides wurde insgesamt offensichtlich so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. 5.3 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die eine Aufhebung der Verfügung rechtfertigen würden. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K 4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-

E-6182/2018 nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser zuletzt am (…) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Nachdem der Beschwerdeführer dies nicht bestreitet und Kroatien seiner Rückübernahme am 22. Oktober 2018 zugestimmt hat, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 7.2 Beim vorliegend zu beurteilenden Asylgesuch handelt es sich um eine take back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständig-

E-6182/2018 keitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E 3.2.1 m.w.H.). 8. 8.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Sodann darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 Die Vorinstanz hat auch zu Recht die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 verneint. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, er sei in Kroatien bereits zweimal des Landes verwiesen und sein Anwesenheitsrecht sei abgelehnt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden weder ein Aufenthaltsrecht in einer ihrer Mitgliedstaaten einräumt noch ein Recht besteht, den Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Das SEM hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass Kro-

E-6182/2018 atien für das Verfahren des Beschwerdeführers auch nach abgeschlossenem Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthalts zuständig bleibt. Mit dem pauschalen Hinweis, Kroatien habe seine Asylgründe im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs gar nicht mehr geprüft, vermag der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden hätten seine Asylgründe nicht unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie geprüft respektive würden allfällige neue Asylgründe nicht unter Einhaltung eben dieser Regeln prüfen. Vielmehr ist für Kroatien von funktionierenden staatlichen Strukturen auszugehen, wobei der Beschwerdeführer selbst darauf hinwies, er habe alle gerichtlichen Instanzen ausgeschöpft. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen oder, dass sie in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Demzufolge ist auch nicht davon auszugehen, dass sie ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Angesichts der expliziten Zustimmung Kroatiens zur Übernahme des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung weder das von Kroatien erlassene Einreiseverbot etwas zu ändern noch vermögen dies die von ihm eingereichten Beweismittel. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, die in fremder Sprache eingereichten Gerichtsdokumente aus Kroatien übersetzen zu lassen. Gesundheitliche Beschwerden verpflichten einen Mitgliedsstaat nur unter ganz ausserordentlichen Umständen zum Selbsteintritt, nämlich dann, wenn eine Überstellung die tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]. Der Hinweis des Beschwerdeführers, seit seinem Aufenthalt am Flughafen B._______ befinde er sich in einem psychisch und moralisch kritischen Zustand, reicht für eine solche Annahme offensichtlich nicht aus. 8.3 Darüber hinaus kommt der Vorinstanz bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.

E-6182/2018 9. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6182/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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