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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2008 E-6166/2006

August 22, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,450 words·~22 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-6166/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . August 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A_______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Erich Leuzinger, Rechtsanwalt, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. September 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6166/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. August 2006 und gelangte über Katar und Italien am 15. August 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen fand am 22. August 2006 und die direkte Bundesanhörung am 4. September 2006 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er sei ab Ende August 2005 in einem Ausbildungslager der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in (...) gewesen. Nach drei Monaten sei er jedoch geflohen, da die Ausbildung sehr hart gewesen sei. Am 3. Dezember 2005 sei sodann die Armee bei ihm zu Hause gewesen und habe ihn in ein Camp in (...) mitgenommen. Im ersten Monat sei er von den Soldaten befragt und geschlagen worden. Ausserdem sei er zweimal in Ortschaften mitgenommen worden, um Leute zu identifizieren, da er verdächtigt worden sei, Mitglied der LTTE zu sein. Er habe vorderhand niemanden verraten, doch sei er anschliessend ins Camp zurückgebracht und geschlagen worden. Er habe aber gewusst, dass er beim nächsten Mal wieder Schläge würde einstecken müssen, falls er niemanden identifizieren würde. Daher habe er am 6. März 2006 in (...) (...), den er von früher gekannt habe, verraten. Dieser habe sich in der Folge jedoch einer Verhaftung durch die Armee entziehen können. Am 14. März 2006 sei er aus dem Camp freigelassen worden, da seine Mutter die Armee bestochen hätte. Er habe gewusst, dass er nun aufgrund der Identifizierung Probleme mit "den Tigers" bekommen würde. Daher sei er über Colombo nach (...) gereist und habe dort bei Herrn (...), einem Freund der Familie gelebt und gearbeitet. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass er auch von der Armee gesucht werde, weil er "den Tigers" angehöre. Daraufhin habe Herr (...) einen Agenten organisiert und den Beschwerdeführer ins Ausland geschickt. B. Mit Verfügung vom 19. September 2006 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 E-6166/2006 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2006 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2006 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, innert Frist den Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser wurde fristgerecht geleistet. E. Im November 2006 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 auf- und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. F. Mit Verfügung vom 13. März 2008 wurde dem BFM aufgrund neuer länderspezifischer Erkenntnisse innert Frist Gelegenheit für die Einreichung einer Vernehmlassung bzw. den allfälligen Erlass einer neuen Verfügung gegeben. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 24. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung des BFM einzureichen, welche dieser jedoch in der Folge nicht wahrgenommen hat. E-6166/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie E-6166/2006 Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im Wesentlichen aus, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus diversen Gründen nicht gegeben sei. Was seine Schilderungen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt bei der LTTE angehe, so dürfte kaum zutreffen, dass zur Sicherung ihres Gebietes unerfahrene und unbewaffnete Leute wie der Beschwerdeführer eingesetzt worden seien. Ebenfalls erscheine seine Flucht aus dem LTTE-Lager unrealistisch. So wolle er sich von der Truppe entfernt haben, ohne dass dies jemandem aufgefallen wäre. Ebenso wolle er nach seinem Weggang aus dem Lager problemlos einen Checkpoint der LTTE und der Armee passiert haben, was angesichts der bekannten Tatsache, dass an solchen Checkpoints gerade junge Männer jeweils einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen würden, kaum möglich erscheine. Im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung bei der Armee würden folgende Vorbringen unrealistisch anmuten: Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von einem Mitbewohner im Dorf denunziert worden wäre, wäre es ihm kaum gelungen, die Armee im Glauben zu lassen, dass er gar nie an einer LTTE-Ausbildung teilgenommen habe. Auch leuchte nicht ein, dass er von der Armee als Kopfnicker eingesetzt worden sein solle, wenn es diese nicht als gegeben betrachtet hätte, dass er enge Kontakte zur LTTE gehabt hätte. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr mit Bestimmtheit habe angeben können, wie oft er als Kopfnicker eingesetzt worden sei und er sich hinsichtlich der Ortschaft widersprochen habe, in welcher er einen LTTE-Zugehörigen identifiziert haben wolle. Schliesslich könne nicht nachvollzogen E-6166/2006 werden, weshalb die Armee den vom Beschwerdeführer identifizierten Mann nicht habe anhalten und festnehmen können, obwohl die Kopfnickaktion wohl gerade das zum Ziel gehabt haben dürfte. Nicht zu überzeugen vermöge sodann das stereotype Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Mutter einem Armeeangehörigen Geld bezahlt habe, worauf er von diesem vorschriftswidrig aus der Haft entlassen worden sei. Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sei insbesondere deshalb nicht gegeben, da er überhaupt nicht in der Lage gewesen sei zu schildern, wie seine Mutter dabei vorgegangen sei. Im übrigen habe der Beschwerdeführer zu seinem angeblich drei Monate dauernden Aufenthalt bei der Armee hinsichtlich des normalen Tagesablaufes, aber auch bezüglich seiner Gefühle in dieser Zeitspanne, wenig zu berichten gewusst. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer diverse ungereimte Aussagen zu seinem Reisepass und dessen Verbleib gemacht habe. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Vor dem Hintergrund der Entwicklung in Sri Lanka sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten stark erschwert. Zwar habe sich auch im Süden und Westen des Landes die humanitäre und politische Situation verschärft; von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne jedoch nicht gesprochen werden. Gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könne sich der Beschwerdeführer somit in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum Colombo – ansiedeln. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Süden Sri Lankas sprechen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Das BFM zitiere im angefochtenen Entscheid die Praxis der ARK zu Art. 7 AsylG, wende in der Folge jedoch diese Vorgaben unrichtig an, weshalb auch die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu erheben sei. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich aller ihm gestellten Fragen detaillier- E-6166/2006 te und konkrete Angaben gemacht, weshalb keine Rede davon sein könne, dass er widersprüchliche Angaben gemacht hätte. Allgemein werde gerügt, dass die Vorinstanz willkürlich einzelne Sachverhaltsmomente herausgegriffen und diese nicht minder willkürlich einfach als unglaubhaft qualifiziert habe, indem sie die kohärente Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht weiter gewürdigt, sondern völlig ausser acht gelassen habe. Im Zusammenhang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthaltes bei der LTTE sei ein Einsatz von unerfahrenen beziehungsweise unbewaffneten Leuten zu Sicherungszwecken in Anbetracht der ansonsten überzeugenden Ausführungen über diesen Aufenthalt ohne Weiteres glaubhaft. In der Schweiz könne auch auf die von den Wehrpflichtigen während der Rekrutenschule gemachten Erfahrungen verwiesen werden. Inwiefern es dem Beschwerdeführer gelungen sein könnte, die Armeeangehörigen im Glauben zu lassen, dass er nie bei der LTTE gewesen sei, betreffe keine Glaubhaftigkeitsfrage, ganz abgesehen davon, dass es glaubhaft sei, wenn der Beschwerdeführer solches nie zugegeben habe, weil er ja diesfalls mit Folter hätte rechnen müssen. Dass er als sogenannter Kopfnicker eingesetzt worden sei, könne dahingehend verstanden werden, dass ihm seitens der Armee enge Kontakte zur LTTE unterstellt worden seien, wie es ja auch zugetroffen habe, doch spreche gerade dies für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen. Im Weiteren liege eine einfache Erfahrungstatsache vor, dass die Bewohner einer Ortschaft wüssten, wer der LTTE nahestehe. Wie oft der Beschwerdeführer als Kopfnicker eingesetzt worden sei, betreffe ein untergeordnetes Detail, welches herausgegriffen worden sei, um ihn in einen Widerspruch zu verwickeln. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in allen Einzelheiten geschildert, weshalb der von ihm identifizierte Mann nicht von der Armee habe festgehalten werden können. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass Korruption erfahrungsgemäss zum Alltag in einem solchen Staat gehöre und es in der Natur der Sache liege, dass er nicht bezüglich aller Details wisse, wie eine Drittperson dabei vorgegangen sei. Ausserdem habe er den Tagesablauf eines Gefangenen erwartungs- und erfahrungsgemäss entsprechend monoton geschildert, was auch hinsichtlich seiner Gefühle gelte. Wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers kaum individuelle und überraschende Fakten enthalten sollten, so spreche dies erst recht für deren Glaubhaftigkeit, gehe es doch im Wesentlichen gerade um zwei Hauptsachverhalte, die sich entsprechend kennzeichnen würden, nämlich der Aufenthalt bei der LTTE und die Zeit im Armeelager. Mit dieser E-6166/2006 Argumentationsweise widerspreche sich die Vorinstanz gleich selber, werte sie doch wie vorstehend erörtert individuelle und überraschende Fakten ansonsten deswegen als unglaubwürdig. Zudem würden sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem länderspezifischen Kontext vollständig im Einklang stehen, und inwiefern sie der Logik des Handelns widersprechen sollten, vermöge auch die Vorinstanz nicht darzutun. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Reisepasses würden keine Ungereimtheiten beinhalten. Hätte er die Absicht gehabt, seine wahre Identität zu verheimlichen, so hätte er den geführten Pass ebensowenig vorgelegt wie seine Identitätskarte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bestehe im Lichte der Eskalation des Bürgerkrieges in Sri Lanka eine generelle Unzumutbarkeit einer Rückreise und Wohnsitznahme; dies gelte auch für den Grossraum Colombo. Dass es dem Beschwerdeführer früher gelungen sei, vorübergehend abzutauchen, könne ihm nicht entgegengehalten werden. 