Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6125/2011 Urteil v om 1 8 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin TuBinh Truong. Parteien A. _______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2011 / N (…).
E6125/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2007 sein Heimatland verlassen habe und in die Niederlande gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, das letztinstanzlich im Juni 2010 abgewiesen worden sei, weshalb er die Niederlande mit Hilfe eines Schleppers Richtung Türkei am 5. Oktober 2010 verlassen habe, um von der Türkei aus nach Kanada weiterzureisen (vgl. A9/12 S. 1 und 8), dass der Schlepper ihn aber, statt ihn vereinbarungsgemäss nach Kanada zu schicken, im Keller seines Hauses eingesperrt und ihm zweimal am Tag etwas zu essen gegeben habe (vgl. A9/12 S. 8), dass der Schlepper ihn am 25. Februar 2011 in einem geschlossen LKW – durch unbekannte Länder – in die Schweiz gebracht habe, wo er am 28. Februar 2011 eingereist sei, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 15. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung in die Niederlande gewährt wurde, wobei er geltend machte, die Niederlande würde ihn nach Sri Lanka zurückschicken, wo sein Leben in Gefahr sei, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2011 dem Aufenthaltskanton BaselLandschaft zugewiesen wurde, dass das BFM am 26. August 2011 ein Übernahmeersuchen an die zuständigen niederländischen Behörden richtete, dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen gleichentags ausdrücklich akzeptierten, dass das BFM am 6. September 2011 ein das niederländische Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffendes Informationsersuchen an die zuständige Partnerbehörde richtete, welches diese mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 dahingehend beantworteten, der Beschwerdeführer habe am 30. Dezember 2007 in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt, das am (…) 2010 letztinstanzlich vom "Dutch Higher Court" abgelehnt worden sei, und er habe sich vor dem Untertauchen im
E6125/2011 Zentrum für Asylsuchende in B. _______ aufgehalten und danach noch ein zweites Asylverfahren einzuleiten versucht, sei aber zum vereinbarten Termin nicht erschienen, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 – eröffnet am 3. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Holland sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. November 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich im Wesentlichen beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sich für die Beurteilung des Asylgesuches für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen oder das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A16/5 bis A26/1 zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei vorsorglich auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung zu setzen und ihm sei die Zusammensetzung des Spruchgremiums mitzuteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 11. November 2011 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
E6125/2011 und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E6125/2011 dass es sich bei den Aktenstücken A16/5 bis A26/1 des BFMDossiers um Dokumente im Zusammenhang mit der Korrespondenz des BFM mit seinen DublinPartnerbehörden handelt, dass es sich dabei grösstenteils um administrative Aktenstücke oder um Dokumente handelt, die für den konkreten Verfahrensgang von keinerlei Interesse waren (darunter auch ein Schriftenwechsel mit der zuständigen deutschen DublinBehörden zur Abklärung der Existenz eines vom Beschwerdeführer erwähnten deutschen Visums in einem von ihm verwendeten Reisepass), dass das BFM dem Beschwerdeführer in eine aufgrund privater und öffentlicher Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG mit Abdeckungen versehene Fassung der Zustimmungserklärung der niederländischen Behörden vom 26. August 2011 Einsicht gewährte (Aktenstück A21/1), was nicht zu beanstanden ist, dass analoge Geheimhaltungsinteressen auch bei dem an die niederländischen Behörden gerichteten Informationsersuchen des BFM vom 6. September 2011 und der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Auskunft vom 19. Oktober 2011 festzustellen sind, letztere Mitteilung die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigten und das BFM sich darauf somit nicht im Sinn von Art. 28 VwVG zum Nachteil des Beschwerdeführers abgestützt hat, weshalb eine Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts dieser Korrespondenz vor dem Nichteintretensentscheid unterbleiben durfte, dass sich die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs nach dem Gesagten als unbegründet erweist, dem Beschwerdeführer jedoch im Sinn der Verfahrenstransparenz zusammen mit diesem Urteil auszugsweise Kenntnis von der Anfrage des BFM an die niederländischen Behörden vom 26. August 2011 (Aktenstück A16/5) zu geben ist, soweit darin das geltend gemachte Verlassen des DublinRaums erwähnt und die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens thematisiert wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
E6125/2011 Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gehalten ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Massgabe von Art. 20 wieder aufzunehmen, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO diese Pflicht zur Wiederaufnahme erlöscht, wenn der Drittstaatsangehörige den Dublin Raum für mindestens drei Monate verlassen hat, dass gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinII VO (DVODublin) das Erlöschen der Zuständigkeit nach vorgenannter Bestimmung ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden kann, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt, die Niederlande sei in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32), der DublinIIVO
E6125/2011 sowie der DVODublin zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, da die niederländischen Asylbehörden das auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO gestützte Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 26. August 2011 ausdrücklich akzeptiert hätten, dass der Beschwerdeführer für die angebliche Aus und Wiedereinreise in den Dublin Raum keinerlei Beweismittel vorweisen könne und seine Ausführungen nicht detailliert genug seien, um als glaubhaft und tatsächlich erlebt qualifiziert zu werden, da sowohl der Reiseweg in einem geschlossenen Lastwagen in der Türkei (ohne auch nur ein Transitland nennen zu können) als auch der monatelange Aufenthalt in der Türkei im Keller des Schleppers nur oberflächlich beschrieben worden seien und es zudem jeglicher Logik entbehre, dass der Gesuchsteller sein mit dem Schlepper vereinbartes Vorhaben, nach Kanada auszureisen, ohne Weiteres aufgegeben habe, um erneut in einem Lastwagen durch angeblich unbekannte Länder in die Schweiz zu reisen, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf hindeute, er sei sich der Erlöschenskriterien des