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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2011 E-6136/2010

January 5, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,708 words·~19 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2010

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6136/2010 Urteil vom 5. Januar 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Kadima Muriel Beck, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A_______, geboren am […], Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, […], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N_______.

E-6136/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B_______, im Februar 2009 auf dem Schweizer Konsulat in Sarajewo, Bosnien und Herzegowina, ein Asylgesuch ein�reichte, eigenen Angaben zufolge jedoch am […] April 2009 unverrichteter Dinge auf dem Luftweg in seinen Heimatstaat zurück�kehrte, da man sein Gesuch bis zu jenem Zeitpunkt nicht beantwortet hatte, dass er im Rahmen dieses ersten Asylgesuchs geltend machte, ihm drohe in der Türkei seines politisch engagierten Vaters wegen Verfolgung, dass er am 15. Oktober 2009 seinen Heimatstaat wiederum verlassen habe und am 21. Oktober 2009 in die Schweiz einge�reist sei, wo er am 26. Oktober 2009 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte (erstes Asylverfahren in der Schweiz), dass er dabei ausführte, er sei von den türkischen Behörden seines Vaters wegen auf den Polizeiposten mit�genommen, ver�schleppt und geschlagen worden und sie hätten ihm gedroht, dass ihm das gleiche Schicksal widerfahren werde wie seiner angeblich entführten und misshandelten Schwester, wenn er nicht Informationen über seinen Vater preis�gebe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2010 dieses zweite Asyl�gesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug an�ordnete, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 28. Mai 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die gegen die vor�instanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. März 2010 werde zurückgezogen, da sich der Be�schwerdeführer nicht mehr in der Schweiz aufhalte, und dass das Bundesver�waltungsgerichts mit Entscheid vom 1. Juni 2010 das Be�schwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos ge�worden abschrieb, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 21. Juni 2010 wiederum in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Juli 2010 ein drittes Asylge�such ein�reichte (zweites Asylverfahren in der Schweiz), dass er am 6. August 2010 im Empfangs- und Verfahrens�zentrum (EVZ) […] summarisch befragt sowie am 17. August 2010 vom BFM

E-6136/2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführ�lich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesent�lichen geltend machte, er habe sich zuerst im Kanton […] aufgehalten, sei dann aber etwa in der dritten Mai�woche 2010 mit dem Zug nach Paris, Frankreich, gereist, wo er von der Polizei an�gehalten und daktyloskopisch erfasst worden sei, dass er sich daraufhin nach C_______ – […] – be�geben habe, am 21. Juni 2010 aber in die Schweiz zurück�gekehrt sei, weil sein Vater, welcher in der Schweiz lebe, operiert worden sei und Unter�stützung benötige, dass die Gründe für sein erneutes (drittes) Asylgesuch dieselben seien, die er anlässlich seines letzten Asylgesuchs in der Schweiz geltend gemacht habe, dass er ferner keinen Militärdienst leisten wolle, dass er ausserdem vor etwa zwei, drei Monaten von seiner in der Türkei lebenden Grossmutter erfahren habe, dass zivile Polizisten zum zweiten Mal aus den bereits im vorherigen Asylver�fahren geltend ge�machten Gründen nach ihm gefragt hätten, dass auch der Umstand hinzukomme, dass etwa vor fünf Monaten ein Zimmer im Haus seiner Grossmutter in der Türkei, in welchem er mit ihr und seiner Schwester gelebt habe, durch einen Brandsatz zerstört worden sei und er davon aus�gehe, dass die türkischen Behörden dafür verantwortlich seien, dass er des Weiteren geltend machte, seit etwa drei Jahren unter psychischen Problemen zu leiden, weshalb er in seinem Heimatland einen Arzt aufgesucht habe und auch in der Schweiz, nach�dem er einen Suizidversuch unternommen habe, zwar einen Termin in einer psychiatrischen Klinik gehabt, die Behandlung jedoch aus eigenem Willen nicht mehr fortgeführt habe, dass er seit seiner Ausreise nach Frankreich keine Medika�mente mehr einnehme, da er eine medikamentöse Behandlung seiner psychischen Leiden ablehne,

