Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.10.2008 E-6147/2008

October 1, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,113 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; ...

Full text

Abtei lung V E-6147/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6147/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2005 als angeblich sudanesischer Staatsangehöriger in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 nicht eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung nicht angefochten wurde und am 18. Oktober 2006 in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2008 in der Schweiz ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei während des ersten Asylverfahrens unter Druck gestanden und habe darum unwahre Angaben zu seiner Nationalität und seinen Fluchtgründen gemacht, wobei er seine nigerianische Staatsbürgerschaft auf Anraten von Freunden verschwiegen habe, weil Nigerianer erfahrungsgemäss in ihr Heimatland zurückgeschoben würden, dass er auf Frage hin bestätigte, seit dem 18. Oktober 2006 habe es keine relevanten Ereignisse mehr gegeben, dass er Mitglied und Sekretär der "Nigerian Association of Transport Owners" gewesen sei, einer Organisation, die 2005 aufgelöst worden sei, dass er seither von den Behörden und von einzelnen Gruppen gesucht werde, weshalb er im November 2005 ausgereist sei, dass er im Juli 2007 und März 2008 erfahren habe, dass er in Nigeria immer noch gesucht werde, dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Oktober 2006 bis zum Stellen des zweiten Asylgesuchs bei einer Freundin in Frankreich gelebt und sich um sie gekümmert habe, und dass er deswegen sein zweites Gesuch nicht früher habe stellen können, dass einige seiner Kollegen in Nigeria inhaftiert seien und beschuldigt würden, an einem Vorfall im März 2008 beteiligt gewesen zu sein, wo einer seiner Kollegen an einer politischen Veranstaltung einen seiner Freunde erschossen habe, E-6147/2008 dass er selber nun ebenfalls auf einer Liste von Verdächtigen figuriere, dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2008 – eröffnet am 19. September 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei sich während des ersten Asylverfahrens seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bewusst gewesen und habe trotzdem an seiner erfundenen Geschichte festgehalten, dass keine entschuldbaren Gründe für das Verschweigen angeblich wahrer Asylgründe feststellbar seien und davon ausgegangen werden müsse, es habe keine Gefährdung vorgelegen, dass auch die neuen Vorbringen, insbesondere die Fahndung nach seiner Person, jeglicher Grundlage entbehrten, dass nicht erklärbar sei, warum er so lange zugewartet habe, die angeblich wahren Ereignisse den schweizerischen Behörden vorzutragen, dass ferner nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer mit einem im März 2008 in Nigeria verübten Mord in Verbindung gebracht werden sollte, nachdem er sich seit November 2005 in der Schweiz aufhalte, dass er schliesslich nur durch Drittpersonen von der Fahndung nach seiner Person erfahren haben wolle, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahren keine Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, E-6147/2008 dass er weiter um die unentgeltliche Rechtspflege und allenfalls um eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass allerdings mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist auf das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, da diese von der Vorinstanz gar nicht enzogen wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die E-6147/2008 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, 1. Absatz, mit weiterem Hinweis), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht festgestellt hat, dass keine solche Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung angegeben hat, er sei schon während des ersten Asylverfahrens in Nigeria gesucht worden und werde heute immer noch gesucht, dass insbesondere in diesem Vorbringen kein neues Ereignis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gesehen werden kann, dass allenfalls der angebliche Mordfall vom März 2008 ein solches Ereignis darstellen könnte, dass aber – wie schon die Vorinstanz festgestellt hat – nicht einzusehen ist, wieso der seit bald drei Jahren E-6147/2008 landesabwesende Beschwerdeführer mit diesem Ereignis in Verbindung gebracht werden sollte, dass dem Beschwerdeführer jedoch insoweit Recht gegeben werden kann, als dass die Anhörung im zweiten Asylverfahren sehr kurz ausgefallen ist und er sich nicht im Detail zu allen seinen neuen Vorbringen äussern konnte, dass aufgrund der vorliegenden Protokolle dennoch zweifelsfrei der Schluss gezogen werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers der Glaubhaftigkeit entbehren, dass insbesondere nicht ersichtlich ist, wieso der Beschwerdeführer – angeblich unter Druck stehend und schlecht beraten – während des ersten Asylverfahrens nicht die Wahrheit sagen konnte; dies umso weniger, als seine Vorbringen keine im Vergleich mit anderen Asylsuchenden spezielle Konstellation aufweisen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vorhalten und ihn darauf aufmerksam machen kann, dass er diese Vorbringen während des ersten Asylverfahrens hätte geltend machen müssen, dass dieser Vorhalt seine Grenze natürlich dort findet, wo die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft tatsächlich erfüllt (in sinngemässer Anwendung von EMARK 2006 Nr. 30 S. 361 ff.), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist, dass die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, es habe lange gedauert, bis ihm klar geworden sei, dass er den Schweizer Behörden – im Gegensatz zu den nigerianischen – vertrauen könne, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, hat der Beschwerdeführer doch gerade in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, um von den hiesigen Behörden Schutz vor seiner angeblichen Verfolgung in seinem Heimatland zu erhalten, dass die in Aussicht gestellte Mitgliederkarte der Lastwagenvereinigung nicht abgewartet werden muss, da der Beschwerdeführer bislang bald drei Jahre Zeit hatte, sich allfällige Beweismittel zu besorgen und den Schweizer Asylbehörden einzureichen, E-6147/2008 dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass es zumindest seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer Sekretär und Mitglied einer Lastwagenvereinigung gewesen sein will, ohne jedoch selber im Besitz eines Fahrausweises gewesen zu sein (B7 S. 3 Frage 23), dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung E-6147/2008 ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere der Verweis in der Beschwerdeschrift auf die drakonischen Strafen, das korrupte Rechtswesen und die miserablen Zustände in den Gefängnissen im Heimatland unbehelflich sind, da die geltend gemachte befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers und demzufolge eine allfällige Verurteilung nicht geglaubt werden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich nach dem Vorstehenden nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6147/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (in Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N_______) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Andreas Felder Versand: Seite 9

E-6147/2008 — Bundesverwaltungsgericht 01.10.2008 E-6147/2008 — Swissrulings