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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2009 E-6101/2006

March 18, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,409 words·~17 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-6101/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Côte d'Ivoire, Dietikonerstrasse 12, 8104 Weiningen ZH, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6101/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat im Juni 2006 und gelangte am 3. Juli 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 19. Juli 2006 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 7. August 2006 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei seit dem Jahre 2000 Leibwächter von Staatspräsident General Robert Guéi gewesen. Am 26. September 2002 hätten Rebellen General Robert Guéi umgebracht. Gleichtags seien auch seine Eltern und Geschwister von den Rebellen getötet worden. Er - der Beschwerdeführer - sei von einem Freund über den Vorfall bei ihm zuhause informiert worden. Er habe sich daher zu B._______, einem Freund seines Vater, begeben und diesen um Hilfe gebeten. B._______ habe ihn zu David, welcher ebenfalls in Abidjan lebe, gebracht. Bis zu seiner Ausreise im Juni 2006 habe er sich im Haus von David versteckt gehalten. Während seines dortigen Aufenthalts habe er das Haus nur ganz selten verlassen. Zudem habe er erfahren, dass die Rebellen auch ihn als männlichen Nachfahren des Vaters suchen würden. B. Mit Verfügung vom 16. August 2006 - eröffnet gleichentags - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2006 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die Verfügung des BFM vom 16. August 2006 sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2006 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung E-6101/2006 der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. März 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht, weshalb sie ihm mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-6101/2006 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe bis Juni 2006 zuhause gewohnt und in seinem Kiosk gearbeitet. Demgegenüber habe er anlässlich der Direktanhörung ausgesagt, er habe sich vor seiner Ausreise vier Jahre lang bei einem Bekannten in Abidjan versteckt und dessen Haus praktisch nie verlassen. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sein Vater sei Leibwächter von Robert Guéi gewesen, welcher zwischen den Jahren 2000 bis zum Tod im September 2006 Präsident der Côte d'Ivoire gewesen sei. Nach den gesicherten Erkenntnissen des BFM sei General Guéi ab 1999 bis zur Amtsübergabe an Staatschef Gbagbo im Jahre 2000 Staatsoberhaupt der Côte d'Ivoire gewesen. Diese Ungereimtheit sei insofern wesentlich, als der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen auf die Tatsache abstütze, dass sein Vater ein Leibwächter des E-6101/2006 Präsidenten gewesen sei. Werde von den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen, seien die angeblichen Morde zu einem Zeitpunkt geschehen, als General Guéi bereits nicht mehr Präsident gewesen sei, was einen wesentlichen Unterschied darstelle. Sodann sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Arbeit seines Vaters nur annähernd zu spezifizieren. Weder habe er dessen Funktion, noch dessen Arbeitsort angeben können. Von einer Person in der angeblichen Lage des Beschwerdeführers dürfte aber erwartet werden, dass er zu diesen Fragen weitaus mehr berichten könne. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich während vier Jahren im Haus seines Bekannten nur ausgeruht und dieses lediglich einige Male zum Ballspielen verlassen habe. Zudem würden die gesamten Fluchtmotive des Beschwerdeführers ausschliesslich auf Angaben von Drittpersonen basieren, welche der Beschwerdeführer nie selbst überprüft habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer das angeblich Erlebte in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass er es tatsächlich selbst erlebt habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Die Aussagen anlässlich der Erstbefragung würden auf einem Missverständnis beruhen. Zu Beginn dieser Befragung sei er „noch etwas durcheinander“ gewesen, weshalb es zu diesen Aussagen gekommen sei. Im Zusammenhang mit den Fragen nach seinen Fluchtgründen habe er jedoch deutlich darauf hingewiesen, dass er sich zwischen September 2002 und Mitte Juni 2006 im Haus seines Bekannten aufgehalten habe. Sodann handle es sich bei der Angabe „26. September 2006“ um einen offensichtlichen Tippfehler, habe doch die Befragung am 7. August 2006 stattgefunden. Mit der Aussage, Guéi sei zwischen 2000 und 2002 Präsident gewesen, habe er ausdrücken wollen, dass sein Vater während dieser Zeit für Guéi gearbeitet habe. Er sei damals noch sehr jung gewesen und es habe für ihn keine Rolle gespielt, ob Guéi damals Präsident gewesen sei. Weiter sei er nicht detailliert über die Tätigkeit seines Vaters befragt worden. Er kenne den militärischen Grad seines Vater nicht, wisse hingegen, dass er stets einen grünen Anzug getragen habe. Zudem habe sein Vater kaum über seine Funktion als Leibwächter gesprochen. Er habe tatsächlich vier Jahre im Haus seines Bekannten ausgeharrt. Diese lange Dauer sei vor allem darauf zurückzuführen, dass ihm B._______ immer wieder versprochen habe, er werde ihm bald zur Ausreise verhelfen. B._______ sei ein sehr guter E-6101/2006 Freund seines Vaters gewesen und habe sich über seine Gefährdungssituation informiert. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses habe er keine Veranlassung gehabt, an diesen Informationen zu zweifeln und sie zu überprüfen. 5. 5.1 Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 5.2 5.2.