E-6136/2010 dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Asyl�gesuchsstellung in der Schweiz eine Identitätskarte einreichte, deren Echtheit jedoch von ihm selber angezweifelt wurde, da sie keinen Stempel aufweise, dass trotz Aufforderung des BFM keine weiteren Identitäts�papiere eingereicht wurden, dass der Vater des Be�schwerdeführers mit Eingabe vom 26. Juli 2010 an das EVZ ein Arztzeugnis vom […] Juli 2010 einreichte und aus�führte, er sei im Juli 2010 operiert worden und habe den damals in Frankreich weilenden Beschwerdeführer ge�beten, zu ihm zu kommen, dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2010 – gleichentags er�öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG auf das erneute (dritte) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerde�führers mit Eingabe vom 30. August 2010 gegen die�sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu�heben und die Sa�che zur Neu�beurteilung an die Vorins�tanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland unzulässig und unzumut�bar sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei die unent�geltliche Rechtspflege sowie die unentgelt�liche Rechtsverbei�ständung zu bewilligen, dass das Bundesverwaltungs�gericht mit Verfügung vom 2. September 2010 den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs�verfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwies, indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver�zichtete und den Beschwerdeführer aufforderte, einen aktuellen ärztlichen Bericht, welcher Aufschluss über seinen psychischen Zu�stand gebe, einzureichen sowie eine Auflistung seiner bis anhin behandelnden Ärzte und erfolgten Therapien vorzulegen, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht mitteilte, dass der Beschwerdeführer vor

E-6136/2010 seiner Ausreise nach Frankreich neun oder zehn Termine im Wochen�rhythmus bei Dr. med. D_______ wahrgenommen habe und aufgrund seiner psychischen Probleme einem psychiatrischen Facharzt zu�gewiesen worden sei, diesen aber nicht besucht habe, weil er noch vor dem vereinbarten Termin nach Frankreich ausgereist sei, dass ferner ein Referenzschreiben (Telefax) des für den Wohnort des Beschwerdeführers in der Türkei zuständigen Ge�meindevorstehers (Muhtars) zu den Akten gereicht wurde, in welchem festgehalten wird, dass sich in den Sommermonaten Un�bekannte bei ihm mehrmals nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten und sich dieser deshalb in Gefahr befinden könnte, dass mit Eingabe vom 17. September 2010 an das Bundes�verwaltungsgericht das Originaldokument des Referenz�schreibens des Gemeindevorstehers samt Zustell�couvert ein�gereicht wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2010 dem Kanton […] zugewiesen wurde, dass mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungs�gericht der Rechtsvertreter einen Arztbericht von med. pract. E_______ (Gemeinschaftspraxis […], Dr. med. D_______ und med. pract. E_______) vom […] Oktober 2010 zu den Akten reichte, in welchem ausgeführt wird, dass auf�grund der psycho�sozialen Be�lastungsstörung dem Be�schwerdeführer Medika�mente verschrieben worden seien und er zur weiteren Betreuung an einen externen psychiatrischen Dienst […] überwiesen worden sei, dort allerdings nur einen Termin wahrgenommen habe (vgl. Akten BVGer act. 9, S. 5), dass durch die Fachärzte der Verdacht auf eine Anpassungs�störung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Ge�fühlen bei be�lastender psychosozialer Behandlung geäussert worden sei, dass der Beschwerdeführer jedoch keine medikamentöse Be�handlung zur Linderung der Symptome (Schlafstörung, An�spannung) gewünscht habe, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2010 festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheb�lichen

