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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2011 E-616/2009

July 6, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,843 words·~19 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-616/2009 Urteil vom 6. Juli 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Iran, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N (…).

E-616/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im August 2008 und fuhr über die Türkei nach Griechenland, wo er sich ungefähr drei Monate lang aufhielt. Anschliessend reiste er nach Italien und gelangte von dort aus am 7. November 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 12. November 2008 im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. November 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe sich für das Christentum interessiert, sei jedoch nicht getauft worden. Wegen dieser Nähe zum anderen Glauben habe ihm sein Bruder, der Angestellter des B._______ sei, Schwierigkeiten gemacht. Eines Tages sei der Bruder mit einigen Mitarbeitern dieses Ministeriums vor seiner Haustüre erschienen und habe ihn abholen wollen. Er habe jedoch entkommen können. Einmal sei er nach dem Besuch eines Gottesdiensts von Insassen eines Autos, welche vermutlich Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes gewesen seien, angehalten worden. Diese Personen hätten ihn wegen seines Verhaltens beschimpft und ihm erklärt, er werde beschattet. Aus diesen Gründen habe er schliesslich die Islamische Republik verlassen. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz keine Identitätsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 – eröffnet am 26. Januar 2009 – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 28. Januar 2009 (Postaufgabe 29. Januar 2009) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verbunden mit dem Verzicht auf die Erhebung eines

E-616/2009 Kostenvorschusses und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, keine ihn betreffenden Daten an die heimatlichen Behörden weiterzuleiten. Mit seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer einerseits Farbkopien seines Identitätsausweises, seiner Führerscheine für Autos, Lastwagen und Motorräder sowie seines internationalen Führerscheins und andererseits einen Taufbeleg, zwei Informationen zum neuen iranischen Apostasie-Gesetz aus dem Internet, einen Bericht von Christian Solidarity Worldwide vom Juli 2008 über die religiöse Situation im Iran und Koranverse betreffend das Abfallen vom Islam zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2009 wurde vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung kein Kostenvorschuss erhoben, der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf später verschoben und das BFM in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Vernehmlassung zur Beschwerde aufgefordert. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 wurde vom Kantonalen Sozialdienst des Kantons Aargau für den Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Unterstützungsbedürftigkeit zu den Akten gereicht. F. Mit kommentarloser Eingabe vom 20. Februar 2009 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer das Original seiner nationalen Identitätskarte sowie die Farbkopie einer seinen Bruder betreffenden Bescheinigung zu den Akten. G. Am 20. Februar 2009 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten. Darin hielt es fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Daran vermöge auch das eingereichte "Certificate of Baptism", ausgestellt durch das C._______ in D._______ nichts zu ändern, zumal es sich dabei um keine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft handle. Gleichzeitig beantragte das BFM die Abweisung des Rechtsmittels.

E-616/2009 H. Am 2. März 2009 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. I. Einem in den Vorakten ersichtlichen Schriftenwechsel zwischen dem BFM sowie dem Zivilstandskreis E._______ und der Assistance juridique aux requérants d'asile in F._______ ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar seit dem Jahr 2010 um eine Eheschliessung in der Schweiz sowie um einen Kantonswechsel bemüht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-616/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen dabei keine Angaben gemacht werden. Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Für die in der Beschwerde pauschal beantragte Anweisung an das BFM, keinerlei Daten an den Heimatstaat weiterzuleiten, besteht angesichts der klaren Formulierung von Art. 97 AsylG keine Veranlassung, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1. Das BFM traf den angefochtenen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 4.2. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG).

E-616/2009 Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst im Zusammenhang mit der Nichtabgabe von rechtsgültigen Identitätspapieren geltend, er habe nach seiner Ankunft im EVZ zuerst seinen Sportausweis abgegeben und nach der Kurzbefragung habe er auch Kopien seiner Führerscheine besorgen können; diese habe er bei der zweiten Befragung respektive der Anhörung auch dabei gehabt. Nach der dieser Anhörung habe G._______ ihm zusätzlich noch eine Kopie seines Identitätsausweises per E-Mail gesendet, die er bei der SECURITAS (im EVZ) abgegeben habe. Offenbar habe die SECURITAS diese Kopie nicht weitergeleitet. Da er nun alle Papiere auf seiner "Inbox" habe, schicke er diese nochmals (vgl. Beschwerde S. 1 sowie oben Bst. C.). In Bezug auf das Fehlen von Ausweispapieren liege insgesamt der Fehler beim betreffenden Beamten der SECURITAS, welcher seine Papiere nicht weitergeleitet oder sogar verloren habe. Die Beschaffung seiner Identitätskarte im Original beispielsweise werde aufgrund der prekären familiären Umstände sehr schwierig sein (vgl. Beschwerde S. 1). Mit Bezug auf die ihm in der angefochtenen Verfügung vorgehaltene Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen führt der Beschwerdeführer mehrere Gründe an, weshalb er den Namen des Pfarrers der in der Heimat besuchten Kirche nicht kenne, über die berufliche Situation seines Bruders nicht orientiert sei, vor der Ausreise noch drei Monate zu Hause gewohnt und in Griechenland kein Asylgesuch gestellt habe (vgl. im Einzelnen Beschwerde S. 2 f.). Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf seine in der Schweiz erfolgte Taufe sowie auf die prekäre Lage von Personen im Iran, welche vom islamischen Glauben abgefallen seien (vgl. Beschwerde S. 3). 5.2.

E-616/2009 5.2.1. Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur Dokumente und Ausweise, die von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind. Solche Dokumente müssen einerseits die Identität, einschliesslich der Staatsangehörigkeit, fälschungssicher und zweifelsfrei belegen und anderseits den allfälligen Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen. Diese Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6 mit weiteren Hinweisen). 5.2.2. Der Beschwerdeführer hat innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach dem Stellen seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere entsprechend Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgegeben. 5.2.3. Im Laufe des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach und nach drei Führerausweise (internationaler, PKW und Motorrad) im Original, sowie Fotokopien eines Identitätsbüchleins, der Identitätskarte, von Ringkampfbestätigungen und der Dienstentlassungskarte abgegeben. Bei keinem dieser Dokumente handelt es sich um rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere Im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Fotokopien sind weder als fälschungssicher noch als verifizierbar zu qualifizieren; die Führerausweise sind nicht zum Identitätsnachweis, sondern zu einem anderen Zweck ausgestellt worden (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2007/ E. 4-6). 5.2.4. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, den Asylbehörden rechtzeitig Reise- oder Identitätsdokumente im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu übergeben. An dieser Feststellung ändert – wie im Folgenden dargelegt wird – auch die Tatsache nichts, dass er auf Beschwerdeebene, am 20. Februar 2009, kommentarlos seine Original-Identitätskarte zu den Akten gereicht hat. 5.3. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG findet, wie erwähnt, keine Anwendung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe dafür glaubhaft machen

E-616/2009 können, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, innert der 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätsdokumente abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). 5.3.1. Gemäss Rechtsprechung liegen entschuldbare Gründe im Sinn von Art.32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6. S. 24 ff.). 5.3.2. Der Beschwerdeführer wurde bereits bei seiner Anmeldung im EVZ erstmals und sodann anlässlich der Kurzbefragung respektive Befragung zur Person vom 12. November 2008 ausdrücklich zur Abgabe eines originalen amtlichen Ausweispapiers mit Fotografie, namentlich eines Passes oder einer Identitätskarte, aufgefordert. Wie bereits erwähnt, gab er beim BFM nur Fotokopien von Ausweisschriften sowie Dokumente, die nicht Reise- oder Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind, zu den Akten. Entgegen seiner Befürchtung waren die einem Angestellten der SECURITAS übergebenen Dokumente von diesem zu den Akten weitergeleitet worden (vgl. die Aktennotiz vom 24. November 2008 mit den beiden "Ereignisrapporten EVZ" vom 22. November 2008 im Aktenstück A10/3). Auch mit der Beschwerde vom 28. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer zunächst nur Fotokopien dieser erwähnten und schon aktenkundigen Unterlagen zu den Akten. Schliesslich reichte er am 20. Februar 2009 kommentarlos seine Original-Identitätskarte nach. 5.3.3. Die wiederholte Einreichung bloss fotokopierter Dokumente und schliesslich die unvermittelte kommentarlose Nachreichung der Original- Identitätskarte einen Monat nach Beschwerdeerhebung sprechen insgesamt gegen ernsthafte Bemühungen seitens des Beschwerdeführers, den Behörden umgehend ein Reise- oder Identitätspapier zu unterbreiten. Das Vorbringen in der Beschwerde, es sei für den Beschwerdeführer sehr schwierig, zwecks Beschaffung von Papieren mit seiner Familie

E-616/2009 respektive mit G._______ in Verbindung zu treten (vgl. Beschwerde S. 1), ist nicht plausibel, nachdem G._______ offensichtlich bereit und in der Lage war, ihm verschiedene Dokumente elektronisch über das Internet zu übermitteln. Die naheliegende Frage, aus welchem Grund sie ihm denn nicht auch die Originaldokumente postalisch hätte zustellen können, vermag der Beschwerdeführer offensichtlich nicht überzeugend zu beantworten. 5.3.4. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer auch aus der nachträglichen Einreichung seiner Identitätskarte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach konstanter Praxis (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.) wird im Falle des Fehlens entschuldbarer Gründe für die Nichtabgabe von Identitätsdokumenten eine Nichteintretensverfügung des BFM auch dann nicht aufgehoben, wenn die Dokumente nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt werden. 5.3.5. In Anbetracht der konkreten Verfahrensumstände ist nicht von ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers auszugehen, den Asylbehörden umgehend ein Reise- oder Identitätspapier zu unterbreiten. Vielmehr lässt sein Vorgehen auf eine Verzögerungstaktik schliessen, um den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. 5.3.6. Unter diesen Umständen sind entschuldbare Gründe im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegend zu verneinen. 5.4. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG findet auch dann keine Anwendung, wenn aufgrund der Anhörung sowie Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG). 5.4.1. Insgesamt ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausreisegründe zu Recht als offenkundig unglaubhaft erkannt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Die dazu in der Beschwerde erhobenen Einwände (vgl. Beschwerde S. 2 f.) vermögen einer näheren Betrachtung nicht standzuhalten und überzeugen nicht. 5.4.2. So hat das BFM dem Beschwerdeführer beispielsweise zu Recht die Unsubstanziiertheit seiner Angaben zu den angeblichen

