Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6167/2015
Urteil v o m 2 1 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).
E-6167/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 21. April 2014 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch, woraufhin ihm am 29. April 2014 die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt wurde. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. April 2014 und der Anhörungen vom 14. August 2014 und 20. August 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz Al-Hasaka. Im Jahr 2012 habe er begonnen, Demonstrationen zu koordinieren, an welchen er jeweils auch selber aktiv teilgenommen habe. Anfangs 2012 sei er frühmorgens mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als er von einem Fahrzeug der Militärsicherheit verfolgt worden sei und infolgedessen auf der Flucht einen Unfall gehabt habe. Von Passanten sei er in ein Krankenhaus gebracht worden. Im März 2012 habe eine Patrouille unter der Leitung der Militärsicherheit sein Haus gestürmt. Er sei festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Dort sei er vier Monate inhaftiert gewesen. Einen Monat und drei Tage habe er nichts zu essen erhalten. Sein Vater habe einen Brigadier bestochen, welcher ihn aus dem Gefängnis geholt und nach Hause gefahren habe. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme sei er etwa einen Monat später ins C._______-Gebirge geflüchtet, wo er in einer Höhle beziehungsweise Hirtenunterkunft gehaust habe. Ein Freund habe ihn mit Essen und Trinken versorgt. Während seiner Abwesenheit habe die Militärsicherheit ihn wiederholt zu Hause gesucht. Er habe gehofft, dass das Regime bald gestürzt werde, habe dann jedoch die Geduld verloren und ungefähr im Februar 2014 Syrien über die türkische Grenze verlassen. Am (…) sei er mit einem gefälschten irakischen Reisepass von Istanbul nach Zürich geflogen. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte sowie Arztberichte des Kantonsspitals Nidwalden vom 8. Juni und 29. Juli 2014, des Luzerner Kantonsspitals vom 3. Juli 2014, der Luzerner Höhenklinik Montana vom 23. Juli 2014 sowie des Psychiatrie-Teams Stans vom 2. August 2014 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. August 2015, eröffnet am 2. September 2015, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
E-6167/2015 und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 1–3 des Dispositivs, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte er einen Arztbericht von Dr. med. Martin Baur, Kantonsspital Nidwalden, vom 13. Februar 2015 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Dieser wurde am 16. Oktober 2015 fristgerecht bezahlt. E. Ergänzend zu seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2016 als weitere Beweismittel ein Fahndungsschreiben („Suchschein“) vom 5. August 2012, einen Arztbericht vom 2. Juli 2012 sowie eine Reservistenkarte vom 16. Juli 2014 (auf Arabisch, inklusiver jeweiliger deutscher Übersetzung) ein und beantragte, die Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihm sei zufolge Nicht-Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. F. Der Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2016 Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und machte in ihrer Begründung insbesondere auf konkret
E-6167/2015 angeführte Echtheitszweifel betreffend die nachträglich vorgelegten Beweismittel aufmerksam. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik bis zum 13. Juni 2016 eingeräumt und sein Gesuch vom 14. April 2016 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung betreffend unentgeltlicher Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand abgewiesen. H. In seiner Replik vom 13. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den Vorbringen der Vorinstanz Stellung und reichte vier Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein: Demonstrationen gegen die Asad-Regierung in Qamishli im Jahr 2014 vom 28. Januar 2016, Qamishli/ Reservisten vom 10. September 2015, Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD [Partei der demokratischen Union] verwalteten Gebieten vom 5. November 2015 und Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka vom 26. Februar 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6167/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. Angesichts der dem Beschwerdeführer bereits mit der angefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme ist auf seinen im Fliesstext der Beschwerde sinngemäss gestellten Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswiese einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-6167/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids qualifizierte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So habe er seine Verfolgungsvorbringen wenig substantiiert geschildert und seinen Aussagen fehle es an Detailreichtum. Seine Schilderungen würden über weite Strecken stereotyp, realitätsfremd und konstruiert erscheinen sowie persönliche Bezüge oder Reflektionen vermissen lassen, insbesondere in Bezug auf die Verlegung von der Einzelhaft in eine Gemeinschaftszelle und die Auswirkungen des Essensentzugs auf seinen Körper und seine Psyche. Ein persönlicher Bezug zu seinen Schilderungen sei aus den Befragungsprotokollen kaum je ersichtlich, wobei dies bei derart prägenden Ereignissen zu erwarten wäre. Realitätsfremd würde auch seine Freilassung aus der Haft anmuten; es sei wenig wahrscheinlich, dass ein Brigadier ihn entlassen und nach Hause chauffiert habe. Nicht geglaubt werden könne zudem, dass er sich von seiner Freilassung bis zur Ausreise im C._______-Gebirge aufgehalten habe. Es sei entgegen seinen Aussagen aufgrund der geografischen Gegebenheiten um die genannte Ruine schwer vorstellbar, dass es Strom gegeben habe und während der ganzen Zeit nie jemand vorbeigekommen sei. Zudem erstaune vor der geltend gemachten Angst vor dem Daesh (arabisch für "Al-Dawla al-Islamija fil-Iraq wa al-Sham“, übersetzt: „Der Islamische Staat im Irak und der Levante“, IS), dass er nicht in ein Gebiet übersiedelt sei, welches von der PYD kontrolliert worden sei. Ferner würden weitere Widersprüche in wesentlichen Punkten bestehen, insbesondere zum Zeitpunkt seines politischen Engagements und dessen Weiterführung nach der Haftentlassung, zu seinem Aufenthaltsort vor der Ausreise sowie zu seiner Arbeit in seinem Laden. Des Weiteren befand die Vorinstanz die eingereichten Arztberichte als ungeeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu untermauern, da vorliegend Rückschlüsse vom Vorliegen einer bestimmten klinischen Symptomatik auf spezifische Ursachen nicht möglich seien. Ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Folterungen während der Haft und der Diagnose sei nicht gegeben.
E-6167/2015 Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Infolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine anlässlich der BzP und der Anhörungen gemachten Aussagen. Sodann führte er aus, während der Anhörungen körperlich und psychisch angeschlagen und unter Einfluss von starken Medikamenten gewesen zu sein, weshalb er unter Konzentrationsschwäche gelitten habe und die Fragen oftmals nicht richtig verstanden habe. Sein Auffassungsvermögen sei vermindert gewesen. Trotz des Stresses und der Unübersichtlichkeit der Verhaftung, vermöge er sich an Details während seiner Festnahme zu erinnern. In den syrischen Haftanstalten herrsche Willkür und Folter sei an der Tagesordnung. Oftmals werde dabei kein bestimmtes Ziel im Sinne einer Informationserlangung verfolgt, sondern der Strafcharakter selbst sei Zweck der Misshandlung. Angesichts der in Syrien bestehenden Korruption könne beinahe jede Dienstleistung erkauft werden, weshalb es durchaus plausibel sei, dass der Offizier (Brigadier) gewisse Risiken auf sich genommen habe und ihn (den Beschwerdeführer) freigelassen und nachts nach Hause gefahren habe. Seine Freilassung habe zudem in dessen Kompetenzbereich gelegen. Gefahrlos möglich sei sodann sein Aufenthalt im C._______-Gebirge gewesen, da zu diesem Zeitpunkt der IS noch nicht in diesem Gebiet aktiv gewesen sei. Er (Beschwerdeführer) habe auf das Stromnetz der umliegenden Dörfer zurückgreifen können. Hinsichtlich der zeitlichen Angaben betreffend die