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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2019 E-6125/2016

January 18, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,752 words·~29 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6125/2016

Urteil v o m 1 8 . Januar 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N (…).

E-6125/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. April 2015 in die Schweiz ein und suchte am 20. April 2015 um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 5. Mai 2015 und der Anhörung vom 23. Februar 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Die Schule habe er bloss bis zur (...) Klasse besucht. Danach habe er seinem Grossvater bei der Landwirtschaftsarbeit geholfen. Zwei Jahre nach seinem Schulabbruch sei er im Jahre (…) bei einer Razzia verhaftet und nach E._______ zur militärischen Ausbildung gebracht worden. Danach sei er hauptsächlich in F._______ stationiert gewesen. Sein Bruder habe im Jahre (…) Eritrea illegal verlassen, weshalb sein Vater einen hohen Geldbetrag habe bezahlen müssen. Da er dazu zunächst nicht in der Lage gewesen sei, habe man seinen Vater inhaftiert. Um seine Familie unterstützen zu können, sei er im (…) respektive (…)(…) aus dem Dienst desertiert und habe in der Folge als Busbilletverkäufer gearbeitet. Um nicht aufgegriffen zu werden, habe er seine Schlafplätze regelmässig gewechselt. Dennoch sei er im (…) respektive (…) 2008 zuhause verhaftet und zunächst für (…) Monate in G._______, danach für (…) Monate in F._______, respektive für (…) Monate im Gefängnis „(…)“, inhaftiert worden. Im (…) respektive (…) 2009 sei er freigelassen worden und zu seiner Einheit zurückgekehrt. Im Jahre (…) sei zudem ein anderer Bruder zuhause verhaftet worden, seither wisse er nicht, was mit ihm geschehen sei. Nach der Rückkehr sei er unter ständiger Beobachtung gestanden und von den Vorgesetzten sehr streng behandelt worden. Am (…) sei er mit seiner Ganta nach H._______ in die Wildnis gebracht worden, um die Grenze zu bewachen. Sein Freund I._______, mit welchem er zuvor über eine Ausreise gesprochen habe, habe eines Nachts Wachdienst gehabt und ihn und zwei respektive drei andere Ausreisewillige geweckt. Sie seien Richtung Westen in den Sudan gegangen. Schliesslich seien sie auf ein grosses Haus getroffen, ein Mann habe ihnen zu essen und zu trinken sowie traditionelle sudanesische Kleidung gegeben und sie schliesslich mit einem Auto nach Khartum gefahren. In der Folge sei er nach Israel gelangt, wo er bis zum (…) 2014 gelebt habe. Dort sei er jedoch unterdrückt worden, weshalb er von der Möglichkeit der bezahlten Ausreise Gebrauch gemacht habe. Er sei schliesslich wieder nach Khartum gelangt, wo er bis zum 27. Februar 2015 geblieben sei. Danach sei er über Libyen und Italien in die Schweiz gereist.

E-6125/2016 B. Mit Verfügung vom 7. September 2016 – eröffnet am 9. September 2016 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seines Rechtsvertreters. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-6125/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe diverse Vorwürfe nicht begründet und lediglich pauschale Worthülsen verwendet, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, dazu Stellung zu nehmen. Das SEM habe selbst nur ungenau dargelegt, inwiefern seine Ausführungen zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung und der Dauer der Haft ungenau gewesen seien (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. 27). Im Weiteren habe sich die Vorinstanz beispielsweise nicht dazu geäussert, weshalb seine Angaben zur Stationierung in H._______ oberflächlich gewesen seien oder weshalb er den fluchtauslösenden Moment nicht nachvollziehbar dargelegt habe (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. 33 ff.). Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Begründungspflicht umfasst als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Beschwerdeführenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.

