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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2010 E-6130/2010

September 1, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,991 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-6130/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6130/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2005 ein erstes Asyl gesuch in der Schweiz einreichte, dieses mit Entscheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2006 abgelehnt und auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 3. Juli 2006 nicht eingetreten wurde, dass er zwischen dem 8. Juni 2009 und dem 18. Juni 2010 in der Schweiz ein zweites Asylverfahren erfolglos durchlief und seit dem 3. Mai 2010 unbekannten Aufenthaltes war, dass er am 21. Juli 2010 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch einreichte, wozu ihn das BFM am 9. August 2010 im (...) befragte und ihm am 23. August 2010 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge - nachdem er zwischen August 2006 und dem 8. Juni 2009 in Deutschland ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe - im April 2010 von der Schweiz erneut nach Deutschland gelangte und dort ein zweites Asylgesuch negativ entschieden wurde, dass er darauf von Deutschland direkt in die Schweiz gelangt sei und dieselben Asylgründe geltend zu machen habe, wie in den vorangegangenen Asylverfahren in der Schweiz, dass er im Dezember 2009 telefonisch erfahren habe, dass in seinem Heimatland Polizisten in Zivil nach ihm gefragt hätten und an seiner Stelle seinen Vater zwei- oder dreimal für zwei bis drei Stunden auf den Posten mitgenommen hätten, dass er demnach aus den in den ersten Asylgesuchen geltend gemachten Gründen noch immer von den syrischen Behörden gesucht werde, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-6130/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an diese zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht zudem beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 31. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-6130/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zumindest ein Asylverfahren hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist, dass das BFM aufgrund der Aktenlage das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu Recht als gegeben er- E-6130/2010 achtet hat und auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780), dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt wird und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er füllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides vom 23. August 2010 ausführte, die vom Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Ausreisegründe zur all gemeinen Situation der Kurden in Syrien, und insbesondere innerhalb der syrischen Armee, hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass die von ihm geltend gemachte, persönliche Verfolgung aufgrund der Teilnahme an der Gedenkfeier im Jahre 2004 unglaubhaft geblieben sei, dass damit auch die von ihm neu geltend gemachten Vorbringen, er werde deswegen immer noch von den syrischen Behörden gesucht und sein Vater sei aus diesen Gründen mitgenommen worden, nicht geglaubt werden könnten, E-6130/2010 dass zudem die Abklärungsresultate der Schweizer Vertretung in Damaskus (Abklärungsauftrag des BFM vom 12. Juni 2009/Botschaftsauskünfte vom 9. Juli 2009) ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2005 legal aus seinem Heimatland ausgereist sei und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, dass das Gericht keine Veranlassung hat, die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Damaskus in Zweifel zu ziehen, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen ausgegangen ist, dass das BFM somit zu Recht feststellte, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach den in der Schweiz rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Vorbringen in der Beschwerde zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe in der Zwischenzeit mit seinem Vater Kontakt aufnehmen können und dieser werde ihm den Haftbefehl faxen und im Original schicken, dass der Beschwerdeführer die Dokumente nach Erhalt sogleich nachreichen werde, womit er beweisen wolle, dass die Auffasssung des BFM nicht korrekt sei, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Dokumente könnten mit erheblichem Beweiswert den von ihm geltend gemachten Sachverhalt in entscheidwesentlicher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, da Haftbefehle als interne Dokumente der Sicherheitsbehörden nicht an Familienmitglieder ausgehändigt werden, dass demnach das sinngemäss gestellte Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beibringung neuer Beweismittel abzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer zudem seit dem Dezember 2009, als ihm die angebliche Suche nach ihm und die Mitnahmen seines Vaters E-6130/2010 bekannt geworden seien, längst um die Beschaffung (anderer) allenfalls beweistauglicher Unterlagen hätte bemühen können, dass sich in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass betreffend den Vollzug der Wegweisung ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das blosse Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe glaubhaft Gründe geschildert, die auf eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) schliessen liessen, nicht durchzudringen vermag, und Gleiches für das blosse Vorbringen gilt, er habe glaubhaft eine Situation im Herkunftsland geschildert, die eine Rückführung dorthin unzumutbar machen würde, E-6130/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch möglich ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6130/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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