E-6136/2010 Tat�sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, dass zudem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers an�lässlich seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz materiell geprüft worden seien und auf die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angeführten Punkte und Einwände bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2010 sowie in der Vernehmlassung des BFM vom 28. April 2010 ein�gegangen worden sei, dass auch das eingereichte Schreiben des Muhtars nichts an den Erwägungen zu ändern vermöge, zumal dieses Schreiben sehr vage und unsubstanziiert geblieben sei, ihm keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen seien und es sich zudem um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne, dass mit Replikeingabe vom 18. November 2010 ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei nach wie vor davon über�zeugt, dass die Entführung seiner Schwester von politischen Gegnern seines Vaters angezettelt und realisiert worden sei und dass dasselbe für das Vor�bringen, er selber sei von Sicherheitskräften entführt worden, gelte, dass es sich sodann bei dem Schreiben des zuständigen Gemeinde�vorstehers um kein Gefälligkeitsschreiben handle und die wenig substantiierten Angaben damit zu erklären seien, dass es sich beim Referenzgeber um einen staatlichen Beamten handle, der unter be�hördlicher Aufsicht stehe und nicht mit der kurdischen Opposition sympathisiere, dass eine Beurteilung des Dokuments Teil eines materiellen Asylent�scheids darstelle und somit für die Gutheissung des Rückweisungs�antrags spreche, dass zur Stützung der Vorbringen ein weiteres Schreiben der�selben Referenzperson samt Zustellcouvert und deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht wurde, aus welchem hervorgehe, der Beschwerde�führer werde wegen des Ver�dachts, einer illegalen kurdischen Organisation anzugehören, behördlich gesucht, und dass der Beschwerde�führer in diesem Zu�sammenhang bereits belegt habe, dass er der Jugend�organisation der [politische Partei] angehöre,

E-6136/2010 dass die Angaben des Muhtars im Übrigen nicht im vor�liegenden, sondern im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu überprüfen und zu würdigen seien und die Vorinstanz dabei auch die Einleitung einer Botschafts�abklärung ins Auge fassen könne, dass der Beschwerdeführer zudem Psychopharmaka nehme, in psychiatrischer Abklärung und Behandlung stehe und der zuständige Arzt dringend zur Hospitalisierung geraten, der Beschwerdeführer dies bis anhin jedoch abgelehnt habe, dass auch der Vater des Beschwerdeführers unter der heiklen gesundheitlichen Situation stark leide und sich deshalb eben�falls in psychiatrischer Behandlung befinde, dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Dokumente ein�gereicht wurden: Einladung zur Behandlung/Abklärung der Psychiatrischen Dienste […], vom […] November 2010, Dosierungs�karte betreffend Medikation vom […] November 2010, Termin�karte bei Dres. med. E_______ und D_______, Allgemeine Medizin FMH, vom […] November 2010, Rezept vom […] November 2010 sowie Termin�karte vom […] November 2010 des Psychiatrischen Dienstes […], und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Be�schwerden ge�gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent�scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts�gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs�weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti�miert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Be�schwerde ein�zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-6136/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die un�richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb�lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be�gründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Be�urteilungskompetenz der Be�schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein�tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma�teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent�scheidungen und Mit�teilungen der damaligen Schweizerischen Asylrekurs�kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Voll�zugs mate�riell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesver�waltungsgericht diesbezüg�lich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein�getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurück�gezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts�staat zurückgekehrt ist, ausser die An�hörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse ein�getreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz – mit Eingabe vom 28. Mai 2010 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die gegen die vor�instanzliche Verfügung vom 27. Januar 2010 er�hobene Beschwerde vom 1. März 2010 werde zurückgezogen, da sich der Beschwerde�führer nicht mehr in der Schweiz auf�halte, und dass das Bundesver�waltungsgerichts mit Entscheid vom 1. Juni 2010 das Beschwerde�verfahren als durch Rückzug gegenstandslos ge�worden abschrieb,