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das BFM fest, anlässlich der beiden Befragungen habe sich der Beschwerdeführer unvereinbar zu seinem Aufenthaltsort und seiner Arbeit zwischen den Jahren 2002 und 2006 geäussert. Zur Erklärung dieser Unstimmigkeit verweist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf seinen Gemütszustand zu Beginn der Befragung. Er sei damals „noch etwas durcheinander“ gewesen. Allein aufgrund einer nur leicht beeinträchtigten Gemütsverfassung kann indes ein derart krasser Widerspruch kaum entstehen. Sodann lassen sich den Akten keine Hinweise für einen leicht verwirrten Gemütszustand des Beschwerdeführers entnehmen. Weder hat der Befrager einen entsprechenden Vermerk im Protokoll angebracht, noch hat der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter auf dem für ihn bestimmten Formular eine solche Feststellung vermerkt. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Erklärungsversuch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. E-6101/2006 5.2.2 In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt, mit der Aussage, Guéi sei zwischen 2000 und 2002 Staatspräsident der Côte d'Ivoire gewesen, habe der Beschwerdeführer gemeint, sein Vater habe während diesen Jahren als Leibwächter gearbeitet. Er sei damals zwischen 15 und 17 Jahren alt gewesen, mithin sehr jung, und für ihn habe es keine Rolle gespielt, ob Guéi damals Präsident gewesen sei oder nicht. Tatsache sei, dass sein Vater für Guéi gearbeitet habe. Allgemein zugänglichen Quellen ist zu entnehmen, dass General Robert Guéi Ende 1999 Präsident der Côte d'Ivoire wurde. Rund zehn Monate später wurde er entmachtet und verliess das Land in Begleitung des Innenministers sowie zweier Leibwächter. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters als nicht glaubhaft zu bewerten. Namentlich ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers, wäre er in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum tatsächlich Leibwächter von Robert Guéi gewesen, sich nicht mehr zu Hause bei der Familie aufgehalten hätte, sondern mit Guéi das Land verlassen hätte. Diese Tatsache hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls bekannt sein müssen. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf sein damals jugendliches Alter nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch vom einem jungen Menschen im Alter zwischen 15 und 17 Jahren dürfen genauere und substanziiertere Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters erwartet werden. Dies namentlich dann, wenn dieser seine Asylvorbringen im Wesentlichen darauf abstützt. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sein Vater ein Leibwächter von General Guéi war. Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer aus dem zwar zu Recht erhobenen Einwand betreffend eines Tippfehlers (vgl. A11, S. 4 R: 44) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung weiter fest, der Beschwerdeführer schildere das Erlebte in einer undifferenzierten und stereotypen Weise, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass es tatsächlich selbst erlebt worden sei. Dazu wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht in detaillierter Weise über die Tätigkeit seines Vaters befragt worden. Er kenne dessen militärischen Grad nicht, wisse jedoch, dass dieser stets einen grünen Anzug getragen habe. E-6101/2006 Gemäss Art. 8 AsylG hat der Asylsuchende an den Befragungen mitzuwirken. Im Rahmen der Anhörungen hat der Befrager durch gezielte Fragestellungen in Erfahrung zu bringen, aus welchen Gründen der Betroffene das Heimatland verlassen hat und um Schutz vor Verfolgung ersucht. Dabei hat er aber nicht jede nur erdenkliche Frage zu stellen. Vielmehr obliegt es dem Asylsuchenden, von sich aus detailliert und substanziiert auszusagen. Die Durchsicht des Protokolls der Direktanhörung ergibt, dass der Befrager dem Beschwerdeführer durch entsprechende offene Fragestellungen hinreichend Gelegenheit gegeben hat, sich zur Tätigkeit seines Vaters zu äussern. Der Beschwerdeführer hat diese Gelegenheiten, sich ausführlich dazu zu äussern, nicht genutzt, sondern sich stets auf wenige, allgemein gehaltene Sätze beschränkt (vgl. A11, S 4 f.). Auch fehlen den jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung. Seinen Aussagen lassen sich weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung entnehmen. Auch auf Beschwerdeebene hat sich der Beschwerdeführer nicht bemüht, diesbezüglich weitere substanziierte und detaillierte Ausführungen anzubringen. Damit erweist sich der erhobene Einwand als unzutreffend. 5.2.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um insoweit Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-6101/2006 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- E-6101/2006 foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil BVGE 2008/12 eine umfassende Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). E-6101/2006 7.6 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zur Ausreise im Juni 2006 in Abidjan gelebt und in einem Kiosk gearbeitet hat. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Abidjan offensichtlich über persönliche Bindungen, mithin über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Heimatland schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19). Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. E-6101/2006 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 10.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, mithin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Zudem waren die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-6101/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 9. März 2009) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 13

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