E-6125/2016 2015, Rz. 243 ff.). Die Abfassung der Begründung soll es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dazu müssen sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2, BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Es ist zum einen nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nur ungenau dargelegt haben soll, weshalb es seine Ausführungen zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung und der Dauer der Haft für ungenau befunden habe. In der entsprechenden Erwägung bezieht sich die Vorinstanz detailliert auf die Vorbringen anlässlich der BzP, vergleicht diese mit denjenigen der Anhörung und benennt die dabei festgestellten Unstimmigkeiten (vgl. vorinstanzliche Akten A13 S. 3). Zum anderen trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz die Vorbringen zur vermeintlichen Stationierung in H._______ oder bezüglich des fluchtauslösenden Moments für oberflächlich und wenig substantiiert befunden hat, ohne dies im Detail zu begründen. Sie verweist jedoch in der relevanten Erwägung auf die einschlägigen Protokollstellen, wodurch es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Schlussfolgerung des SEM nachzuvollziehen und in der Beschwerde entsprechend anzufechten. Welche weiteren Vorwürfe vom SEM konkret nicht begründet sein sollen, geht aus der Beschwerdeeingabe ferner auch nicht hervor. Die Vorinstanz hat damit im Ergebnis nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht

E-6125/2016 haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.

Der Beschwerdeführer habe bezüglich der vorgebrachten Inhaftierung und der illegalen Ausreise unvereinbare Angaben gemacht und es sei zu grossen logischen Lücken gekommen. Er habe sowohl den Zeitpunkt der Desertion als auch seiner Verhaftung beziehungsweise Freilassung unterschiedlich datiert. Auch habe er die diesbezüglichen Umstände nicht schlüssig darzustellen vermocht: Es sei sehr erstaunlich, dass es ihm gelungen sein soll, sich nach seiner ersten Desertion im Jahre (…) monatelang zu verstecken und trotzdem zu arbeiten, um dann ausgerechnet an einem Wochenende zuhause bei den Eltern festgenommen zu werden. Des Weiteren habe er an der BzP vorgebracht, (…) Monate im Gefängnis „(…)“ inhaftiert gewesen zu sein, welches in J._______ liege. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, seine Haft in K._______ und G._______ verbracht zu haben. Diesen Widerspruch habe er nicht begründen können.

Wenig schlüssig erweise sich die Darstellung, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer als vormaliger Deserteur (…) zur Bewachung der Grenze abkommandiert worden sei. Ferner seien auch seine Ausführungen zur angeblichen Stationierung in H._______ äusserst oberflächlich und wenig substantiiert geblieben. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, den fluchtauslösenden Moment nachvollziehbar darzulegen. Zudem habe er an der BzP angegeben, bei der Flucht zu dritt gewesen zu sein; dies im Gegensatz zur Anhörung, wo er ausgesagt habe, sie seien zu viert geflohen.

E-6125/2016 Seine übrigen Darlegungen zur Ausreise seien äusserst ungenau und oberflächlich geblieben. So habe er beispielsweise nicht begründen können, weshalb die Grenzüberquerung - trotz direkter Stationierung an der Grenze - von zwei Uhr nachts bis morgens um elf Uhr gedauert hätte.

Aufgrund seiner unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben und den grossen logischen Lücken bestünden grundlegende Zweifel an seinen Vorbringen. Es scheine daher wahrscheinlich, dass er Eritrea bereits zu einem früheren Zeitpunkt und unter anderen Umständen verlassen habe. Da er demgemäss nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zulässig, zumutbar und möglich.

7. Zur Begründung seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Hinsicht darauf hin, dass die Menschenrechtslage in Eritrea aus seiner Sicht als katastrophal zu bezeichnen sei. Bezüglich seiner von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Vorbringen im Besonderen macht er Folgendes geltend: Es sei willkürlich, von einer Person neun Jahre nach ihrer Desertion zu verlangen, sich noch genau an den Monat der Flucht zu erinnern. Die Mutmassungen der Vorinstanz widersprächen den Erkenntnissen der Gedächtnisforschung, seien also wissenschaftlich erwiesenermassen falsch. Weiter sei es entgegen der Ansicht der Vorinstanz gerade nicht erstaunlich, dass er am Wohnort der Eltern festgenommen worden sei, wenn er sich doch monatelang versteckt gehalten habe. Es spreche für seine Glaubwürdigkeit, dass ihn die Sicherheitskräfte nur bei seinen Eltern - deren Aufenthaltsort bekannt gewesen sei - haben suchen und durch Zufall antreffen können. Überdies könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, unterschiedliche Angaben zu den Gefängnissen gemacht zu haben. In J._______ lägen sowohl das Gefängnis „(…)“ als auch K._______. Die Inkonsistenzen würden sich aus seiner Verwirrung ergeben, wann er wo in welchem Gefängnis gewesen sei. Dies sei aus seiner Sicht auch gar nicht mehr genau nachvollziehbar, da eine Zelle überall ähnlich aussehen würde. Auch müsse er nicht erklären können, weshalb er mitten in der Wildnis die