E-6136/2010 dass die Vorinstanz – im vorliegenden zweiten Asylverfahren in der Schweiz – feststellte, es würden sich keine Hinweise er�geben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens Er�eignisse ein�getreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen�schaft des Be�schwerdeführers zu begrün�den oder die für die Gewährung vorüber�gehenden Schutzes relevant seien, dass sie in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dar�legte, der Beschwerdeführer habe inhaltlich dieselben Vorbringen geltend ge�macht wie bei seinem letzten Asylgesuch, dass die Vorbringen anlässlich des vorherigen Asylverfahrens nicht geglaubt worden seien beziehungsweise die geltend ge�machte Ver�folgung unglaubhaft geblieben sei, und dass somit auch seine neuen Vorbringen, er sei wegen seiner bereits geltend ge�machten Schwierigkeiten von den Behörden in der Türkei ge�sucht worden, nicht geglaubt werden könnten, dass dasselbe für den Hausbrand bei seiner Grossmutter gelte, zumal der Beschwerdeführer auch nur vermute, die türkischen Be�hörden seien dafür verantwort�lich, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 30. August 2010 mit den Erwägungen des BFM auseinander�setzte und darzulegen versuchte, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegan�gen sei, zumal vorliegend ein tiefes Beweismass anzusetzen sei, dass die geltend gemachten Behelligungen wegen der be�hördlichen Suche nach seinem Vater ergangen seien und in diesem Zusammen�hang auf das in der Türkei bekannte Phänomen der Anschluss- und Reflexverfolgung hingewiesen werde, dass das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seines Aufent�halts in Bosnien und Herzegowina und der Rückkehr in die Türkei nicht dem Verhalten einer verfolgten Person wider�spreche und er ausserdem in der damaligen Zeit unter dem starken Eindruck des Verschwindens seiner Schwester ge�standen sei, dass die Vorinstanz gar nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der Beschwerdeführer durchaus valable Argumente für seine Vermutung

E-6136/2010 habe, die türkischen Behörden seien dafür ver�antwortlich, dass vor etwa fünf Monaten ein Zimmer im Haus seiner Grossmutter ausgebrannt sei, dass er schliesslich davon ausgehe, die türkischen Be�hörden würden nach ihm suchen, und dass seine neusten Kontakte mit den An�gehörigen in der Türkei diese Angabe stützen würden, dass der Beschwerdeführer sodann in schlechter gesundheitlicher Verfassung sei, und dass auch die sich verschlechternde Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei gegen einen Wegweisungsvollzug spreche, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Einschätzungen als zutreffend erachtet und bestätigt, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung aus�führte, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt in Bezug auf die angeblichen politischen Aktivitäten seines Vaters, die in diesem Kontext geltend gemachte Reflexverfolgung sowie das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seines Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina seien bereits während seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz materiell geprüft worden, dass auch die im Zusammenhang mit der Schwester und der Gross�mutter des Beschwerdeführers stehenden vor�instanzlichen Er�wägungen nach ei�ner Überprüfung der Akten und unter Berück�sichtigung der Beschwerde�eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Ver�meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (vgl. insbesondere Vernehmlassung vom 29. Oktober 2010), dass den beiden Schreiben des Muhtars letztlich nur der Beweiswert von Gefälligkeitsschreiben zugemessen werden kann, nachdem das erste der beiden Schreiben inhaltlich gänzlich vage und undetailliert geblieben ist, während das zweite Schreiben – wonach angeblich Polizisten der „politischen Abteilung“ den Beschwerdeführer wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen kurdischen Organisation und wegen des Verteilens politischer Dokumente gesucht haben sollen – inhaltlich nicht in Einklang steht mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers selber, der vielmehr geltend macht, er werde wegen seines Vaters – allenfalls aufgrund lediglich gemeinrechtlicher Vorwürfe gegen den Vater – gesucht,

E-6136/2010 dass schliesslich behördliche Massnahmen in Bezug auf das Nicht�leisten des Militär�dienstes gemäss ständiger Praxis grundsätzlich keine asyl�beachtliche Verfolgungsmassnahmen darstellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. mit weiteren Hinweisen), und dass der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, ihm würde diesbezüglich allenfalls eine malusbehaftete Strafe oder eine Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Aktionen drohen, dass der Beschwerdeführer mithin im Rahmen seines zweiten Asyl�verfahrens in der Schweiz nicht darzulegen vermochte, dass seit dem rechts�kräftigen Ab�schluss des vorangegangenen Asylver�fahrens Ereignisse ein�getreten sind, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu be�gründen, oder die für die Ge�währung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das erneute Asylgesuch des Beschwerde�führers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein�treten auf ein Asyl�gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts�bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol�chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei�sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem�nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz�lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re�gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut�bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun�desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht�liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her�kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge�zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge�fährdet ist oder in dem sie