E-616/2009 Gottesdienstbesuchen vorgehalten. Detailliertere Angaben zu diesen Besuchen wären beim angeblichen Interesse des Beschwerdeführers für den christlichen Glauben und angesichts der geltend gemachten häufigen Kirchenbesuche in der Tat zu erwarten gewesen. Dass der Beschwerdeführer angesichts seines angeblichen Interesses für einen nicht-islamischen Glauben und der hiermit allenfalls verbundenen Risiken keine Kenntnisse von den näheren beruflichen Tätigkeiten seines Bruders gehabt haben will, ist ebenfalls schwerlich nachvollziehbar. 5.4.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch so genannte subjektive Nachfluchtgründe mithin eine Furcht vor Verfolgung aufgrund der in der Schweiz erfolgten Taufe geltend; er verweist diesbezüglich auf die prekäre Lage von Personen im Iran, welche vom islamischen Glauben abgefallen sind (vgl. Beschwerde S. 3). 5.4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Leitentscheid einlässlich zur Situation der Christen im Iran, zur Lage von Konvertiten im Iran und zu den Konsequenzen eines im Ausland respektive in der Schweiz erfolgten Übertritts zum Christentum für Asylsuchende geäussert (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 S. 360 ff.). 5.4.3.2 Mit Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die angeblich in der Schweiz erfolgte Konversion dem heimatlichen Umfeld zur Kenntnis gelangt ist. Diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran auch ausserhalb des Islams möglich (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.2 S. 363). Zudem handelt es sich bei der C._______ offensichtlich um eine privatrechtlich organisierte, staatlich nicht anerkannte und unbedeutende Glaubensgemeinschaft. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Taufe in irgendeiner Weise als Mitglied jener Gemeinschaft als gläubiger Christ besonders eingesetzt oder exponiert hätte. 5.4.3.3 Dem Beschwerdeführer drohen unter diesen Umständen bei einer Rückkehr allein aufgrund des angeblichen Glaubenswechsels keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile. 5.4.4. Nach dem Gesagten war und ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festzustellen; es waren und sind auch keine zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder

E-616/2009 eines Wegweisungshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG erforderlich. 5.5. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen. Das BFM ist zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus

E-616/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-616/2009 7.2.3. Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person unter anderem das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 17. Januar 2011 ein Gesuch um Wechsel seines Aufenthaltskantons gestellt hat. Dieses Gesuch begründete damit, dass er zu seiner im Kanton F._______ wohnhaften Partnerin – einer H._______, die er im Iran kennengelernt habe und am (…) 2010 in der Schweiz nach Brauch geheiratet habe – umzuziehen wünsche. Dieses Gesuch ist, soweit feststellbar, nach wie vor hängig; immerhin ist festzustellen, dass der Kanton F._______ dem Kantonswechsel mangels formeller Eheschliessung nicht zugestimmt hat. Der Beschwerdeführer ist zivilrechtlich nicht verheiratet. Er hat auch nicht geltend gemacht, es bestehe eine eheähnliche (Konkubinats-)Beziehung zwischen den beiden Partnern. Eine solche wäre auch aufgrund der unterschiedlichen Aufenthaltskantone nicht zu vermuten. Den Akten sind im Übrigen keine Hinwiese für die Annahme zu entnehmen, die partnerschaftliche Beziehung könnte nicht auch im Iran fortgesetzt und gelebt werden; dies umso weniger, als die Partnerin bereits im Heimatland des Beschwerdeführers gelebt hat. Zusammenfassend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch mit Blick auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK gegeben ist. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1. Im Iran besteht auf dem ganzen Staatsgebiet keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist deshalb grundsätzlich zumutbar. 7.3.2. Nach den obigen Ausführungen zum Asylpunkt ist festzuhalten, dass den Akten keine Umstände zu entnehmen sind, die zur Annahme http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818

E-616/2009 führen müssten, der Beschwerdeführer würde im Iran – beispielsweise aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen – in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, verfügt über eine gute Schulbildung und über eine Ausbildung als I._______ und J._______. Im Gesuch um einen Kantonswechsel vom 17. Januar 2011 hatte er zudem erklärt, er sei in der Heimat Englischlehrer an K._______ gewesen, was auch seine guten Englisch-Kenntnisse (vgl. EVZ-Protokoll S. 2) erklären könnte. Er wird in der Lage sein, sich im Iran wieder eine berufliche Existenz aufzubauen. Seine in L._______ lebenden Angehörigen können ihn dabei nötigenfalls zumindest in der Anfangsphase unterstützen. 7.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Nachdem die Beschwerdebegehren nicht von vornherein aussichtslos waren und seine prozessuale Bedürftigkeit durch eine entsprechende Bestätigung ausgewiesen ist, sind in

E-616/2009 Gutheissung dieses Gesuchs keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-616/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:

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