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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2018 E-6177/2018

November 2, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,530 words·~8 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6177/2018

Urteil v o m 2 . November 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N (…).

E-6177/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. August 2018 in Deutschland Asyl beantragt hatte. C. Am 10. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und der Wegweisung dorthin gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle mit seinem Bruder in der Schweiz leben. D. Am 17. Oktober 2018 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 22. Oktober 2018 stimmte Deutschland dem Übernahmegesuch zu. E. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (eröffnet am 25. Oktober 2018) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die amtliche Verbeiständung sei zu gewähren. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. November 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

E-6177/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen

E-6177/2018 Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Führt die Zuständigkeitsprüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, womit es sich vorliegend um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt und keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III erfolgt. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der geäusserte Wunsch, bei seinem Bruder in der Schweiz leben zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Bei seinem Bruder würde es sich nicht um einen Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handeln, es würde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen, die geltend gemachte Beziehung falle nicht unter den Schutzbereich

E-6177/2018 von Art. 8 EMRK und es würden auch keine humanitäreren Gründe gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Folglich bestehe auch keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Deutschland vor, er fühle sich in Deutschland nicht sicher. Er habe ein Problem mit einer lokalen kurdischen Gruppierung. Diese habe ihm mit dem Tod gedroht, falls er nicht mit ihnen kooperieren würde. Die Polizei habe ihn nicht schützen können und ihm lediglich mitgeteilt, er müsse sich selber schützen. 5. 5.1 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Pflichten nach. Ferner gelten auch in Deutschland die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Deutschland im vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und die Beschwerdeführer in Deutschland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK). 5.2 Der Einwand in der Beschwerde, in Deutschland erhalte er keinen polizeilichen Schutz vor Übergriffen durch die kurdische Gruppierung, vermag die festgestellte Zuständigkeit und die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Deutschland ist ein Rechtsstaat, welcher über funktionierende Polizeibehörden verfügt, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind. Bei Problemen mit Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Falls diese nicht tätig werden, kann der Beschwerdeführer bei der übergeordneten Behörde vorstellig werden. 5.3 Die Vorinstanz hat zurecht festgestellt, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Begriff „Familienangehörige“ nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder umfasst. Geschwister fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bestimmungen über

E-6177/2018 den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Im Weiteren besteht auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Erwägung 4.1). Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO besteht somit keine Veranlassung. 6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 8. Der am 1. November 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin, ebenso wie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. (Dispositiv nächste Seite)

E-6177/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung amtliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

Versand:

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