Abtei lung V E-6102/2009 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, Türkei, vertreten durch Nicole Hohl, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2009 / E-_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6102/2009 Sachverhalt: A. Das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 29. November 2006 wurde vom BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltunsgericht mit Urteil vom 21. August 2009 ab. B. Mit Eingabe vom 25. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Gesuchsteller mittels seiner Rechtsvertreterin, das Urteil vom 21. August 2009 sei in Revision zu ziehen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen. Mit dem Revisionsgesuch wurden mehrere Beweismittel eingereicht und eines in Aussicht gestellt. C. Mit Telefax vom 28. September 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die zuständigen kantonalen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2009 qualifizierte das Bundesverwaltunsgericht die gestellten Begehren als aussichtslos und hob die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs auf, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. E. Der Gesuchsteller leistete den Kostenvorschuss fristgerecht. F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 reichte der Gesuchsteller weitere Beweismittel zu den Akten und ersuchte wiedererwägungsweise um die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wurde die Rechtsvertreterin E-6102/2009 aufgefordert mitzuteilen, ob sie in Kontakt mit dem als verschwunden gemeldeten Gesuchsteller stehe und ob am Revisionsgesuch festgehalten oder dieses zurückgezogen werde. H. Mit Eingabe vom 9. November 2009 teilte die Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss mit, dass sie in regelmässigem Kontakt mit dem Gesuchsteller stehe und dass er an seinem Revisionsantrag vollumfänglich festhalte. I. Per Telefax vom 11. November 2009 ersuchte das BFM um Zustellung der vorinstanzlichen Akten zur Behandlung eines neu eingereichten Wiedererwägungs- respektive zweiten Asylgesuchs. J. Mit Eingabe vom 16. November 2009 reichte der Gesuchsteller ein weiteres Beweismittel zu den Akten. K. Mit ans BFM adressierter Eingabe vom 17. November 2009 reichte der Gesuchsteller verschiedene im Revisionsverfahren eingereichte Unterlagen (DVD mit einer Fernsehsendung von Roj TV; Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ vom 2. November 2009) auch dem BFM ein; zudem wurden ein Flugblatt der Koma Civaken Kurdistan KCK und die Kopie eines Schreibens an den US-amerikanischen Präsidenten Barack Obama eingereicht. Das BFM leitete die Unterlagen ans Gericht weiter. L. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 ersuchte die Rechtsvertreterin um beförderliche Behandlung des Revisionsgesuches. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem E-6102/2009 zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller – der sich fälschlicherweise auf die revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG bezieht (vgl. E. 1.2) – macht sinngemäss den Revisionsgrund des Vorhandenseins von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. E-6102/2009 3. Der Gesuchsteller nimmt mit den eingereichten Beweisunterlagen (Bestätigungsschreiben seines Onkels C._______ samt einem Familienregisterauszug betreffend die Verwandtschaft, Schreiben seiner Verwandten D._______ und E._______ und die von diesen besorgten Zeitungsausschnitte aus dem Jahr 2003; Schreiben des IHD aus dem Jahr 2004 mit einem Bericht zu Vorfällen von 2003) Bezug auf die im ordentlichen Verfahren vorgetragenen und einlässlich gewürdigten Vorfälle des Jahres 2003, als das Dorf B._______ von Soldaten beschossen wurde, wobei eine Person getötet und fünf Personen, unter ihnen auch Verwandte des Gesuchstellers wie D._______, verletzt wurden. Weitere Schreiben der Cousine F._______, datiert vom 19. März 2009 und vom 29. Juli 2009, nehmen auf das ebenfalls im ordentlichen Verfahren geltend gemachte und gewürdigte Vorbringen Bezug, die der PKK angehörende und in der Türkei im Februar 2004 festgenommene und danach inhaftierte Cousine habe unter anderem den Namen des Gesuchstellers preisgegeben. Im ordentlichen Verfahren wurden indessen nicht diese Umstände in Zweifel gezogen. Vielmehr wurde als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt, der