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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2020 E-61/2018

November 12, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,142 words·~26 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-61/2018

Urteil v o m 1 2 . November 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N (…).

E-61/2018 Sachverhalt: A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Juni 2014 illegal und gelangte am 31. August 2015 in die Schweiz. Am selben Tag stellte er ein Asylgesuch. Die aufgrund der hohen Belegung verkürzte Befragung zur Person fand am 8. September 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A10/13; nachfolgend: A10) statt und die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 18. Juli 2017 (Protokoll in den SEM-Akten A22/22; nachfolgend: A22). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im (…) 2012 seien er und weitere Personen erstmals von der Polizei aufgesucht worden, als sie auf dem Feld gearbeitet hätten. Die Polizisten hätten von ihnen verlangt, ihre Arbeit zu beenden, weil sie nicht gewollt hätten, dass sie das Wasser eines Dammes für ihre Plantagen benutzten. Da sie aber mit ihrer Arbeit noch nicht fertig gewesen seien, hätten sie der Anweisung der Polizisten keine Folge geleistet. Im (…) 2013 hätten die Polizisten sie erneut aufgefordert, ihre Arbeit niederzulegen oder aber 10'000 Nakfa zu bezahlen. Nachdem sie diesen Betrag bezahlt hätten, seien sie im Jahr 2013 von den Polizisten nicht mehr behelligt worden. (…) 2014 seien sie dann wiederum von den Polizisten dazu angehalten worden, mit ihrer Arbeit aufzuhören, hätten die Anweisung aber erneut nicht befolgt. Nachdem seine Grossmutter bei der Polizei gewesen sei und dort mitgeteilt habe, dass er zuerst die Arbeit auf dem Feld beenden und erst dann die polizeiliche Anweisung befolgen werde, sei er im Haus seiner Grosseltern von der Polizei gesucht worden, als er auf dem Feld gearbeitet habe. Er sei deshalb auf dem Feld geblieben bis es dunkel geworden sei und habe dann bei einem Freund übernachtet. Am nächsten Tag sei er von dort direkt zur Schule gegangen. Während den darauffolgenden Tagen sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich stattdessen auf der Weide bei den Tieren aufgehalten. Die Schule habe er nach wie vor von dort aus besucht. Weil die Polizei ihn nicht habe finden können, sei sein Onkel festgenommen und in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. In der Folge habe er nur noch die Schulprüfungen abgelegt und sei dann mit zwei weiteren Personen in Richtung D._______ gereist. In E._______ seien sie bei einem Kontrollposten festgenommen und während ungefähr

E-61/2018 fünf Tagen in einer Kaserne festgehalten worden, weil sie verdächtigt worden seien, illegal ausreisen zu wollen, zumal ihre Passierscheine ab F._______ nicht mehr gültig gewesen seien. Sie hätten dies allerdings nicht zugegeben, obwohl sie jeden Morgen befragt und geschlagen worden seien. Nachdem sie ihre Einwohnerkarte vorgewiesen und eine Unterschrift geleistet hätten, seien sie nach F._______ zurückgeschickt worden. Er sei noch für ein paar Tage dortgeblieben und habe in einem Unternehmen gearbeitet. Bei einem nächsten Ausreiseversuch sei er für drei Monate von Rashaida festgehalten worden, weil er kein Geld habe bezahlen können; schliesslich sei es ihm aber gelungen, die eritreisch-sudanesische Grenze illegal zu überqueren. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, festgenommen zu werden, weil er illegal ausgereist sei. Ausserdem müsste er Militärdienst leisten. A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in G._______ (Provinz C._______) geboren und habe dort bis zum (…) Lebensjahr gelebt. Seine vier (…) wohnten immer noch dort. Danach habe er aufgrund der Trennung seiner Eltern bis zu seiner Ausreise im Nachbarsdorf B._______ bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gelebt; der Grossvater und auch seine Mutter seinen inzwischen verstorben. Sein Vater leiste Militärdienst und sei nur einmal im Jahr nach Hause gekommen. Die Grossmutter lebe zusammen mit (…), (…) und (…) dort im eigenen Haus. Seine Grosseltern hätten sich den Lebensunterhalt mit dem Handel von (…) verdient. Er selbst habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und nebenbei als (…) gearbeitet. A.d Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein im Original sowie je eine Kopie der Identitätskarte und der Einwohnerkarte seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 – eröffnet am 5. Dezember 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch vom 31. August 2015 ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 3. Januar 2018 an

E-61/2018 das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer unter anderem eine Vollmacht sowie eine Kopie der Seite 5 des Berichts der Hilfswerksvertretung (HWV) vom 9. August 2017 einreichen. D. Am 11. Januar 2018 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. F. F.a Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen. F.b In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2020 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest.

