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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2009 E-6168/2006

July 3, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,071 words·~20 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-6168/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juli 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6168/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszugehörigkeit, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) und gelangte auf dem Landweg durch ihm unbekannte Länder am 20. August 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im B._______ fand am 29. August 2006 statt und die direkte Bundesanhörung in C._______ am 4. Oktober 2006. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich seit (...) im Jugendverband der HADEP (Halk nı Demokrasi Partisi) und später der DEHAP (Demokratik Halk Partisi) sowie der heutigen DTP (Demokratik Toplum Partisi) engagiert. Im Jahre (...) sei er wegen zwei politisch tätigen Schwestern schikaniert worden. Im (...) habe er in Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Nach dem ablehnenden Entscheid (...) sei er in die Türkei zurückgekehrt. Im (...) habe er die Türkei erneut verlassen und in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Im (...) sei er jedoch nach Frankreich zurückgeführt worden, worauf er sich wieder in die Türkei begeben habe. Am (...) sei er bei einer Demonstration in D._______ zusammen mit (...) anderen Personen von der Polizei festgenommen und auf den (Zentral-)Polizeiposten gebracht worden. Nach ein paar Stunden, in denen man ihn beschimpft, bedroht und geschlagen habe, sei er freigelassen worden. Am (...) sei E._______ als Widerstandskämpfer gefallen. Nach Erhalt dieser Mitteilung habe er sich zum Vater des Gefallenen begeben, das Dorf sei ganz in der Nähe seines Wohnortes. Dort seien Gendarmen gekommen, welche ihn und (...) auf den Posten mitgenommen und während mehrerer Stunden festgehalten hätten. Dabei sei es zu körperlichen Übergriffen und Drohungen gekommen und die Sicherheitskräfte hätten ihm ein Angebot zur Zusammenarbeit gemacht. Am (...) habe er an einer Versammlung in F._______ teilgenommen, welche von der Zivilpolizei gestürmt worden sei. Zusammen mit drei weiteren Personen – G._______, H._______ und I._______ – sei er wiederum auf den Polizeiposten in D._______ gebracht worden, wo man ihm erneut ein Angebot zur Zusammenarbeit unterbreitet habe. Tags darauf habe er sich wegen psychischer Probleme in ärztliche Behandlung begeben müssen. Von seinem Vater habe er erfahren, dass G._______ und H._______ wegen derselben Sache nochmals verhaf- E-6168/2006 tet worden seien. Er befürchte daher, bei einer Rückkehr ebenfalls verhaftet zu werden. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006, welche dem Beschwerdeführer am selben Tag eröffnet wurde, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Am 10. November 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Er beantragte in materieller Hinsicht - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz die vorinstanzliche Verfügung nicht kassiere, die Ansetzung einer angemessenen Beweismittelfrist, damit einerseits mit dem Anwalt der verhafteten Mitaktivisten G._______ und H._______ Kontakt aufgenommen und anderseits ein psychiatrischer Bericht eingereicht werden könne. Sollten aus den Verfahren gegen die genannten Kollegen keine direkten Beweismittel beigebracht werden können, sei eine Botschaftsabklärung notwendig. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 teilte die Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, setzte ihm unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– an und gewährte dem Beschwerdeführer eine Beweismittelfrist von 30 Tagen. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E-6168/2006 F. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 hiess die Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 15. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der J._______ vom 13. Dezember 2006 nach. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung zur Beibringung eines Arztberichtes und sich aus den Verfahren gegen die beiden Mitaktivisten ergebenden Beweismitteln. In der Beilage stellte er der ARK eine Kopie seiner an Dr. med. K._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), gerichteten Anfrage um einen ärztlichen Bericht und die Erklärung des Beschwerdeführers über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden und dem Rechtsvertreter zu. I. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 informierte der Instruktionsrichter des seit 1. Januar 2007 zuständigen Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer über die Übernahme seines bei der ARK anhängig gemachten Verfahrens durch das Gericht und erstreckte letztmalig die Beweismittelfrist bis zum 6. Februar 2007. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die nach Ablauf der Frist eingereichten Beweismittel nur noch nach Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) berücksichtigt würden. J. Innert Frist liess der Beschwerdeführer dem Gericht in der Folge den von Dr. med. K._______ an die Urologie des (...) Kantonsspitals gesendeten ärztlichen Bericht vom 15. Dezember 2006 und ein Telefaxschreiben des Mitaktivisten H._______ vom 25. Dezember 2006 samt deutscher Übersetzung zukommen. K. Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 bestätigte der Instruktionsrichter den Erhalt der eingereichten Beweismittel und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die von ihm geforderte nochmalige Fristerstre- E-6168/2006 ckung zur Einreichung weiterer Beweismittel nicht in Frage komme, da die Frist mit Verfügung vom 17. Januar 2007 letztmalig erstreckt worden sei. L. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 27. April 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht. M. Am 10. Juli 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass sein Mandant unterdessen bei den Ambulanten Psychiatrischen Diensten (...) behandelt werde und er den behandelnden Arzt anfangs August 2007 um einen ärztlichen Bericht anfragen werde. N. Mit Anfrage vom 31. März 2009 veranlasste der Instruktionsrichter bei der Schweizer Botschaft in Ankara eine Botschaftsabklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Botschaftsantwort traf am 27. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. O. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zur Botschaftsantwort Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Gericht eine Motivsubstitution in Erwägung ziehe und beabsichtige, die Vorbringen nicht nur unter dem Aspekt der Asylrelevanz, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen. Auch hierfür erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich innert der angesetzten Frist im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu äussern. P. Am 2. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss seine Stellungnahme ein. E-6168/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). E-6168/2006 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers würden sich auf seine Heimatregion um L._______, (...), beschränken und es sei aufgrund der Aktenlage nicht zu vermuten, dass die erlittenen Schikanen seitens der Behörden zu einer landesweiten Verfolgung führen könnten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten kurzzeitigen Festnahmen hätten jeweils keine weiteren Konsequenzen gehabt, und er sei jeweils ohne weitere Auflagen wieder entlassen worden. Ausserdem habe er sich in einer legalen Partei politisch engagiert und sich dabei nichts zuschulden kommen lassen, dessentwegen gegen ihn Anklage erhoben werden könnte. Die Benachteiligungen, die ihm aufgrund seiner politisch aktiven Schwestern zuteil geworden seien, würden Jahre zurückliegen und hätten nie ein asylrelevantes Ausmass erreicht. Das BFM gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Landesteil der Türkei den Schikanen seitens der örtlichen Sicherheitskräfte entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers konservativ medikamentös behandelt werden könnten. 3.2 In der Beschwerde hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Argumentation der Vorinstanz entgegen, sein Mandant habe E-6168/2006 bei der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass anlässlich der letzten Festnahme auch I._______, G._______ und H._______ festgenommen worden seien, sich Ersterer unterdessen in (...) befinde und die beiden anderen Mitaktivisten wegen des gleichen Ereignisses erneut verhaftet worden seien und sich noch immer in Haft befänden. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr somit auch mit der Verhaftung rechnen. Das BFM sei auf diesen Sachverhalt in seiner Verfügung überhaupt nicht eingegangen, obwohl dieser in der Asylrelevanz wesentlich weiter führe als die vom Bundesamt unter dem Sachverhalt aufgeführten Gründe. Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Probleme habe es die Vorinstanz unterlassen, den Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären, was jedoch für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unerlässlich gewesen wäre. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, weil sie bereits die Asylrelevanz der Vorbringen verneinte. Die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere die Botschaftsanfrage, haben jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt ergeben, dass die Frage der innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit offengelassen werden kann, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. 4.2 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung E-6168/2006 geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.3 Die Botschaft in Ankara beantwortete die Fragen des Instruktionsrichters vom 31. März 2009 aufgrund der Informationen ihrer Vertrauensanwälte und Kontaktpersonen am 22. April 2009 dahingehend, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er in der Türkei nicht gesucht werde. Weder in F._______, noch in M._______ oder in N._______ (zuständig für politische Strafverfahren aus der Provinz M._______) seien Verfahren gegen den Beschwerdeführer initiiert worden. Auch gegen (die Mitaktivisten) G._______, H._______ und I._______ seien weder in F._______ noch in M._______ oder in N._______ Strafverfahren eingeleitet worden. Gegen den Beschwerdeführer bestehe auch kein Passverbot. Laut Angaben ihrer Kontaktpersonen in L._______ handle es sich bei E._______ um einen (...), der seit über (...) Jahren verschwunden sei; über ein allfälliges Ableben sei nichts bekannt, er halte sich mutmasslich im Ausland auf. Auch dessen Eltern würden davon ausgehen, dass er noch am Leben sei und sich im Ausland befinde. Die Eltern des Beschwerdeführers wüssten nicht, weshalb ihr Sohn, der Beschwerdeführer, sich im Ausland aufhalte. 