E-6125/2016 Grenze habe verteidigen müssen. Dies könne er gar nicht wissen. Ein Soldat sei ein Befehlsempfänger, welche er ohne nachzufragen auszuführen habe. Dasselbe gelte für die Frage, weshalb gerade er als ehemaliger Deserteur ausgewählt worden sei. Bezüglich der Anzahl Flüchtenden gebe es keinen Widerspruch. Wenn er jeweils von drei Flüchtenden gesprochen habe, habe er sich selbst nicht mitgezählt. Zudem sei die lange Dauer der Grenzüberquerung durchaus realistisch, da man als Flüchtender äusserst vorsichtig agiere. Der Beschwerdeführer habe auch nicht wissen können, wann genau sie die nicht gekennzeichnete Grenze zum Sudan überschritten hätten, bevor es der helfende Mann ihnen gesagt habe. Die diesbezüglichen Argumente der Vorinstanz seien gesucht und realitätsfremd. Da er im Jahre (…) bereits einmal desertiert sei und seine erneute Desertion glaubhaft dargelegt habe, sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung durchaus begründet und er habe bei einer Rückkehr eine übermässig harte und politisch motivierte Strafe zu befürchten. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, seine Vorbringen seien von der Vorinstanz zu Unrecht für unglaubhaft befunden worden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die

E-6125/2016 Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verhaftung, der erneuten Diensttätigkeit sowie der Stationierung in H._______ mit der darauf folgenden Flucht korrekterweise für unglaubhaft befunden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die von der Vorinstanz festgestellten gewichtigen Widersprüche und Unstimmigkeiten insgesamt nicht auszuräumen, weshalb mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass von ihm nicht erwartet werden kann, sich nach neun Jahren noch an den exakten Zeitpunkt seiner angeblichen erstmaligen Desertion und der darauffolgenden Inhaftierung zu erinnern, zumal die vom SEM festgestellten Abweichungen marginal sind. So hat der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seiner Inhaftierung einmal auf den (…) 2008, und einmal auf den (…) 2008 datiert (vgl. vorinstanzliche Akten A12 F72 und F79; bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte er klar, dass er sei im (…) 2008 verhaftet worden sei, vgl. A12 F154). Es ist dennoch festzustellen, dass es diesbezüglich sowie bezüglich der Haftdauer bereits bei der freien Schilderung der Asylgründe zu mehreren Widersprüchen kam (vgl. A12 F72). Demgegenüber bestehen jedoch gewichtige Widersprüche in zentralen Punkten, denen der Beschwerdeführer weder an der Anhörung noch in seiner Beschwerdeeingabe Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte. Anlässlich der BzP hat er zu Protokoll gegeben, (…) Monate lang (von […] 2008 bis […] 2009) im Gefängnis „(…)“ in J._______ inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A4 S. 9 f.). Bei der Anhörung brachte er jedoch vor, ab (…) respektive (…) 2008 (vgl. A12 F72 und F79) für (…) Monate in G._______, dann für ein paar Stunden in K._______ und schliesslich (…) Monate bis (…) 2009 in F._______ bei seiner Einheit inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A12 F75 ff.). Auf diese Widersprüche hat er im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine befriedigende Antwort geben können und meinte, er könne sich dies nicht erklären. Sein Versuch, dies mit Ereignissen aus den Jahren 1997 und 1998, als er in der Nähe von „(…)“ gewesen sei, zu erläutern,

E-6125/2016 überzeugt nicht (vgl. A12 F147 ff.). Ebenso wenig vermögen die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zu überzeugen, wonach sich sowohl „(…)“ als auch K._______ in J._______ befänden und der Beschwerdeführer selbst nicht mehr genau nachvollziehen könne, wann er wo in welchem Gefängnis gewesen sei, da eine Zelle überall gleich aussehen würde. Bei einer Inhaftierung handelt es sich um ein zweifellos sehr prägendes und dementsprechend gemeinhin sehr detailliert im Gedächtnis verbleibendes Ereignis. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den einzelnen Haftorten macht, spricht daher stark gegen ein selbsterlebtes Ereignis. Zusätzlich verstrickt sich der Beschwerdeführer auch zu anderen zentralen Angaben in Widersprüche. So hat der Beschwerdeführer an der BzP angegeben, zu Dritt geflohen zu sein. Demgegenüber gab er an der Anhörung zu Protokoll, sie seien zu viert gewesen (vgl. A12 F126 ff.). Diese Wiedersprüche versucht er nachträglich damit zu erklären, dass er sich bei der BzP nicht dazu gerechnet habe (vgl. A12 F152 und Beschwerdeeingabe S. 11 Ziff. 36). Diese Begründung ist jedoch offensichtlich nicht stichhaltig und ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. So hat er anlässlich seiner BzP klar und deutlich ausgesagt, er sei „[…] zusammen mit den anderen beiden […]“ geflohen (vgl. A4 S. 10). Aus dieser Formulierung geht sprachlich ohne jeglichen Zweifel hervor, dass bei der BzP von einer Gruppe von insgesamt bloss drei Personen gesprochen wurde. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Desertion respektive der Flucht um ein sehr einprägsames Ereignis handelt, sowie gedenk des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit den mitgeflohenen Personen danach noch knapp zwei Tage lang gemeinsam nach Khartum unterwegs gewesen sein will, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich vor einem solchen Hintergrund nicht mehr an die genaue Anzahl Fluchtgenossen erinnern kann. Da es sich bei den vorgenannten Sachverhaltsaspekten um gewichtige Widersprüche handelt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers auch in anderen Punkten als wenig plausibel erweisen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er bereits (…) bzw. (…) ein erstes Mal desertiert sei und bis zu seiner Verhaftung als Billettverkäufer an einer Bushaltestelle gearbeitet habe. Aus steter Angst vor einer Verhaftung hätte er regelmässig seine Schlafplätze gewechselt, weshalb er eigentlich gar keinen geregelten Wohnsitz mehr gehabt habe (vgl. A12 F81-85). Bei einer