E-61/2018 G. Eine Anfrage nach dem Stand des Verfahrens vom 15. September 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin am 16. September 2020. Gleichzeitig stellte sie dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. April 2020 zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Aufgrund der gestellten Rechtsbegehren ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingsei-

E-61/2018 genschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) verneint, die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) bejaht und den Vollzug der Wegweisung als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuches) der Verfügung vom 4. Dezember 2017 ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den – rechtsdogmatisch selbstverständlichen – Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; FK, SR 0.142.30) relativiert. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG aber kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus

E-61/2018 Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit als nicht genügend. Zudem verneint sie eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen asylrelevanten (recte: flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgung. Zunächst erwägt sie im Wesentlichen unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihn festnehmen wollen, seine diesbezüglichen Angaben seien oberflächlich ausgefallen. Er habe keinerlei konkreten Hinweise nennen können, die auf eine tatsächlich drohende Festnahme hindeuten würden. So habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe Angst gehabt, dass die Polizei immer wieder kommen würde und er sei sich sicher, dass die Polizei ihn im Falle einer Festnahme nicht hätte gehen lassen. Diese Annahme beruhe allein auf einer Vermutung seinerseits. Zudem sei erstaunlich, dass er noch die Schule abgeschlossen habe, obwohl er zeitgleich von der Polizei gesucht worden sei. Im Übrigen habe er bei der BzP angegeben, er habe in Eritrea nie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Das Nachschieben eines zentralen Elements – namentlich die vorgebrachte Behördensuche – erhärte die bereits angebrachten Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens. Was den Grund für den Entschluss seiner Ausreise betreffe, so habe der Beschwerdeführer lediglich die Festnahme und den Einzug seines Onkels in den Militärdienst angegeben. Dabei sei aber nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Festnahme mit seinem Vorbringen zusammenhänge, zumal davon auszugehen sei, dass sein Onkel volljährig und somit im Dienstalter gewesen sei, er hingegen gemäss seinen eigenen Angaben im Jahr 2014 – zum Zeitpunkt der vorgebrachten polizeilichen Suche – noch minderjährig.

E-61/2018 Auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verhaftung beim ersten Ausreiseversuch hält das SEM fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien substanzlos ausgefallen. So sei er nicht in der Lage gewesen, erlebnisorientierte Angaben zur angeblichen Verhaftung an einem Kontrollposten zu machen. Auf die Bitte hin, die Situation detailliert zu beschreiben, habe er lediglich ausgeführt, nicht gewusst zu haben, dass es da einen Kontrollposten gebe; die Leute hätten gesagt, dass der Kontrollposten nun da sei. Dann habe er aussteigen müssen, weil er keinen Passierschein gehabt habe. Zudem habe er auch keine detaillierten Angaben zum vorgebrachten Haftaufenthalt machen können. Auf die Frage hin, was er in Haft den ganzen Tag gemacht habe, habe er oberflächlich geantwortet, man sei ja gefangen und könne nichts machen. Man sitze einfach nur rum. Auch auf Nachfragen hin habe er keine substantiierten Angaben machen können. Erst auf die entsprechende Frage hin habe er erwähnt, dass die Mitgefangenen ihre Lebensgeschichten erzählt hätten. Auf die Bitte hin, ein Beispiel einer Lebensgeschichte wiederzugeben, habe er ausweichend ausgeführt, Erzählung sei ja vieles und auch wenn er sich nicht erinnern könne, die Unterhaltung sei schön gewesen. Im Weiteren habe er die geltend gemachte Festnahme an der BzP nicht erwähnt, obwohl er nach Problemen mit den Behörden und der Polizei gefragt worden sei. Das Vorbringen sei demnach zusätzlich als nachgeschoben zu qualifizieren und erhärte die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Im Übrigen sei anzubringen, dass der Beschwerdeführer an der BzP gesagt habe, er sei alleine aus Eritrea ausgereist. An der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er sei letztlich in einer Gruppe von neun oder zehn Personen ausgereist. Dieser Widerspruch untermauere den Eindruck, dass die vorgebrachten Probleme bei der Ausreise aus Eritrea konstruiert seien. Hinsichtlich einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hält das SEM im Wesentlichen fest, eine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgungssituation des Beschwerdeführers sei auch nicht aufgrund seiner geltend gemachten illegalen Ausreise, anzunehmen, zumal keine zusätzlichen Faktoren ersichtlich seien, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. So seien die geltend gemachte polizeiliche Suche nach ihm sowie die vorgebrachte Festnahme aufgrund seiner unsubstantiierten, widersprüchlichen und nachgeschobenen Angaben als unglaubhaft einzustufen. Zudem sei er zum Zeitpunkt seiner Ausreise (…) Jahre alt gewesen und somit nicht im dienstpflichtigen Alter.

