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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2007 E-6172/2007

September 21, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,042 words·~10 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 7. September 2007 i.S. Nicht...

Full text

Abtei lung V E-6172/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2007 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Andreas Felder. 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, alle Mongolei, zurzeit wohnhaft (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 7. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6172/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. Oktober 2005 die Mongolei verliessen und via Moskau in die Schweiz reisten, wo sie am 7. November 2005 um Asyl ersuchten, dass sie am 11. November 2005 im Empfangszentrum vom BFM summarisch und am 1. Dezember 2005 gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt wurden, dass der Beschwerdeführer dabei angab, wegen eines Autounfalles am 5. März 2002, bei dem ein Mann gestorben sei, zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden zu sein, dass er während seiner Haft von anderen Gefängnisinsassen schikaniert, geschlagen und 10 bis 12 Mal vergewaltigt worden sei, dass er nach seiner Entlassung auf ehemalige Mitgefangene getroffen sei, die ihn wiederum geschlagen hätten, und dass er befürchtet habe, wiederum vergewaltigt zu werden, dass er sich darauf mit seiner Frau und seinem Sohn bei seinen Schwiegereltern in Sicherheit habe bringen wollen, aber auch da von ehemaligen Mitinsassen aufgespürt, verprügelt und vergewaltigt worden sei, so dass er bewusstlos geworden sei und einige Tage im Spital verbracht habe, dass er daraufhin mit seiner Familie mithilfe eines Schleppers das Land verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 10. Januar 2006 dem Kanton D._______ zugewiesen wurden, dass am (...) das zweite Kind der Beschwerdeführenden geboren wurde, dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 3. Februar 2006 erklärten, Fingerabdruckvergleiche hätten ergeben, dass die Be- E-6172/2007 schwerdeführenden unter anderen Identitäten am 16. Oktober 2004 in Österreich im Rahmen des österreichischen Asylgesetzes erfasst worden seien, dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 17. April 2007 das Akteneinsichtsgesuch des BFM vom 1. März 2007 ablehnten, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. Juli 2007 das rechtliche Gehör bezüglich des verschwiegenen vorgängigen Aufenthalts in Österreich und den abweichenden Identitätsangaben gewährte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. August 2007 (Eingang BFM: 13. August 2007) Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2007 in Anwendung von Art. 34 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie – unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8. Oktober 2007 – den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe auf Grund einer Lageanalyse mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehörigen aus der Mongolei nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unzählige deutliche Widersprüche aufweisen würden, unsubstanziiert vorgetragen worden oder nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Übereinstimmung zu bringen seien, dass die Fingerabdruckvergleiche ausserdem ergeben hätten, dass sich die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der angeblichen Haftentlassung des Beschwerdeführers in der Mongolei bereits seit einigen Monaten in Österreich befunden hätten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. September 2007 (Eingang: 17. September 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundes- E-6172/2007 verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss unter anderem beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten und es sei jedenfalls vom Wegweisungsvollzug abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent- E-6172/2007 scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sog. "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit widerlegt werden kann, dass gemäss Praxis bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, welcher nicht lediglich ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; vgl. EMARK 2003 Nr. 18 sowie 2004 Nr. 5), dass die Beweismassanforderungen, welchen die "Hinweise auf eine Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind, dass demnach, wenn bei einer summarischen Prüfung der Vorbringen greifbare, nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, auf das Asylgesuch eingetreten und die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247 f.), dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist, dass demzufolge zu prüfen ist, ob die Ausführungen der Beschwerdeführer Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, E-6172/2007 dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführer an der erforderlichen Glaubhaftigkeit mangelt, dass der verheimlichte vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Österreich in jene Zeit fällt, als der Beschwerdeführer gemäss seinen ursprünglichen Angaben die letzten Monate seiner Inhaftierung im Gefängnis in der Mongolei verbrachte, während der es zu mehreren Übergriffen durch Mitgefangene gekommen sei, sowie die anschliessende Haftentlassung sowie weitere Nachstellungen durch ehemalige Gefängnisinsassen erlebte, dass damit gerade die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers ihre Grundlage verlieren, dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 9. August 2007 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie die tatsächlichen Ereignisse nicht in einem neuen zeitlichen Ablauf darstellen, sondern sich darin erschöpfen zu erklären, warum der Aufenthalt in Österreich verschwiegen worden sei (A51), dass der Vorinstanz auch im Punkt zuzustimmen ist, dass es nicht einsichtig sei, weshalb wirklich verfolgte Personen bezüglich ihrer Identität tatsachenwidrige Angaben machen sollten, dass der geltend gemachte Autounfall, die Verurteilung zu drei Jahren Haft, der Haftantritt sowie der Austritt mit keinerlei Dokumenten belegt wurden, wobei anzunehmen ist, dass eine Verurteilung wegen eines Autounfalles mit Todesfolge in einem ordentlichen Strafverfahren abgewickelt worden wäre und dem Beschwerdeführer entsprechende Dokumente ausgehändigt worden wären, auch wenn er sich – wie er angibt – vor dem "mongolischen Obergericht" nicht anwaltschaftlich hat vertreten lassen (A19 S. 3), dass ausserdem nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen Mitgefangenen machen kann, mit denen er bis zu drei Jahren gemeinsam in Haft verbracht habe (A19 S. 5, 9, 12, 14), dass aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht nachvollziehbar wird, warum er von seinen ehemaligen Mitgefangenen nach seiner Haftentlassung weiterhin drangsaliert worden oder per Zufall mit ihnen zusammen getroffen sein sollte, E-6172/2007 dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die heimatlichen Behörden nicht um Schutz angegangen ist (A19, S. 11 und 14; A20, S. 6), dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche und unsubstanziierten Aussagen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, dass diese Widersprüche durch die in allgemeiner Art gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ausgeräumt werden können, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin pauschal auf die von ihrem Ehemann geltend gemachten Ereignisse verweisen, ohne etwas zu ihrer Substanz oder Glaubhaftigkeit beizutragen, dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts an den vorstehenden Einschätzungen zu ändern vermögen, da in genereller Weise auf die angebliche, lebensgefährliche Verfolgungssituation in der Mongolei verwiesen wird und wiederum dargelegt wird, dass die Beschwerdeführenden aus Angst, wieder nach Österreich zurück geschickt zu werden, ihren dortigen Aufenthalt verheimlicht hätten und dass sie im Übrigen über ihre wahre Identität in der Schweiz nie getäuscht hätten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), E-6172/2007 dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Situation im Heimatland noch individuelle in der Person der gemäss Aktenlage gesunden und ausgebildeten Beschwerdeführenden liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass die Rückreise mit den beiden Kindern im Alter von (...) und (...) Jahren auch als zumutbar erachtet wird, dass die Beschwerdeführenden neben den als haltlos qualifizierten Vorbringen irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausdrücklich in Abrede stellten (A19 S. 15, A20 S. 8) dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6172/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N______) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 9

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