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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2012 E-6101/2012

November 29, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,138 words·~6 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6101/2012

Urteil v o m 2 9 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Serbien, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N (…).

E-6101/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2012 – eröffnet am 21. November 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 14. Oktober 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. November 2012 (Poststempel vom 26. November 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, das Eintreten auf die Asylgesuche, die Anerkennung eines vorläufigen schutzwürdigen Interessens und demzufolge die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen, dass sie in formeller Hinsicht beantragen, die auf den Tag nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben und es sei ihnen zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und für das vorliegende Verfahren Kostenerlass zu gewähren,

und erwägt, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass das BFM auf die Asylgesuche eingetreten ist und einen materiellen Entscheid gefällt hat, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren in der Beschwerde nicht einzutreten ist,

E-6101/2012 dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG) und die angefochtene Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb auf das Gesuch, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass für den zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalt – Diskriminierungen gegen sie als Angehörige der Minderheit der Ashkali beziehungsweise Roma – auf die Protokolle der summarischen Befragungen vom 19. Oktober 2012 und der einlässlichen Anhörungen vom 29. Oktober 2012 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das Bundesamt in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, die geltend gemachten Vorkommnisse in Serbien vermöchten die Schwelle ernsthafter Nachteile nicht zu übersteigen und es würden sich keine Hinweise auf eine Gefährdung an Leib und Leben ergeben, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien, dass es zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat, vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen zwar nicht ausgeschlossen werden können, solchen jedoch in der Regel keine asylrelevante Intensität zukommt, und dass die Beschwerdeführenden mit adäquatem Schutz durch den Heimatstaat rechnen können, dass es ebenfalls zu Recht festgestellt hat, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe geltend machen, die Minderheiten der Roma und Ashkali würden in den Balkanstaaten offensichtlich diskriminiert, die medizinische Versorgung sei ungenügend und die Behörden hätten ihnen nicht geholfen, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wären, dass sie damit keine neuen, erheblichen Argumente vorbringen, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen,

E-6101/2012 dass das BFM zusammenfassend zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass es die Asylgesuche demnach auch zu Recht abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat, dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien drohen würde, dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.

E-6101/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

Versand:

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