Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.10.2020 E-6171/2018

October 1, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,902 words·~20 min·9

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6171/2018

Urteil v o m 1 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).

E-6171/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2015 und reiste am 11. November 2015 in die Schweiz ein, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl ersuchte. Er wurde am 18. November 2015 summarisch zur Person und den Fluchtgründen (Befragung zur Person; BzP) befragt. B. Mit Eingaben vom 31. Mai 2016, 2. September 2017, 26. Januar 2018 und 6. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung des Familiennachzugs in Bezug auf seine Ehefrau. Die Gesuche wurden vom SEM respektive der kantonalen Behörde abgewiesen, da der Beschwerdeführer als Asylgesuchsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung des Familiennachzugs nicht erfüllte. C. Am 11. September 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört, am 11. September 2018 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, aus Damaskus zu stammen und bis im Jahre 2013 dort gelebt zu haben. Danach habe er in C._______ (D._______) gelebt. Er habe die Schule bis zur sechsten Primarklasse besucht und von September 2002 bis März 2005 den obligatorischen Militärdienst geleistet. Dabei sei er in E._______ stationiert gewesen, wobei er eher im administrativen Bereich seinen Dienst verrichtet habe. Nach Abschluss des Militärdienstes habe er in Damaskus ein (…) betrieben und später in C._______ einen (…) eröffnet. Im Juli 2011 sei er im Zuge einer Razzia vom Geheimdienst der Luftwaffe vor seinem Geschäft in Damaskus festgenommen und für zweieinhalb bis drei Monate inhaftiert worden, wobei man ihn beschuldigt habe, an lokalen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Während der Inhaftierung sei er geschlagen und schwer misshandelt worden. Er sei dann in ein Spital eingeliefert worden, wo man sich um seine Verletzungen gekümmert habe und er an seinem (…) operiert worden sei. Im Jahre 2013 sei einer seiner Brüder ebenfalls verhaftet worden; von ihm fehle bis heute jegliche Spur. Ein weiterer Bruder sei in F._______ von einer Patrouille der syrischen Armee erschossen worden. Mitte Februar 2015 sei er, der Beschwerdeführer, an

E-6171/2018 einem Kontrollposten vor seinem Dorf von den syrischen Behörden angehalten und darüber informiert worden, dass er zwecks Einziehung in den Reservedienst gesucht werde. Er sei in Handschellen gelegt und direkt in die militärische Reserve eingezogen worden. Er habe in der Folge ein knapp dreimonatiges Training bei der Republikanischen Garde absolviert und sei danach für einen Kampfeinsatz eingeteilt worden. Von G._______ aus sei er mit anderen Kameraden desertiert und habe sich nach der Desertion in seinem Dorf aufgehalten. Ende Juli 2015 sei C._______ unter Beschuss geraten und von der syrischen Armee eingenommen worden. Im September 2015 habe er flüchten können, sei aber auf dem Weg in die Türkei von Angehörigen des Islamischen Staates (IS) an- und festgehalten worden. Nach fünf bis sechs Tagen habe er sich befreien können und sei mithilfe von Schleppern über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Seit er sein Dorf verlassen habe, sei es dort wiederholt zu Razzien und Hausdurchsuchungen seitens der syrischen Armee gekommen. Im November 2017 seien seine Schwiegereltern bei einem militärischen Angriff auf C._______ ums Leben gekommen. Zudem sei sein ältester Bruder bei einer Hausdurchsuchung von der syrischen Armee verhaftet worden, habe schwere Folterungen erlitten und sei an den Folgen gestorben. Die offizielle Todesursache sei ein Herzinfarkt gewesen. Das Haus seiner Familie sei durch einen Militärangriff zerstört worden. Seine Mutter und seine Geschwister würden bei den Grosseltern leben, während seine Ehefrau bei einem Onkel in Damaskus wohnhaft sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte im Original, verschiedene Fotos, die ihn unter anderem nach der Einziehung in die militärische Reserve zeigen würden sowie eine Todesbescheinigung seinen Bruder betreffend zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. September 2018 – eröffnet am 27. September 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme indes auf. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffer 1–3 aufzuheben,

