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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2014 E-6176/2013

July 11, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,623 words·~13 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6176/2013

Urteil v o m 11 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (angeblich China, Volksrepublik), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2013 / N (…).

E-6176/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen angeblichen Heimatstaat, die Volksrepublik China bzw. Tibet, Mitte Mai 2013 und gelangte am 2. August 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person am 26. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 25. September 2013 machte er im Wesentlichen geltend, ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger der Volksrepublik China zu sein und aus dem Dorf C._______, zu stammen, wo er von Geburt an bis zu seiner Ausreise Mitte Mai 2013 gelebt habe. Er habe keine Schule besucht. Seit seinem 7. Lebensjahr habe er (…) in einem Kloster gelebt. Am 15. Mai 2013 seien drei chinesische Beamte und sieben Polizisten ins Kloster gekommen, um dort eine Versammlung abzuhalten. Zu diesem Anlass habe er (der Beschwerdeführer) zusammen mit einem (…) die tibetische Fahne hochgehalten und Parolen skandiert. Anschliessend habe er auf Anraten seiner Lehrer das Land verlassen. B. Zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers liess das BFM durch einen Experten der Fachstelle LINGUA ein sprach- und landeskundliches Gutachten anfertigen, wobei der beauftragte Experte den Beschwerdeführer am 5. September 2013 telefonisch befragte und dem BFM am 10. September 2013 ein Gutachten vorlegte, worin er aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs bzw. der Angaben des Beschwerdeführers zum Schluss gelangte, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aus der angegebenen Herkunftsregion stamme, sei klein. Insbesondere habe er das Prozedere zum Erwerb eines chinesischen Personalausweises sowie den Tagesablauf in einem tibetischen Kloster nicht korrekt geschildert. Ausserdem hätten ihm zu erwartende chinesische Sprachkenntnisse sowie landeskundliches Wissen etwa über das Preisniveau im Tibet gefehlt. Ferner seien ihm im Tibet geläufige Begriffe aus dem Nomadenleben und im Zusammenhang mit Verkehrsmitteln nicht bekannt gewesen. Den Dialekt seiner angegebenen Herkunftsregion habe er nicht gesprochen, sondern eine unter Exiltibetern in Indien und der Schweiz übliche Ausprägung des Zentraltibetischen. Seine Erklärung, im Kloster habe man den Lhasa-Dialekt gesprochen, weil alle Bücher und Schriften des Klosters in diesem Dialekt geschrieben seien, vermöge nicht zu überzeugen, zumal die (…) im Kloster ihren Dialekt beibehielten und der Lhasa-Dialekt nicht die Schriftsprache sei. Anlässlich

E-6176/2013 der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen am 25. September 2013 gewährte ihm das BFM zum LINGUA-Gutachten das rechtliche Gehör. C. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 (eröffnet am 3. Oktober 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, das LIN- GUA-Gutachten komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Volksrepublik China bzw. dem Tibet stamme. Ausserdem habe er keine Identitätspapiere abgegeben. Aufgrund der Sprach- und Herkunftsanalyse des Experten und mangels plausibler Erklärungen des Beschwerdeführers für seine offensichtliche Unkenntnis der Gegebenheiten im Tibet sei davon auszugehen, dass er entgegen seinen Angaben nicht im Tibet gelebt habe. Bei diesem Befund mangle es ihm grundsätzlich an Glaubwürdigkeit. Diese Einschätzung werde durch seine unsubstanziierten und teilweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen, denen weitgehend Realkennzeichen fehlten, bestätigt. Es sei folglich davon auszugehen, dass er ausserhalb der Volkrepublik China, vermutlich in der tibetischen Exilgemeinde in Indien hauptsozialisiert worden sei und aus dem Tibet somit weder legal noch illegal ausgereist sei. Ihm sei nicht gelungen nachzuweisen, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Gesuchsablehnung. Ferner stellte das BFM die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast des Beschwerdeführers fest, wobei es ausführte, es sei nicht Aufgabe des Bundesamtes, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer seine Herkunft verheimliche. D. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Ferner bat er "dringlich" um "etwas Zeit", um die Abschrift und Übersetzung des Gesprächs der LINGUA-Analyse einzureichen. Im Übri-

E-6176/2013 gen wird auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 5. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. G. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest, wies darauf hin, dass LINGUA-Analysen des BFM vom Bundesverwaltungsgericht als Auskünfte von Drittpersonen anerkannt würden, wobei ihnen ein erhöhter Beweiswert zugemessen werde, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie an die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt seien. Die Einwände des Beschwerdeführers seien "falsch", wobei das BFM auf die Protokolle und die Gehörsgewährung verwies. H. Am 4. Dezember 2013 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Abschrift des Interviews vom 5. September 2013 mit dem LINGUA- Gutachter einschliesslich deutscher Übersetzung bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist

E-6176/2013 daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist praxisgemäss nicht zu prüfen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-

E-6176/2013 gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 4.2 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen unsubstanziiert, arm an Realkennzeichen und teilweise offensichtlich tatsachenwidrig sind und damit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standhalten, wobei die auf Beschwerdeebene angebotenen Erklärungen bei einer Gesamtwürdigung nicht zu überzeugen vermögen, insbesondere weil seinen Vorbringen mit dem LINGUA-Gutachten die Grundlage entzogen worden ist, wodurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit untergraben worden ist. Das LINGUA-Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die auf Beschwerdeebene dagegen erhobenen Einwände und Entgegnungen sind nicht stichhaltig, wobei auffällt, dass der Beschwerdeführer für die sehr schwer wiegenden Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb des Tibets, nämlich dass er kein Chinesisch spricht und auch Tibetern geläufige chinesische Lehnwörter nicht kennt sowie dass er nicht seinen angegebenen regionalen Dialekt spricht, sondern eine unter Exiltibetern in Indien oder der Schweiz anzutreffende Ausprägung des Zentraltibeti-

E-6176/2013 schen, keine plausiblen Erklärungen anbietet. Insbesondere überzeugt sein Einwand nicht, er spreche Hochtibetisch so, wie er es in der Provinz D._______ gelernt habe. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Beschwerdeführer bestrittenen Punkte betreffend das Interview mit dem LINGUA-Experten nebensächlich. Das betrifft im Besonderen die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Lokalitäten auf der Karte zu finden sind oder nicht. Unter diesen Umständen kann seine geltend gemachte Ausreise (ob legal oder illegal) aus China als solche nicht geglaubt werden. Demzufolge ist, wie das BFM zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art 54 AsylG zu verneinen, zumal durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Heimat- oder Herkunftsland verunmöglicht worden ist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9). Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-6176/2013 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und das BFM den Vollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den wahren Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal er, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 6). 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Vorliegend bestehen keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und gesunden Mann handelt. Was die allgemeine Lage in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat betrifft, so gilt, was in Erwägung 6.3 ausgeführt wurde, entsprechend.

E-6176/2013 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erwiesen hat und von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-6176/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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