DublinerAbkommens bewusst gewesen und mache einzig aus diesem Grund ein mehrmonatiges Verlassen des DublinRaums geltend, und bei dieser Aktenlage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei während der interessierenden Zeitspanne im DublinRaum verblieben, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO staatsvertraglich vorgesehene Zuständigkeit der Niederlande nicht bestreitet, den vorinstanzlichen Erwägungen indessen entgegenhält, die Vorinstanz habe keinerlei Beweis für seinen angeblichen Verbleib im DublinRaum vorgelegt, zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen und im Übrigen den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, weil er zu seiner Reise in die Türkei nur kurz und zu wenig vertieft befragt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer fälschlicherweise auf den Standpunkt zu stellen scheint, die Schweizer Asylbehörden hätten ihm den Verbleib im DublinRaum nachzuweisen, dass es gemäss Art. 4 DVODublin dem Beschwerdeführer obliegt, mit Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen das Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3
E6125/2011 DublinIIVO nachzuweisen, wobei die Voraussetzungen an diesen Nachweis nach Lehre und Praxis hoch sind (vgl. Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und praxis [ASYL] 4/2011, S. 17, unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2010 [D1276/ 2010]), dass er dieser Verpflichtung – wie von der Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht festgestellt – offensichtlich nicht nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur keine Tatsachenbeweise einzureichen vermochte, sondern seine Angaben zur angeblichen Aus und Wiedereinreise in den DublinRaum offensichtlich unlogisch, lebensfremd und unsubstanziiert sind, dass dieses Vorbringen den deutlichen Eindruck einer zum Zweck der Aushebelung der DublinZuständigkeitsordnung erstellten Sachverhaltskonstruktion erweckt, dass der durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer, konfrontiert mit dem vorinstanzlichen Vorwurf der mangelnden Substanziiertheit seines zentralen Vorbringens, auch in seinem Rechtsmittel keine zusätzlichen Angaben aktenkundig macht (sondern sich diesbezüglich im Ergebnis auf die Forderung beschränkt, das BFM habe den Sachverhalt nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung erneut abzuklären), was den eben erwähnten Eindruck nicht verringert, dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob Art. 16 Abs. 3 DublinII VO überhaupt als "selfexecuting" zu qualifizieren ist und entsprechend eine "Verletzung" geltend gemacht werden kann (vgl. BVGE 2010/27 E. 46), dass in diesem Zusammenhang festhalten werden kann, dass das BFM der niederländischen DublinPartnerbehörde alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers transparent gemacht hat, dass die Vorinstanz vor ihrem Entscheid über eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage verfügt hat und auch von einer Verletzung der Begründungspflicht nicht die Rede sein kann, weshalb der
E6125/2011 Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das BFM nach dem Gesagten angesichts der – nach wie vor bestehenden – Zuständigkeit der Niederlande gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO) geprüft wurden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs sinngemäss geltend machte, er sei in den Niederlanden einer so genannten Kettenabschiebung ausgesetzt, dass die Vorinstanz demgegenüber feststellte, es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Niederlande das Asyl und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht völkerrechtskonform durchgeführt habe beziehungsweise durchführen werde und das abgeschlossene Asylverfahren im DublinZielstaat keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen Erwägungen zustimmt, da die Niederlande sowohl das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FK) als auch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ratifiziert hat, und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die niederländischen Behörden in genereller Weise missachtet (was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet),
E6125/2011 dass auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, die Schwester des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz und er verfüge in den Niederlanden über keinerlei soziales Netz, weshalb das BFM aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO hätte Gebrauch machen müssen, dass hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten festzustellen ist, dass es, da Art. 3 Abs. 2 DublinIlVO keine inhaltlichen Vorgaben bietet, primär im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates liegt, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Asylantrages erfolgt, sich indessen gemäss ständiger Praxis (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D384/2010 vom 24. Juni 2010, mit weiteren Hinweisen) die Pflicht zur Prüfung eines Asylantrags und das damit verbundene Ausüben des Selbsteintrittsrechts aus einer durch die EMRK geschützten Rechtsstellung des Antragstellers ergeben kann, dass nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. ARTHUR HÄFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 259; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; MARTINA CARONI, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35), dass im Weiteren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c), wobei die schweizerischen Asylbehörden sich dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen haben (vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 24 und EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b), dass diese Kriterien vorliegend nicht erfüllt sind, nachdem keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, zwischen dem Beschwerdeführer und der in der Schweiz lebenden Schwester bestehe eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung oder ein eigentliches persönliches Abhängigkeitsverhältnis,
E6125/2011 dass der Beschwerdeführer für die Einleitung seines Asylverfahrens im Jahre 2007 von Sri Lanka aus denn auch nicht zu seiner Schwester in die Schweiz, sondern in die Niederlande reiste, dass er zudem anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Schwester nicht speziell hervorgehoben hat und deshalb eine argumentative Auseinandersetzung des BFM zur familiären Situation offensichtlich nicht geboten war, dass zusammenfassend weder angesichts der Verhältnisse in den Niederlanden noch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittes der Schweiz im Sinn von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Sache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 107a AsylG gegenstandslos wird und bezüglich des Ersuchens um Bekanntgabe des Spruchgremiums auf das Rubrum des vorliegenden Urteils verwiesen werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6125/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König TuBinh Truong Versand: