Abtei lung V E-6145/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 31. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6145/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit Wohnsitz seit 2000 in C._______ (Provinz Sulaymaniya) ersuchte am 26. September 2007 in der Schweiz um Asyl. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen mit befürchteten Racheakten seitens der Familie eines Mädchens, mit dem er eine Liebesbeziehung gehabt habe und das in der Folge getötet worden sei. Mit Verfügung vom 20. November 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Verfolgungssituation nicht. Entsprechend lehnte es das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte das BFM dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil als grundsätzlich zumutbar. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer habe von 2000 bis 2007 in der Provinz Sulaymaniya gelebt, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein sehr gutes Beziehungsnetz verfüge und wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten und auf Art. 14b Abs. 2 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) gestützten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2009 und Ergänzung vom 8. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer an der bereits im Asylgesuch geltend gemachten Furcht vor Blutrache fest. Dieser seien nun auch seine Angehörigen ausgesetzt, weshalb sie von Sulaymaniya an einen unbekannten Ort geflüchtet seien. Die einzig verbliebene Schwester sei verheiratet und er könne deshalb nicht bei ihr und ihrer Familie leben. Somit E-6145/2009 verfüge er über kein soziales Beziehungsnetz mehr. Die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sei aber auch wegen seinem durch eine schwere Depression hervorgerufenen, sehr schlechten psychischen Gesundheitszustand zu verneinen, da er somit gemäss Praxis als verletzliche Person zu qualifizieren sei. Als Beweismittel gab er einen ärztlichen Überweisungsbericht vom 15. Juni 2009 und einen Zeitungsartikel zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2009 wiederholte das BFM den Wortlaut seiner Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009. Abweichend von der letzteren stützte es jedoch seine beabsichtigte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nun auf Art. 84 Abs. 2 des neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) statt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge nochmals das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 10. August 2009 bekräftigte der Beschwerdeführer seine in der ersten Stellungnahme gemachten Einwände und eine daraus sich ergebende Existenzgefährdung im Falle seiner Rückführung in den Nordirak. Als weiteres Beweismittel gab er eine Polizeibestätigung vom 26. Februar 2008 betreffend die erwähnte Gefährdung und Flucht von Familienangehörigen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 31. August 2009 hob das BFM die am 20. November 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2009 (Poststempel) und Ergänzung vom 22. Oktober 2009 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Sep- E-6145/2009 tember 2009 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des hängigen Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 20. November E-6145/2009 2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist, wie von der Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 3. August 2009 berichtigend erkannt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen sicheren Drittstaat zu begeben. 5. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend nach Art. 83 Abs. 3 AuG zulässig, weil keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak entgegenstehen, und er ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte offensichtlich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Auf die betreffenden und zu bestätigenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Zulässigkeit noch die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges, sondern beschränkt seine Anträge in materieller Hinsicht auf die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und einen darauf basierenden Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). E-6145/2009 6.2 In der angefochtenen Verfügung verwies das BFM zunächst auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die entsprechende Ablehnung des Asylgesuchs gemäss Verfügung vom 20. November 2007. Im Weiteren hielt es fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage stabil und es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Vollzug der Wegweisung dorthin sei daher grundsätzlich zumutbar, insbesondere für alleinstehende Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz in einer dieser Provinzen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs bekräftigte und angeblich von der Familie seiner getöteten Freundin ausgehende Gefährdungslage sei in der rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 2007 als unglaubhaft erkannt worden. Beim nun eingereichten Beweisdokument vom 26. Februar 2008 handle es sich zudem um ein polizeiinternes Dokument, das aufgrund seiner Kopie- beziehungsweise Druckqualität keine Echtheitsmerkmale enthalte sowie Orthografiefehler im Nassstempel und weitere Formmängel aufweise, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme. Auch sprächen keine weiteren individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Provinz Sulaymaniya verbracht habe und dadurch mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut sei. Die vom Hausarzt diagnostizierte exogene Depression des Beschwerdeführers stelle weder eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung dar, noch bestünden Hinweise, wonach diese Krankheit in der Heimat nicht behandelbar wäre. Er sei in der Lage, dort die Basis für eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen und verfüge über ein soziales Beziehungsnetz in Form von Familienmitgliedern, wogegen keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz auszumachen seien. Schliesslich stünde ihm das reintegrationserleichternde Angebot der Rückkehrhilfe nach wie vor zur Verfügung. 