Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6116/2014
Urteil v o m 2 9 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (…).
E-6116/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Dezember 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 1. Februar 2012 und die Wegweisung nach Italien erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-783/2012 vom 17. Februar 2012 abwies. Am 5. Juli 2012 wurde er nach Italien überstellt. B. Das Migrationsamt des Kantons B._______ teilte dem BFM am 17. September 2014 mit, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalte, und ersuchte um Einleitung des Dublin- Verfahrens und Zustellung der neuen Wegweisung. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Befragung vom 16. September 2014 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. C. Gestützt auf einen Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac, welcher das Einreichen eines Asylgesuches in Italien am 11. Juli 2012 nachweist, und Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO), ersuchte das BFM die italienischen Behörden am 22. September 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers. D. Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim BFM ein weiteres Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, Italien habe seine drei Asylgesuche abgelehnt; er bekomme dort keine Aufenthaltsbewilligung und keine finanzielle Unterstützung und müsste bei einer Wegweisung wieder auf der Strasse leben. Seinen (…) und den (…) sei hingegen in der Schweiz Asyl gewährt worden. Er mache die gleichen Fluchtgründe wie seine Familie geltend und erhebe den Anspruch, dass sein Verfahren gleich entschieden werde wie diejenigen der anderen Familienmitglieder.
E-6116/2014 E. Mit am 17. Oktober 2014 eröffneter Verfügung vom 7. Oktober 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei "die Unwahrscheinlichkeit einer Überführung nach Italien" festzustellen und ihm als Folge davon Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, weiter sei er aus der Haft zu entlassen. G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter nachstehendem Vorbehalt einzutreten. 1.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei aus
E-6116/2014 der Haft zu entlassen, geht somit über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E-6116/2014 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Nach dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 7. Oktober 2014 an Italien übergegangen. Italien bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn das Asylverfahren in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Falls er mit dem Entscheid der italienischen Behörden nicht einverstanden sein sollte, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten. Anzufügen sei, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens sei. Er könne nichts aus dem Umstand ableiten, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, da er volljährig sei und dessen (…) und (…) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Familienangehörigen in der Schweiz. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung nach Italien sprechen. Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch habe, richte sich nach der nationalen Gesetzgebung. Italien sei somit weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, selbst wenn er aufgrund eines in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Un-
E-6116/2014 terbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, nach seiner Rückweisung nach Italien habe er sich in Liechtenstein und Deutschland aufgehalten, wo er jeweils wieder nach Italien zurückgewiesen worden sei. Dort habe er keine Unterkunft, keine Unterstützung, keine Arbeitsmöglichkeit und drei Asylgesuche seien abgelehnt worden. Es sei ihm bewusst, dass er grundsätzlich im Rahmen des Dublin- Abkommens nach Italien zurückgewiesen werden sollte. Doch es sei bekannt, dass Italien von den täglich neu einreisenden Asylsuchenden komplett überfordert sei. Italien sei nicht in der Lage, für die Asylsuchenden ein Verfahren gemäss einem menschenwürdigen Asylgesetz durchzuführen. Italien habe bis zum aktuellen Zeitpunkt zum Rückübernahmegesuch der Schweiz nicht reagiert. Es sei deshalb für ihn unzumutbar, dorthin ausgewiesen zu werden. 5. 5.1 Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend somit nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist. Italien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493). Der Beschwerdeführer muss demnach beweisen oder glaubhaft machen, dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstösst.
E-6116/2014 5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Entgegen seiner Auffassung ist indessen eine explizite Zustimmung der italienischen Behörden zur Wiederaufnahme nicht erforderlich. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurde sein am 11. Juli 2012 in Italien eingereichtes Asylgesuch abgelehnt. Nachdem die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des BFM vom 22. September 2014 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 24 Abs. 4 Dublin-III- VO innert der Frist von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO keine Antwort erteilt haben, ist entsprechend dieser Bestimmung von einer impliziten Zustimmung der italienischen Behörden, mithin davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben worden ist. Dies zieht die Verpflichtung der italienischen Behörden nach sich, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. 5.3 Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die vorgenannte Zuständigkeit umzustossen. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Bei einer Überstellung wird weiter davon ausgegangen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
E-6116/2014 grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR- Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt sich noch nicht zwingend auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis im vorgenannten Sinn erbracht. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Italien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird. 5.4 Es sind vorliegend keine Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. Solche werden auch nicht vorgebracht. 5.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Es besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 6. 6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
E-6116/2014 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-6116/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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