Demonstrationen handle es sich nur um marginale Abweichungen von zwei bis drei Monaten. Bezüglich der Flucht aus Syrien bestehe ein Missverständnis, da sich die vorgebrachten Geschehnisse zeitlich nacheinander zugetragen hätten. Vor seiner Ausreise habe er sich in D._______ aufgehalten, um sich von seinen Eltern zu verabschieden. Auch hinsichtlich seiner Tätigkeit im Laden würden keine widersprüchlichen Aussagen vorliegen; seine Antwort, nicht mehr im Laden gewesen zu sein, schliesse nicht aus, dass er die Arbeit durch seinen Vater koordinieren liess und diesem per Telefon Anweisungen gab. Weiter machte er eine zu restriktive Handhabung der Vorinstanz bezüglich der Beweisregeln von Art. 7 AsylG geltend. Bestimmte Unklarheiten hätten bei pflichtgemässen Nachfragen der Vorinstanz ausgeräumt werden können. Dieses Versäumnis könne nicht ihm zur Last gelegt werden. Er
E-6167/2015 erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen könne, in seinem Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet zu sein. Auch in der Schweiz habe er seine politische Aktivität weitergeführt und Ende 2014 an einer von mehreren kurdischen Parteien organisierten Demonstration in Zürich teilgenommen und sich somit weiterhin politisch exponiert, weshalb ein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vorliege. Eine Wegweisung stehe im Widerspruch zu Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsylG und sei deshalb unzulässig. Mit seiner Beschwerde reichte er sodann einen Arztbericht von Dr. med. Martin Baur vom 13. Februar 2015 ein, welcher die Folgen der Misshandlungen während seiner Haft belege. 5.3 In der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 erwog die Instruktionsrichterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, „dass das SEM nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher, überzeugender Begründung und mittels umfassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass die zur Entkräftung oder Erklärung der erkannten Substanzarmut, Widersprüche, Realitätsdistanz und weiteren Ungereimtheiten verwendeten Argumente (z.B. körperliche und psychisch starke Angeschlagenheit bei den Anhörungen, Konzentrationsschwächen, Miss- oder Unverständnisse, vermindertes Auffassungsvermögen, Stress, Willkür in syrischen Haftanstalten, Korruption, bloss vermeintliche oder marginale Widersprüche, versäumtes Nachfragen, zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG) in der vorgelegten Form und unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten – inklusive der vorgelegten ärztlichen Berichte – keine Durchschlagskraft besitzen, dass die bloss punktuelle Richtigkeit gewisser Einwände oder ein in vereinzelten Protokollstellen durchaus feststellbarer Detailreichtum im Vortrag von Sachverhaltsteilen keine Änderung an der zutreffenden Gesamtwürdigung der Vorinstanz zu bewirken vermag,
E-6167/2015 dass daneben in der Beschwerde ein zwar konstruktives, aber offensichtlich nicht erfolgversprechendes Bemühen um Zurechtbiegung von unstimmigen Sachverhaltsteilen festzustellen ist (vgl. insb. Beschwerdebegründung Ziff. 3.4 und 3.5), dass im Weiteren eine sukzessive Aufbauschung des angeblichen politischen Profils des Beschwerdeführers von der Erstbefragung bis auf Beschwerdestufe auffällt, dass dieses Profil in einer angeblich aktivistischen und exponierten Teilnahme an einer Demonstration von Ende 2014 in Zürich gipfelt, aus welchem Umstand nunmehr erstmals das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe abgeleitet werden soll (vgl. Beschwerdebegründung Ziff. 4.3), dass dabei aber nicht nur der Zeitpunkt dieses Nachschubes erstaunt, sondern dem Beschwerdeführer in aller Deutlichkeit seine Aussage in der ergänzenden Anhörung vom 20. August 2015 entgegenzuhalten ist, wonach er in der Schweiz nie exilpolitisch tätig gewesen sei (vgl. A27 F301), dass den Akten weitere Unstimmigkeiten und Hinweise auf eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, deren Erörterung bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid vorzunehmen wäre.