E-6171/2018 die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit statt Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert und gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 20. November 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 13. November 2018 nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 20. November 2018 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe vernehmen. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen, auf die er mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 verzichtete.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E-6171/2018 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls beschränken. 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht erfüllen würden. In Bezug auf die Desertion im Februar 2015 fehle es seinen Ausführungen in den zentralen Punkten an Substanz und Realkennzeichen. Obschon in der ergänzenden Anhörung zahlreiche Vertiefungsfragen gestellt worden seien, seien seine Antworten kurz und undifferenziert ausgefallen. Er habe lediglich schemenhaft erklärt, keine

E-6171/2018 Schwierigkeiten befürchtet zu haben, da er im Besitz eines militärischen Ausweises der Republikanischen Garde gewesen sei, welche ein hohes Ansehen geniesse. Vor dem Hintergrund, dass er bewaffnet desertiert sei erstaune es, dass er gleichzeitig keine Komplikationen oder besondere Vorkehrungen im Zusammenhang mit seiner Ankunft in C._______ zu schildern gewusst habe, zumal C._______ zu diesem Zeitpunkt von Gruppen der Freien Syrischen Armee (FSA) besetzt gewesen sei. Hinsichtlich seiner militärischen Ausbildung habe er bloss oberflächliche Informationen zur Handhabung und zum Unterhalt der Waffen liefern können und das Ausbildungszentrum sowie die Ankunft dort nur unsubstantiiert beschreiben können. Entsprechend sei es ihm nicht gelungen, die Vorbringen zur Einziehung in den Reservedienst und die Umstände der Desertion glaubhaft zu machen. Die in diesem Zusammenhang bezeichneten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal die eingereichten Fotos nicht geeignet seien, die geltend gemachte Einziehung in den Reservedienst und die anschliessende Desertion glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, im Juli 2011 für rund drei Monate durch den Geheimdienst der Luftwaffe inhaftiert gewesen zu sein und dort schwere Misshandlung erlitten zu haben, sei ebenfalls festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich und substanzlos ausgefallen seien. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ereignisse bereits einige Jahre zurückliegen würden, wäre zu erwarten gewesen, dass er auch später über derart einschneidende Vorfälle einigermassen erlebnisbasiert berichten könnte. Sowohl die Festnahme als auch die Befragung und die erlittene Misshandlung während der Inhaftierung habe er trotz zahlreicher Vertiefungsfragen nicht näher umschreiben können. Stattdessen sei er konkreten Fragen gar ausgewichen und habe pauschal auf das allgemeine Vorgehen syrischer Behörden verwiesen. Dasselbe gelte auch für die Umstände der Freilassung. Insgesamt erscheine die von ihm dargestellte Verfolgungssituation als Konstrukt und erfülle mithin nicht die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringe, bei seiner Flucht in die Fänge des IS geraten zu sein, sei festzuhalten, dass die schwierigen Umstände in Syrien aufgrund des aktuellen gewalttätigen Konflikts und die damit einhergehenden Befürchtungen vor allfälligen Übergriffen keinesfalls verkannt würden. Grundsätzlich handle es sich aber um Nachteile, die viele Personen in Syrien gleichermassen betreffen würden. Solchen allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen komme keine Asylrelevanz zu. Darüberhinausgehende Hinweise, wonach es sich beim beschriebenen