E-6136/2010 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Be�stimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht�lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht�lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts�widrige Be�handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerde�führer im Heimat�staat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut�bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini�scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer gravierende gesundheitliche Probleme anführt und gemäss eigenen Angaben bereits mindestens einen Suizid�versuch unternommen hat, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Un�zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs einen Arztbericht von med. pract. E_______ vom […] Oktober 2010, eine Einladung zur Behandlung/Ab�klärung der Psychiatrischen Dienste […], vom […] November 2010, eine Dossierungs�karte betreffend Medikation vom […] November 2010, eine Termin�karte bei Dres. med. E_______ und D_______, All�gemeine Medizin FMH, vom […] November 2010, ein Rezept vom […] November 2010 sowie eine Terminkarte vom […] November 2010 des Psychiatrischen Dienstes […], zu den Akten reichte, dass aus den Akten und aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Monaten März und April 2010 insgesamt vier Konsultationen in der Allgemeinmedizinischen Praxis Dr. D_______ / med. pract. E_______ wahrgenommen hat und an den externen psychiatrischen Dienst verwiesen wurde, wo er freilich nach einer einzigen Konsultation weitere Termine nicht mehr wahrnahm,

E-6136/2010 dass der Beschwerdeführer sodann im November 2010 erneut bei den externen psychiatrischen Diensten angemeldet wurde, und dass ihm dort am […] November 2010 Medikamente verschrieben worden sind, wobei über weitere Behandlungsmassnahmen und Konsultationstermine keine Informationen aktenkundig sind, und dass der Beschwerdeführer eine empfohlene Hospitalisation offenbar abgelehnt hat (vgl. Eingabe vom 18. November 2010 S. 2 Ziff. 9), dass die Ärzte vom Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei belastender psychosozialer Situation ausgehen (vgl. Schreiben med. pract. E_______ vom 4. Oktober 2010), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich davon ausging, eine allenfalls nötige und vom Beschwerdeführer auch gewünschte Behandlung könne in der Türkei gewährleistet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung anschliesst, dass in Bezug auf die medizinische Notlage praxisgemäss nur dann auf Unzumutbar�keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine not�wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver�fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens�gefährdenden Be�einträchtigung des Gesundheitszustandes der be�troffenen Person führt (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass aus den vorliegenden Akten keine Hinweise zu ent�nehmen sind, der Beschwerdeführer könne in seinem Heimatstaat nicht adäquat medi�zinisch behandelt werden beziehungsweise ihm wäre der Zugang zu me�dizinischen Einrichtungen in der Türkei verwehrt, dass das Ausmass der Erkrankungen des Beschwerde�führers nicht verkannt werden soll, dass aber für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten medizinischen Ge�fährdung im Sinne einer medizinischen Not�lage auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliegt, der gesundheit�lichen Situation des Beschwerdeführers bei der Aus�gestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und dass namentlich bei einer Überstellung des Beschwerde�führers von der Schweiz in die Türkei dem allfälligen Risiko einer Suizidialität

E-6136/2010 oder einer De�kompensation mit einer gut organisierten Reise entgegenzuwirken ist, wobei auch sicherzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eine all�fällig not�wendige Medikamentierung für den Transport und falls nötig, eine fachliche psychiatrische Begleitung für die Reise erhält, dass in der Türkei nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse, und dass diesbezüglich auch keine individuellen Gründe zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer eigenen An�gaben zufolge ein Absolvent der […] ist (vgl. B14/15, S. 4) und es ihm somit zugemutet wer�den kann, sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle in diesem Be�reich zu bemühen, dass er praktisch sein ganzes bis�heriges Leben in der Türkei ver�brachte und dort sowohl über ein soziales als auch familiäres Be�ziehungsnetz ver�fügt, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er geriete nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Voll�zugshindernisse be�stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer ob�liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Voll�zug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzu�tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes�recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab�zuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 VwVG),

E-6136/2010 dass indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos gewürdigt werden musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass demgegenüber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, nachdem sich im vorliegenden Verfahren weder in tatbestandsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht derart komplexe Probleme gestellt hätten, dass eine Verbeiständung als notwendig hätte gelten müssen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6136/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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