Beschwerdeführer habe seinerseits im Zusammenhang mit diesen Vorfällen angeblich Ende 2003 und im Jahr 2005 Verfolgung erlebt (vgl. ausführlich E. 6 des Urteils vom 21. August 2009). Überdies wird nicht überzeugend aufgezeigt, inwiefern die nun vorgelegten Beweisunterlagen im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können. Der Gesuchsteller hält hierzu lediglich fest, die Unterlagen würden ihm „erst seit kurzem vorliegen“. Im Weiteren wird ein Schreiben des Dorfvorstehers von B._______ eingereicht, welches auf Gesuch der Familie des Gesuchstellers ausgestellt worden sei und bestätigt, der Gesuchsteller sei nach dem Vorfall von 2003 geflüchtet und werde seither gesucht, indem sein Elternhaus unter dauernder Beobachtung stehe und verschiedentlich durchsucht worden sei. Dieses Schreiben datiert vom 16. August 2009 und wäre demnach kurz vor Ergehen des revisionsweise angefochtenen Urteils vom 21. August 2009 ausgestellt worden. Ein entsprechendes Zustellcouvert liegt jedoch nicht vor. Ausserdem fällt das Schreiben von seiner Form her (handschriftliches Schreiben ohne Briefkopf, einzig mit einem unleserlichen türkischen Stempel versehen) auf und E-6102/2009 geniesst insgesamt lediglich den Beweiswert einer Gefälligkeitsbestätigung. Ein zweites Schreiben des Dorfvorstehers, datiert vom 2. November 2009, ist ausführlicher gehalten. Es enthält auch Ausführungen zum Vater des Gesuchstellers, der im Jahre 1982 verhaftet und schwer gefoltert worden sei. Schliesslich hält es fest, dass sich zwei Zivilpolizisten zwei Wochen vorher (also ca. Mitte Oktober 2009) beim Dorfvorsteher nach dem Verbleib des Gesuchstellers erkundigt hätten; er habe ihnen – nach Rücksprache mit dem Bruder des Gesuchstellers – ausgerichtet, dieser befinde sich in der Schweiz, worauf die Polizisten entgegnet hätten, sie wüssten, dass er mit der PKK liiert sei, er solle sich umgehend stellen. Auch mit diesem Schreiben kann der Gesuchsteller nichts revisionsrechtlich Erhebliches oder Neues dartun: Zum einen kann der Gesuchsteller aus der 27 Jahre zurückliegenden Verfolgungsgeschichte seines Vaters nichts zu seinen eigenen Gunsten ableiten, zum anderen war dem Gericht schon anlässlich des Urteils vom 21. August 2009 bekannt und bewusst, dass der Gesuchsteller politisch engagierte Verwandte hat. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass das zweite Schreiben des Dorfvorstehers umfassender ist als das erste, nicht – wie dies der Gesuchsteller tut – der Schluss gezogen werden, es könne sich deshalb keinesfalls um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Auch hier lassen der Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens und der unsaubere Stempel – wie schon im ersten Brief des Dorfvorstehers – auf ein Gefälligkeitsschreiben schliessen. Da dem Beweismittel keine Erheblichkeit zugemessen werden kann, kann auf eine Erörterung des Umstands verzichtet werden, dass es erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstanden ist; entsprechende Fragen im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG können vorliegend demnach offenbleiben. Sodann werden als Revisionsgrund angebliche exilpolitische Tätigkeiten des Gesuchstellers geltend gemacht. Hierzu werden eine Mitgliedbestätigung des Kurdischen Kulturzentrums FEKAR, eine DVD mit Filmaufnahmen eines Jugendkongresses von Frühjahr 2009, eine Fotografie und später eine DVD mit Filmaufnahmen eines Interviews von ROJ TV mit dem Gesuchsteller vom (...) 2009 sowie Fotos betreffend einen Protestmarsch von Mitte August 2009 eingereicht. Auch in diesem Zusammenhang wird nicht aufgezeigt, inwiefern der Gesuchsteller sein exilpolitisches Engagement, von dem im ordentlichen Beschwerdeverfahren überhaupt nie die Rede war, nicht im E-6102/2009 früheren Verfahren hätte dartun und entsprechende Beweisunterlagen einreichen können. Der Hinweis des Gesuchstellers, die DVD mit dem Interview von ROJ TV sei ihm erst am 3. Oktober 2009 aus Belgien zugestellt worden, ändert nichts an dieser Feststellung. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2009 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss derselben Höhe verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) E-6102/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt; sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 8