E-6171/2018 Vorfall um einen gezielten Angriff gegen die Person des Beschwerdeführers gehandelt hätte, liessen sich seinen Ausführungen überdies nicht entnehmen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass sich die Bedrohungssituation durch den IS in Syrien vor einiger Zeit weitgehend aufgelöst habe. Schliesslich seien auch die von seinen Brüdern erlittenen Schicksale bedauerlich, würden jedoch nicht auf gezielte Angriffe aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen hinweisen. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich ohnehin keine Gefährdung geltend, die über die allgemeinen bürgerkriegsbedingten Befürchtungen hinausgehen würden. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen prägnant und konzis beantwortet habe und seine Ausführungen auch zahlreiche Realkennzeichen enthalten würden, so zum Beispiel sein Hinweis darauf, dass die Telefonate mit seiner Familie in Syrien abgehört würden. Ausserdem habe er unermüdlich und an zahlreichen Stellen im Protokoll auf das willkürliche Handeln der syrischen Behörden und Armeeangehörigen hingewiesen. Er habe auch die Desertion aus dem Reservedienst plausibel darlegen können. Aufgrund des Umstandes, dass er bewaffnet gewesen sei, der republikanischen Garde angehört habe und seine zivile Identitätskarte habe vorweisen können, sei es ihm möglich gewesen, nach C._______ zurückzukehren. Dass es sich bei seiner Heimatregion um ein umkämpftes Gebiet gehandelt habe, habe er mit seinen Schilderungen der Angriffe zeigen können. Zudem habe er ausgeführt, mit einem Minivan unterwegs gewesen zu sein. Auch habe er, entgegen der vorin-stanzlichen Behauptung, die genauen Waffen und Geschossarten nennen können, an denen er während seines dreimonatigen Trainings ausgebildet worden sei. Er habe geschildert, wie er vor der Versetzung nach G._______ einen schriftlichen Kampfauftrag erhalten habe und nach zwei Monaten auch seine zivile Identitätskarte ausgehändigt bekommen habe. Da auf dem Kampfauftrag nicht vermerkt gewesen sei, wie lange und wo genau er zum Kampf eingeteilt sei, habe er dazu auch keine näheren Angaben machen können. Er habe aber das Training substantiiert schildern können und dabei auch zugegeben, dass seine Erinnerungen daran aufgrund der vielen Sorgen, die er sich um seine Familie gemacht habe, verblasst seien. Schliesslich seien auch seine Ausführungen zur Inhaftierung im Jahre 2011 detailliert gewesen, zumal er den Grund, die erlittenen Misshandlungen und die Umstände seiner Freilassung habe erklären können. Die Inhaftierung im Jahre 2011 sei ohnehin nicht ausschlaggebend für seine Flucht aus Syrien, weswegen diesem Lebensereignis auch nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Soweit die Vorinstanz ausführe, die

E-6171/2018 Festnahme durch den IS sei nicht asylrelevant, sei dem zwar beizupflichten. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahr, Opfer von brutalen Verbrechen des IS zu werden, momentan gebannt sei. Aufgrund der Schicksale seiner Brüder, wobei drei Brüder ihr Leben durch das syrische Regime verloren hätten und ein Bruder ebenfalls illegal ausgereist sei, habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Reflexverfolgung. Insgesamt würden die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers allfällige Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen überwiegen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei in einer Gesamtbetrachtung zu bejahen. Beim Beschwerdeführer handle es sich des Weiteren aufgrund seiner Flucht aus dem Reservedienst um einen Deserteur und Dienstverweigerer, so dass er bei einer Rückkehr in sein Dorf oder nach Damaskus damit rechnen müsse, von der syrischen Regierung kontrolliert zu werden, sofort inhaftiert und als Wehrdienstverweigerer bestraft zu werden. Er sei den Behörden aufgrund seiner früheren Verhaftung und der Desertion bereits bekannt und werde weiterhin gesucht, wie dies die Hausdurchsuchungen bei seiner Familie zeigen würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bereits am Flughafen mit einem Verhör zu rechnen, wobei die Sicherheitsbehörden auch auf Gewaltmethoden zurückgreifen würden. Ihm drohe eine Haftstrafe, während welcher Folter systematisch angewendet werde. Unter Hinweis auf einen Bericht des UNHCR gehöre er aufgrund der Gesamtumstände einer Risikogruppe an und sei im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling zu qualifizieren. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Reservedienst eingezogen und der Republikanischen Garde zugeteilt worden sei, die vom Bruder des syrischen Präsidenten, Maher Al-Assad, geführt werde, wirke erschwerend auf sein Profil. Bei einer Rückkehr wäre er gezwungen, unbewaffnete Zivilisten zu erschiessen und würde bei der Nicht-Befolgung Gefahr laufen, selbst erschossen zu werden, was zu einem asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck führe. Auch aufgrund der illegalen Ausreise und dem Stellen eines Asylgesuchs im Ausland müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit Repressionen rechnen. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend zu ihren Feststellungen in der angefochtenen Verfügung aus, dass die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer weder überprüfbar sei noch mit seinen Aussagen an der Anhörung übereinstimme, an welcher er zu