6.3 In seiner Rekurs- und Ergänzungseingabe bekräftigt der Beschwerdeführer erneut seine Furcht vor Blutrache. Ferner hält er an der Echtheit des eingereichten Beweisdokumentes fest und verneint das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Sulaymaniya. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes macht er auf eine (...) stationäre Behandlung infolge von Angstzuständen, Suizidalität und „fraglichen akustischen Halluzinationen“ und auf die Diagnose einer „mittelgradigen depressiven Episode“ mit indizierter ambulanter und medikamentöser Behandlung aufmerksam, wozu er zwei ärztliche E-6145/2009 Berichte vom 18. und vom 23. September 2009 vorlegt. Angesichts der im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008 dargelegten Mängel im nordirakischen Gesundheitssystem, von welchen Patienten mit psychischen Erkrankungen besonders betroffen seien, sei eine adäquate und erschwingliche Behandlung sowie medikamentöse Versorgung für ihn nicht gewährleistet. Dadurch würde er einer konkreten und vollzugshinderlichen Gefährdung ausgesetzt. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die aus den Provinzen Dohuk, Sulaymanyia oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles. Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz diese Praxis bei der Prüfung der Zumutbarkeitsvoraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers vollumfänglich beachtet hat. Die vom BFM festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist weder im Ergebnis noch in der argumentativen Herleitung zu beanstanden: Der demnächst (...) Beschwerdeführer hat die für die Sozialisierung prägende Zeit vom zehnten bis zum siebzehnten Altersjahr zusammen mit seiner Familie in der nordirakischen Provinz Sulaymanyia verbracht, wo er als (...) er- E-6145/2009 werbstätig war. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte, wurde die angebliche Furcht, Opfer von Blutrache zu werden, in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung als unglaubhaft erkannt. Diese Feststellung wird durch die bundesamtliche Analyse des eingereichten Polizeidokumentes gar noch bestätigt und in der Beschwerde im Übrigen bloss pauschal in Frage gestellt, wogegen die einzelnen Unstimmigkeiten gänzlich unbestritten bleiben. Daraus ergibt sich, dass die nun behauptete reflexive Verfolgung der Angehörigen des Beschwerdeführers und mithin deren Flucht von Sulaymanyia an einen unbekannten Ort jeglicher Grundlage entbehren. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass diese – wie gemäss Stellungnahme vom 18. Juni 2009 eine Schwester mit ihrer Familie – nach wie vor in ihrem Dorf C._______ wohnhaft sind, womit der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt ferner wie die Vorinstanz auch im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Vollzugshindernis. Dabei erstaunt es vorab, dass die psychischen Beschwerden gerade in einem Zeitpunkt eingetreten sein sollen, nachdem der Beschwerdeführer mit der Ankündigung der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme konfrontiert wurde, ohne dass zuvor eine Behandlungsnotwendigkeit bestand. Unbesehen dessen weist die ärztliche Diagnose („mittelgradige reaktive depressive Episode ohne somatische Symptome“ gemäss Arztbericht vom 18. September 2009) offensichtlich nicht die Gravität seiner „Selbstdiagnose“ auf („schwere Depression“ gemäss Stellungnahme vom 18. Juni 2009), was gleichsam durch den Umstand bestätigt wird, dass sich der bislang nicht erwerbstätige Beschwerdeführer nunmehr um eine Arbeitsstelle in der Gastronomie bemüht (vgl. Arztbericht vom 23. September 2009), was gegen eine ernsthafte Erkrankung spricht. Im Übrigen stützen sich die involvierten Ärzte bei ihrer Beurteilung anamnetisch hauptsächlich auf die vom Beschwerdeführer angeblich befürchtete Blutrache, welche jedoch wie vorstehend erwähnt nicht glaubhaft ist. Die bei Kranken praxisgemäss und einzelfallweise zu übende Zurückhaltung bei der Zumutbarkeitsprüfung ist daher beim Beschwerdeführer insgesamt nicht angebracht. Psychischen Beeinträchtigungen, wie allfällige Suizidalität, die im direkten Zusammenhang mit der bevorstehenden Ausreise allenfalls zu befürchten sind und sich am 17. Oktober 2009 akzentuiert haben, ist im Bedarfsfall mit geeigneten fachärztlichen und betreuerischen Vorbereitungsmassnahmen zu begegnen. Festzustellen bleibt, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als E-6145/2009 unzumutbar erscheinen lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln, weil sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Auch besteht kein Anlass für zusätzliche Beweismassnahmen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist zu bestätigen, nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung trotz ausgewiesener Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nach Gesetz ausschliesst. E-6145/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 10