“ 5.4 In seiner Beschwerdeergänzung vom 14. April 2016 reichte der Beschwerdeführer die im Sachverhalt unter Buchstabe E. erwähnten Beweismittel mit deutscher Übersetzung nach, woraus er eine massgeblich veränderte Sachlage im Hinblick auf die Beurteilung der Prozessaussichten ableitete und beantragte, den abschlägigen Entscheid vom 13. Oktober 2015 betreffend Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand in Wiedererwägung zu ziehen. 5.5 In ihrer die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 befand die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage die nachgereichten Beweismittel plausibel in den Kontext seiner Vorbringen einzubetten und der vorbestandene Eindruck einer sukzessiven Aufbauschung der Vorbringen werde verstärkt. Der Beweiswert der eingereichten Beweismittel sei sodann aufgrund der verbreiteten Korruption in Syrien als gering einzustufen. In Bezug auf die Reservistenkarte führte sie an, es sei unüblich, dass beide Abschnitte vorhanden seien; normalerweise werde der linke Abschnitt – der Empfangsschein – abgetrennt und verbleibe bei der Militärbehörde. Auffällig sei sodann die frappante Ähnlichkeit der Handschriften des Fahndungsschreibens und der Reservistenkarte. Weiter werde die Nationalnummer des Beschwerdeführers auf
E-6167/2015 beiden Dokumenten unterschiedlich geschrieben. Auf der Reservistenkarte werde als Meldeort E._______ angegeben, wobei sich zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Dokuments E._______ bereits seit längerem vollständig unter der Kontrolle der kurdischen PYD befunden habe und es somit nicht plausibel erscheine, weshalb sich der Beschwerdeführer beim dortigen Rekrutierungsbüro für eine Einberufung in die syrische Armee hätte melden sollen. Beim Fahndungsschreiben, welches ein amtsinternes Dokument darstelle, sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer rechtmässig in dessen Besitz gelangt sei. Auf dem Arztzeugnis sei keine Adresse angegeben und es sei somit unklar, wo sich besagtes Spital überhaupt befinde. Im syrischen Kontext erstaune, dass ein Arzt explizit Folterungen und brutale Schläge durch die Sicherheitsbeamten als Ursache für eine Verschiebung des Lendenwirbels eines Patienten attestiere. 5.6 In seiner an den Beschwerdeführer gerichteten Einladung vom 23. Mai 2016 zur Replik wies das Bundesverwaltungsgericht ergänzend darauf hin, dass die Instruktionsrichterin die Ausführungen in der Vernehmlassung und die dort aufgeführten Echtheitszweifel im Wesentlichen stütze und darin beim gegenwärtigen Aktenstand kein Grund zur Beanstandung erkennbar sei, weshalb auch kein Anlass bestehe, auf die in der Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde und die Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen. Sodann wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass für den (wahrscheinlichen) Fall einer Bestätigung der Fälschungserkenntnisse im Endentscheid von einer Verdoppelung der Verfahrenskosten auszugehen wäre und bei einer ausdrücklichen Abstandsnahme von der Beschwerde im Sinne eines vorbehaltslosen Beschwerderückzugs innert Replikfrist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet werden könnte. 5.7 Mit Replik vom 13. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde und an der Echtheit der eingereichten Beweismittel fest. Das Ausstellungsdatum des eingereichten Arztberichts vom 2. Juli 2012 stimme mit den Angaben des Beschwerdeführers überein und die angeführten Diagnosen seien mit jenen der in der Schweiz verfassten Arztberichte kongruent. Aufgrund der zeitlichen Nähe der ärztlichen Untersuchung und der erlittenen Folter während der Haft, dürfte es dem Arzt möglich gewesen sein, eine Kausalität zwischen (frischen) Verletzungen an der Wirbelsäule und der vom Beschwerdeführer geschilderten Folterung als gegeben zu erachten. Die Gewissheit der Aushändigung des Arztberichts vom 2. Juli 2012 habe er deutlich nach Beschwerdeerhebung bekommen, weshalb dieser erst mit der Eingabe vom 14. April 2016 habe unterbreitet werden