E-6125/2016 Tätigkeit als Billettverkäufer handelt es sich um eine betont exponierte Beschäftigung in der Öffentlichkeit, welche sich durch einen tagtäglichen Kontakt mit einer Vielzahl von Menschen auszeichnet. Ferner kommt hinzu, dass er diese Tätigkeit während mehreren Monaten an der stets gleichen Bushaltestelle ausgeübt haben will (vgl. F 84). Sowohl die exponierte Tätigkeit als solche wie auch der Umstand des stets gleichbleibenden Arbeitsortes ist nur schwer mit dem Bild eines Menschen in Einklang zu bringen, der in stetiger Furcht vor Entdeckung bzw. Verhaftung lebt und sich gezwungen sieht, seine Aufenthaltsorte stetig zu wechseln. Als nur wenig realitätsnah erweist sich im Weiteren auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass ausgerechnet er als vormaliger Deserteur, welcher nunmehr strenger Beobachtung unterstanden habe, zur Bewachung an der Grenze eingeteilt worden sein soll. Seine rechtsmittelweise vorgetragenen Erklärungsversuche, dass er als Soldat blosser Befehlsempfänger sei und solche Befehle seiner Vorgesetzten weder zu hinterfragen, noch deren Motive zu verstehen habe, verfangen nicht. Es geht hier nicht darum, dass er die Befehle seiner militärischen Vorgesetzten zu erklären hätte, sondern darum, dass eine solche Stationierung angesichts seiner Vorgeschichte schlicht nicht plausibel erscheint. Weiter hält die Vorinstanz auch zu Recht fest, dass sich die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer des illegalen Grenzübertritts als wenig glaubhaft erweisen. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass er sich trotz seiner Stationierung an der Grenze nicht „direkt an der Grenze“, sondern vielmehr „Mitten in der Wildnis“ befunden habe. Es sei daher nicht ungewöhnlich, dass sein illegaler Grenzübertritt von zwei Uhr Nachts bis elf Uhr Morgens - und somit volle neun Stunden - gedauert habe (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 37-38). Diese Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen erscheint eine Stationierung „Mitten in der Wildnis“ nur schwer mit dem behauptetet militärischen Auftrag die Grenze zu bewachen bzw. vor Ort die Sicherheit zu bewahren, in Einklang zu bringen. Inwiefern „Mitten in der Wildnis“ ein hohes Sicherheitsrisiko bestehen sollte, dem es mit militärischen Mitteln zu begegnen gälte, ist nicht nachvollziehbar. Zum anderen ist auch wenig realitätsnah, dass der Beschwerdeführer sich zwar „Mitten in der Wildnis“ befunden und über den genauen Grenzverlauf keine genaue Kenntnis gehabt haben will (vgl. A12, F 134), er gleichwohl aber zeitlich relativ präzise angeben kann, dass sie schliesslich morgens um elf Uhr im Sudan angekommen seien (vgl. A12 F 131-134). Auch diese Angaben erscheinen konstruiert.

E-6125/2016 8.3 Selbst eine Wahrunterstellung der illegalen Ausreise würde – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führen. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 8.3.2 Da sowohl die geltend gemachte Inhaftierung aufgrund einer angeblichen ersten Desertion als auch die zweite Desertion wie oben dargelegt nicht glaubhaft ist und aus den Akten keine zusätzliche Gefährdungsfaktoren ersichtlich sind, vermag die geltend gemachte illegale Ausreise – wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt – keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Hierzu ist festzuhalten, dass auch die vorgebrachte illegale Ausreise seines Bruders im Jahre (…), die seinem Vater auferlegte Busse von (…) Nakfa und dessen anschliessende Inhaftierung sowie die Verhaftung seines anderen Bruders im Jahre (…) Ereignisse darstellen, welche nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren. Abgesehen von einer nicht weiter substantiierten Beobachtung seiner Person (vgl. A12 F72) macht er keine darauf beruhenden, persönlich erlittene Nachteile geltend. Diese Ereignisse sind somit auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen zu lassen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.

E-6125/2016 8.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E-6125/2016 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 11.3 Hinsichtlich der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt wäre, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen bleiben, ob er nach Erfüllung seiner Dienstpflicht ausgereist ist oder ob er bei einer Rückkehr befürchten müsste, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. 11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E-6125/2016 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E-6125/2016 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 11.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. 12.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat und in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Bruder, Schwestern) verfügt. Überdies leben seine Ehefrau und seine Kinder in Eritrea. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Er war überdies vor seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt

E-6125/2016 selbst zu bestreiten. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind nicht vorhanden. 12.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.5 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 15. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 wurde Rechtsanwalt Florian Wick als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten.

E-6125/2016 Der Rechtsvertreter hat gemäss eingereichter Kostennote ein Honorar von Fr. 1589.25 (inkl. Auslagen) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von sechs Stunden und 50 Minuten erscheint angemessen. Jedoch ist auf dem beigelegten Blatt mit den detailliert aufgeführten Leistungen ersichtlich, dass sich die Höhe des ausgewiesenen Honorars inklusive Auslagen auf Fr. 1529.85 und nicht, wie auf dem Begleitbrief angegeben, auf Fr. 1589.25 beläuft. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht somit ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1652.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6125/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1652.25 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-6125/2016 — Bundesverwaltungsgericht 18.01.2019 E-6125/2016 — Swissrulings