E-6171/2018 Protokoll gegeben habe, seine Familie sei lediglich im Rahmen razzienartiger Hausdurchsuchungen im Dorf kontaktiert worden. Ausserdem stelle die illegale Ausreise für sich genommen praxisgemäss keine flüchtlingsrelevante Gefährdung dar; andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des syrischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 5. 5.1 Am 1. April 2020 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers, H._______, geboren am (…), in die Schweiz ein und ersuchte am 4. April 2020 um Asyl. Am 3. Juni 2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Dossier der Ehefrau mit demjenigen des Beschwerdeführers vereinigt werde. Am 8. Juli 2020 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers einlässlich zu ihren Asylgründen angehört und mit Entscheid vom 15. Juli 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. 5.2 Aus den Akten des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er H._______ am (…) 2015 in Rif Damaskus geheiratet hat (act. A5/14 F1.14), mithin vor seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat. An der Anhörung führte die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass sie unter anderem aufgrund der Verfolgungssituation ihres Ehemannes und den darauffolgenden Bedrohungen und Behelligungen ihren Heimatstaat verlassen habe. 5.3 Nach einer Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Argumentation der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer näheren Prüfung nicht ausnahmslos standhalten dürfte. 5.3.1 Zunächst kann der Ansicht des SEM, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, substantiierte Angaben über seine Einziehung in den Reservedienst im Jahre 2015 zu machen, nicht gefolgt werden. Seine Schilderungen scheinen vielmehr substanziiert und enthalten Realkennzeichen; dies sowohl das Kernvorbringen als auch eher ebensächliche Informationen betreffend (vgl. zum Beispiel act. A24/26 F166). Seine von der Vorinstanz gerügte Erzählweise in der Wir-Form spricht ebenfalls nicht per se für die Unglaubhaftigkeit respektive ist nicht als massgeblicher Hinweis auf Nicht-Selbsterlebtes zu deuten (s. KÄLIN WALTER, Troubled Communication: Cross-Cultural Misunderstandings in the Asylum-Hearing, in: International Migration Review, 20 (2), S. 230 ff., 1986, S. 235; WURZEL PETRA, Über die sprachlichen und kulturellen Ursachen von Missverständnissen und Widersprüchen in Asylverfahren aus der Sicht des Dolmetschers, in: Zeitschrift für Türkeistudien, 6. S. 101 ff., 1993, S. 120). Die

E-6171/2018 Umstände seines Einzugs in den Reservedienst scheinen sodann von einer gewissen Detailliertheit und entsprechen der damaligen Vorgehensweise der syrischen Streitkräfte, zumal die syrische Armee zum damaligen Zeitpunkt unter einem grossen Personalmangel litt, so dass es in den Jahren 2014–2017 zu intensiveren Rekrutierungsmassnahmen gekommen ist, was auch die verstärkte Mobilisierung von Reservisten beinhaltete (The Washington Post, Desperate for soldiers, Assad’s government imposes harsh recruitment measures, 28.12.2014, https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/desperate-for-soldiersassads-governmentimposes-harsh-recruitment-measures/2014/12/28/62f99194-6d1d-4bd6a862-b3ab46c6b33b_story.html; Danish Immigration Service [DIS]/Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015, https://www.ecoi.net/en/file/local/1077126/1226_1445500286_syrienffmrapport2015.pdf; beide zuletzt abgerufen am 21.07.2020). Dass unter diesen Umständen selbst Personen, die im obligatorischen Militärdienst primär für administrative Aufgaben eingesetzt wurden, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei, für den Kampfeinsatz eingezogen wurden, scheint durchaus möglich. Auch der geschilderte Ablauf der Einziehung in den Reservedienst an sich – insbesondere die Kontrolle an einem Checkpoint und die elektronische Überprüfung der Personalien anhand seiner ID – entspricht nach Kenntnissen des Gerichts dem damaligen Vorgehen des syrischen Militärs (DIS/DRC, a.a.O.). Die Schilderungen zum zweimonatigen Training im Reservedienst scheinen ebenfalls nachvollziehbar. Zwar sind an der Anhörung gewisse Lücken in der Beschreibung auszumachen, beispielsweise was den Namen des Ausbildungszentrums anbelangt (act. A24/26 F168); weitere Fragen in Bezug auf die Einheit oder seinen Vorgesetzten konnte der Beschwerdeführer aber beantworten (act. A24/26 F169 f.). 5.3.2 Ebenso dürfte nach dem Kenntnisstand des Gerichts die geltend gemachte Desertion im Kontexts Syriens plausibel scheinen. So entspricht es der gängigen Vorgehensweise, dass Militärangehörige nicht während ihres Aufenthalts in einem Lager, sondern bei einer Belagerung, im Urlaub oder, wie der Beschwerdeführer, während eines Kampfeinsatzes, desertieren. Vor dem Hintergrund, dass die Republikanische Garde, welcher der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt angehört habe, ein hohes Ansehen geniesst und als loyal und regierungstreu gilt, ist es auch ohne Weiteres denkbar, dass er, wie vorgebracht, durch Vorzeigen des Ausweises der Republikanischen Garde problemlos die Kontrollposten hat passieren können.