3.3 In ihrer Vernehmlassung begründete die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde damit, dass es aufgrund der generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung der ARK (heute Bundesverwaltungsgericht BVGer) nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei unglaubhaften bzw. mangelhaften Angaben des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – der Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. 4. 4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für E-6166/2006 gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer hinsichtlich mehrerer Vorkomnisse keine detaillierten Angaben machen können. So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass er bezüglich des normalen Tagesablaufes im Armee-Camp sowie seiner Gefühle während des Aufenthaltes nur wenig zu berichten wusste. Es trifft zweifelsfrei zu, dass ein durchschnittlicher Tag eines Gefangenen mehr oder weniger monoton abläuft; gleichwohl hätte man vom Beschwerdeführer bei dessen Schilderung mehr Einzelheiten erwarten können, insbesondere hinsichtlich seiner Gefühlswelt in einer solchen Situation. Detailarm erscheint sodann die Aussage des Beschwerdeführers bezüglich der Bestechung des Armeeangehörigen durch seine Mutter. Die entsprechenden Einwände in der Beschwerde sind zwar insoweit berechtigt, als Korruption in vielen Ländern durchaus zur Tagesordnung gehört und der Beschwerdeführer nur von einer Drittperson vom Ablauf erfahren haben will. Jedoch ist davon auszugehen, dass er, hätte es sich wirklich so zugetragen, mehr über die Bestechung hätte erzählen können; schliesslich wäre es sowohl für ihn, als auch für seine Mutter, ein prägendes Erlebnis gewesen. Nicht nachvollziehbar ist des Weiteren, dass er nicht genau angeben konnte, E-6166/2006 wie oft er von der Armee als "Kopfnicker" mitgenommen worden sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich hierbei angesichts der geringen Anzahl und des wiederum prägenden Charakters nicht um ein untergeordnetes Detail. Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb die Armeeangehörigen (...) nach dessen Identifizierung durch den Beschwerdeführer nicht verfolgt hätten. Dem Argument der Vorinstanz, wonach es unrealistisch sei, dass die LTTE zur Sicherung ihres Gebietes unerfahrene und unbewaffnete Leute wie der Beschwerdeführer eingesetzt habe, ist allerdings insofern nicht zu folgen, als dieser gemäss den anlässlich der Bundesanhörung gemachten Angaben die Grenze nicht bewacht, sondern bloss Wachposten errichtet und Sandsäcke gefüllt haben will. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann jedoch des Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden. Insgesamt gesehen erachtet daher das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-6166/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). E-6166/2006 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Zwar trifft es zu, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, bei unglaubhaften bzw. mangelhaften Angaben des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser der Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Jedoch kann vorliegend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, aufgrund der obgenannten nicht glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. So reichte er beispielsweise eine Identitätskarte (ausgestellt am 5. Dezember 2003) zu den Akten, welche seine Angaben bezüglich des Wohnortes bestätigen. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka befasst. Es gelangte zu folgendem Schluss: Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Konstellation ist jedoch die Dauer der E-6166/2006 Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo selbst oder dessen Umgebung stammen und dort über Verwandte oder engere Bekannte verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen. Für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, stellt sich demgegenüber die Situation wesentlich schwieriger dar. Angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka scheint es nicht angebracht, die bisherige von der ARK festgelegte Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) ist nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrike Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden. Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Colombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgrup- E-6166/2006 pe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 6.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers in (...) (Nordprovinz) aufhält. Sodann ist davon auszugehen, dass ein Freund der Familie in (...) (Distrikt Vavuniya) lebt. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise, dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführer im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Seine Existenzsicherung und die Wohnsituation können ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert werden muss. Da sich aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt E-6166/2006 des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.-- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-6166/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.--, wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Hälfte des geleisteten Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 300.--, ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 16

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