E-6167/2015 können. Sodann bestehe zwar eine gewisse Ähnlichkeit der Handschriften auf der Reservistenkarte und dem Fahndungsschreiben, jedoch würden diese von zwei unterschiedlichen Personen stammen. Zum Fahndungsschreiben sei anzumerken, dass der General das Dokument erst auf weiteres Bitten des Vaters des Beschwerdeführers habe beschaffen wollen. Die Umgebung von E._______ sei noch heute stark umkämpft und die Kontrolle über das Gebiet habe sich in der Vergangenheit jeweils innert kurzer Zeit geändert. Zudem habe die syrische Armee zumindest im Jahr 2014 auch in den von der PYD kontrollierten Gebieten Rekrutierungen durchgeführt. Weiter gab der Beschwerdeführer an, ein Militärbüchlein besessen zu haben, welches beim Umzug seiner Familie in Verstoss geraten sei. Als Beweismittel reichte er die im Sachverhalt unter Buchstabe H. erwähnten Schnellrecherchen der SFH ein. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und obiger Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Es kann vollumfänglich auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2015 verwiesen werden. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sich die Sach- und Beurteilungslage einzig dadurch verändert, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente eingereicht hat und er sich damit auf einen strikten und die Glaubhaftigkeitserkenntnisse der Vorinstanz umstossenden Beweis für seine Verfolgungsvorbringen beruft. Im Arztbericht vom 2. Juli 2012 wird ausgeführt, dass seine Verletzungen von Vertretern der Sicherheit oder Sicherheitsinstitutionen stammen würden. Die Reservistenkarte verpflichte ihn, sich beim zuständigen Rekrutierungszentrum zu melden, wenn die Einheit „F._______“ dazu aufgefordert werde. Damit wird eine tatsächliche Einberufung in den Militärdienst jedoch weder belegt noch glaubhaft gemacht. Auffallend ist zudem, dass der linke Teil der Reservistenkarte noch vorhanden ist. Üblicherweise wird dieser Teil als Zustellungsbestätigung einbehalten. Dem Fahndungsschreiben ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben sei, um die nötigen gerichtlichen
E-6167/2015 Verfahren einzuleiten. Als Verbrechen werden ihm die Erregung der Unruhe, die Teilnahme an Demonstrationen und die Mitgliedschaft bei verdächtigen politischen kurdischen Parteien angelastet. Zu den eingereichten syrischen Dokumenten ist festzuhalten, dass deren Beweiswert gering ist. In Syrien können aufgrund der Korruption Dokumente jeglicher Art gekauft werden. Auffallend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen diese Beweismittel nie erwähnte, obwohl er ausdrücklich nach Beweismitteln gefragt wurde (vgl. SEM-Akten A 10 S. 13, A 21 S. 2 und A 27 S. 2). Die letzte Anhörung fand am 20. August 2015 statt und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die seinen Eltern zugestellte Reservistenkarte vom 16. Juli 2015 nicht erwähnte, zumal er bereits damals in Kontakt mit ihnen stand (vgl. SEM-Akten A 27 S. 2). Auch in seiner Beschwerde erwähnte er diese Beweismittel nicht, sondern reichte sie erst nach Erhalt der Zwischenverfügung, in welcher die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde angedeutet wurde, ein. Im gesamten Verfahren fällt die Tendenz des Beschwerdeführers auf, seine Vorbringen sukzessive aufzubauschen. Seinen Nachfluchtgrund aufgrund exilpolitischer Tätigkeit bringt er erstmals mit seiner Rechtsmittelschrift vor, wobei er anlässlich der Anhörungen explizit verneinte, in der Schweiz politisch tätig zu sein (vgl. SEM-Akten A 27 S. 26). Die diversen Arztberichte von verschiedenen Ärzten in der Schweiz belegen seine gesundheitlichen Probleme und vermögen keinen Rückschluss auf deren Ursachen zu ziehen. Insgesamt überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der syrischen Dokumente nicht und erscheinen nicht als glaubhaft. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten – wie unter anderem den Vorwurf der Fälschung der Dokumente – näher einzugehen. 6.2 Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Anspruch auf Asyl zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-6167/2015 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Oktober 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6167/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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