E-6171/2018 Insgesamt dürften sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Landeskontext Syriens durchaus zeitlich und örtlich wie von ihm vorgebracht einordnen lassen. Sofern das SEM weitere seiner Aussagen, beispielsweise zu den Razzien und Hausdurchsuchungen in seinem Heimatort, der Art und Weise der Kommunikation, oder auch der von ihm erlittenen Folterart, pauschal als unplausibel erachtet, ohne dies weiter zu begründen, scheint dies sodann nicht sachgerecht und bedarf einer näheren Betrachtung. Eine abschliessende Auseinandersetzung kann aber aus den nachfolgenden Gründen zum heutigen Zeitpunkt unterbleiben. 5.4 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat bereits mehrere Monate mit seiner Ehefrau verheiratet; das Ehepaar hat bis zu seiner Ausreise zusammengelebt. Die fluchtbegründenden Umstände des Ehemannes waren denn auch Thema in der Anhörung seiner Ehefrau. Diese hat im Rahmen der Anhörung auch über weitere Behelligungen der Familie und ihr gegenüber berichtet, namentlich über Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Sie selbst soll nach eigenen Angaben zwei Monate nach der Ausreise ihres Ehemannes anlässlich einer Hausdurchsuchung verhaftet worden sein, ebenso ihr Schwager, der Bruder des Beschwerdeführers, der während der Haft gefoltert und in der Folge verstorben sein soll (s. zum Ganzen Anhörung vom 8. Juli 2020, F73 ff.). 5.5 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, insbesondere der von der Vorinstanz angezweifelten Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sind die Ausführungen seiner Ehefrau von massgeblicher Relevanz, dies sowohl was die Vorbringen zur Situation zum Zeitpunkt seiner Flucht anbelangt als auch die Zeit nach seiner Flucht. Ebenso entscheidend für das Verfahren sind die von der Ehefrau geltend gemachten eigenen Fluchtgründe für das Verfahren. Die beiden Asylgesuche der Eheleute, die vom SEM bereits unter einer Verfahrensnummer vereinigt wurden, sind daher gemeinsam zu behandeln und der Sachverhalt ist im Verfahren bei der Beurteilung dem Entscheid zugrunde zu legen. Allenfalls gebietet sich die Ergänzung des Sachverhalts oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Falle des Bestehens massgeblicher Widersprüche. 5.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen oder die Begründung des Entscheids sich als unzureichend erweist. Dies

E-6171/2018 ist vorliegend der Fall. Das SEM wird gestützt auf einen vollständig erstellten Sachverhalt bei der Entscheidfindung die Vorbringen beider Eheleute zu berücksichtigen haben. Mit der Rückweisung des Verfahrens wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Asylsachen letztinstanzlich entscheidet und damit der Instanzenzug erhalten bleibt. 6. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 26. September 2018 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen unter Berücksichtigung der Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers und zur erneuten Würdigung zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 5. Dezember 2018 weist ein Honorar in der Höhe von Fr. 3’825.70 aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand und der angewandte Stundenansatz angemessen. Das SEM ist daher anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’825.70 (inklusive geltend gemachte Auslagen in der Höhe von Fr. 27.20 und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 8. Die Beschwerdeakten E-6171/2018 gehen kurzfristig an die Vorinstanz zur Durchsicht der Unterlagen, welche sie für das wiederaufzunehmende erstinstanzliche Verfahren und das Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers benötigt, mit der Bitte um zeitnahe Retournierung der Beschwerdeakten ans Gericht.

E-6171/2018 (Dispositiv nächste Seite)

E-6171/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. 2. Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3’825.70 auszurichten 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

Versand:

E-6171/2018 — Bundesverwaltungsgericht 01.10.2020 E-6171/2018 — Swissrulings