4.4 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Ankara zu zweifeln. Daran vermag auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Botschaftsabklärung vom 2. Juni 2009 nichts zu ändern, da lediglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer werde versuchen, mit H._______ Kontakt aufzunehmen, damit dieser Dokumente aus dem von ihm im Telefaxschreiben vom 25. Dezember 2006 behaupteten Gerichtsverfahren beibringen könne. Zu diesem vom Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Telefaxschreiben ist anzumerken, dass ihm als privates und nicht fälschungssicheres Dokument eine geringe Beweis- E-6168/2006 kraft zukommt und es insbesondere im vorliegenden Fall, wo eine Botschaftsantwort vorliegt, nicht geeignet ist, das Ergebnis dieser Abklärungen in Zweifel zu ziehen. Es besteht denn auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass, den Eingang der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten. Der Beschwerdeführer hat nämlich bis jetzt - und dies, obwohl er bereits bei der Anhörung im Oktober 2006 ausführte, er könne mit dem Anwalt der beiden verhafteten Mitaktivisten Kontakt aufnehmen - keine Dokumente eingereicht, welche ein Verfahren gegen H._______ oder G._______ belegen, geschweige denn als Beweismittel für seine eigene politische Verfolgung dienen könnten. Während dieser langen Zeitspanne wäre indessen eine Kontaktaufnahme ohne weiteres möglich gewesen, zumal die Eltern des Beschwerdeführers noch in der Türkei leben und als erste Anlaufstelle hätten dienen können. Demnach ist von der Korrektheit der Botschaftsabklärung und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements bei einer Rückkehr in die Türkei keine Verhaftung zu befürchten hat. Was die geltend gemachten drei kurzzeitigen Festnahmen im Jahre (...) betrifft, so bestehen bereits aufgrund der Tatsache, dass über den Beschwerdeführer kein Datenblatt besteht, erhebliche Zweifel, ob diese tatsächlich und bejahendenfalls, in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Art und Weise stattgefunden haben. Zumindest wird die zweite Festnahme durch die Botschaftsabklärung klar widerlegt, da E._______ bereits seit über (...) Jahren verschwunden ist und somit nicht als Widerstandskämpfer im (...) gestorben sein kann. Bei der Durchsicht der Protokolle fällt zudem auf, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder in Allgemeinheiten verliert und die Ereignisse, welche ihn persönlich betreffen, also insbesondere die geltend gemachten Festnahmen, äusserst detailarm schildert. Bezeichnend ist auch, dass er anlässlich der Erstbefragung die Anzahl der Festnahmen nur vage angab, indem er ausführte, es sei zu zwei oder drei Festnahmen gekommen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich eine Person genau erinnern kann, ob sie zwei- oder dreimal festgenommen wurde, vor allem wenn sie geltend macht, dass sie diese Ereignisse schwer belasten würden. Realitätsfremd mutet weiter an, dass bei den Versammlungen jeweils zwar nur einzelne Personen festgenommen worden sein sollen, ausgerechnet aber der Beschwer- E-6168/2006 deführer als einfaches Mitglied einer legalen Partei jeweils von den Sicherheitskräften mitgenommen worden sei. 4.5 In Würdigung dieser Umstände und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Botschaftsabklärung zumindest teilweise klar widerlegt sind, ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen. Es bleibt anzufügen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten kurzzeitigen Festnahmen ohnehin keine zur Bejahung der Asylrelevanz notwendige Intensität aufweisen würden. Was die wegen seiner politisch tätigen Schwestern erlittenen Belästigungen im Jahre (...) betrifft, so kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden; es muss ihnen bereits aufgrund der fehlenden zeitlichen Kausalität die Asylrelevanz abgesprochen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-6168/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht E-6168/2006 als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Zwar ist die Menschenrechtslage in verschiedenen Belangen nach wie vor unbefriedigend, aber sie hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert, was auch für die Justiz als solche gilt. 6.4.3 Wie in der Beschwerde vom Rechtsvertreter ausgeführt, wies letzterer bereits in der Anhörung darauf hin, dass er unter psychischen Problemen leide und schon in der Türkei wegen der belastenden Ereignissen einen Psychiater habe aufsuchen müssen. Obwohl vom Beschwerdeführer seit Einreichung der Beschwerde immer wieder in Aussicht gestellt, ist bis heute kein psychiatrischer Bericht beim Gericht eingegangen. Ein objektiver Grund hierfür ist nicht erkennbar. So wird denn auch in der Stellungnahme zur Botschaftsantwort vom 2. Juni 2009 ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit eineinhalb Jahren bei (...) zwei- bis dreimal im Monat in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Da das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Festnahmen unglaubhaft seien, muss mangels gegenteiliger Indizien davon ausgegangen werden, dass die allenfalls vorhandenen psychischen Probleme jedenfalls nicht mit asylrelevanten Verfolgungen seitens der türkischen Behörden zusammenhängen. Art und Häufigkeit der angegebenen Behandlung lassen zudem darauf schliessen, dass zumindest keine schwere psy- E-6168/2006 chische Erkrankung vorliegt. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin der psychiatrischen Behandlung bedürfen, so könnte er diese auch in der Türkei in Anspruch nehmen. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme im Genitalbereich betrifft, so liegen dem Gericht keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen ist. Insgesamt liegen somit keine medizinisch bedingten Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. 6.4.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug aus anderen Gründen unzumutbar sein könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, welcher bis (...) das Gymnasium besuchte und über berufliche Erfahrung als Geschäftsinhaber verfügt. Zudem hat er in seinem Heimatstaat mit seinen Eltern noch engste Familienmitglieder, an die er sich notfalls wenden kann. 6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-6168/2006 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in Höhe von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2006 gutgeheissen wurde, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-6168/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 16

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