E-61/2018 5.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung, insbesondere betreffend die geltend gemachte polizeiliche Suche sowie die Inhaftierung aufgrund der versuchten illegalen Ausreise, fest. Das SEM habe im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht auf Widersprüche zwischen den Angaben an der BzP einerseits und der Anhörung andererseits abgestellt; auch habe es weitere wesentliche Punkte nicht berücksichtigt. Die polizeiliche Suche und seine Inhaftierung seien sodann als zusätzliche Faktoren zu qualifizieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person erscheinen liessen, und zusammen mit der illegalen Ausreise seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründeten. Ausserdem erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Auf einzelne Einwände wird in den folgenden Erwägungen eingegangen. 6. 6.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist umstritten und deshalb zunächst festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung aller Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe eine flüchtlingsrechtlich relevante polizeiliche Suche nach ihm sowie eine Inhaftierung aufgrund der versuchten illegalen Ausreise nicht glaubhaft gemacht sowie die Voraussetzungen für die Annahme einer künftigen Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG seien nicht erfüllt. Vorab kann auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: 6.1.1 Zwar wirkt die Erzählweise des Beschwerdeführers während der Anhörung in Berücksichtigung seiner Herkunft aus einem ländlichen Gebiet Eritreas tatsächlich authentisch, der Eindruck der Hilfswerksvertretung ist nachvollziehbar. Das Gericht schliesst denn auch nicht aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Begegnungen mit der Polizei im Zusammenhang mit der Bewässerung der Felder der Wahrheit entsprechen. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind plausibel ausgefallen und enthalten auch mehrere genaue Zeitangaben und sogenannte Realkennzeichen (von der Aussagepsychologie entwickelte Merkmale zur Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen [vgl. dazu ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.;

E-61/2018 REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.], wie unter anderem die Wiedergabe von Kommunikation in direkter Rede (vgl. A22 F100 f.). Dies im Gegensatz etwa zu seinen Ausführungen zur angeblichen Haft nach dem ersten Ausreiseversuch. Nicht glaubhaft sind aber, wie das SEM zutreffend erkannt hat, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Konsequenzen, die das Nichtbefolgen der polizeilichen Anweisung zum Bewässerungsstopp gehabt hätte; dies unabhängig davon, dass hinter allfälligen Konsequenzen auch kein flüchtlingsrechtliches Motiv erkennbar ist. So hatte er sich auch früher bereits mit der Bezahlung von Geld vom Verbot befreien können. Der Zusammenhang, den der Beschwerdeführer zwischen der polizeilichen Suche nach ihm und der Verhaftung des Onkels sehen will, geht ebenfalls nicht über eine subjektive Vermutung hinaus. Angesichts des Alters des Onkels und des Umstandes, dass dieser dem Militärdienst zugeführt worden sei – und nicht etwa einer Haft – scheint die Wahrscheinlichkeit, dass die Mitnahme des Onkels anstelle des Beschwerdeführers erfolgt sei, um diesen für die Missachtung des Bewässerungsverbots zu bestrafen, nicht überwiegend wahrscheinlich. Inwiefern das SEM diesbezüglich weitere Abklärungen hätte treffen sollen, wie dies in der Beschwerde moniert wird, ist nicht ersichtlich. 6.1.2 Auch die geltend gemachte Haft aufgrund der angeblichen versuchten illegalen Ausreise qualifiziert das SEM zu Recht als nicht glaubhaft. Das SEM erachtet die diesbezüglichen Vorbringen korrekterweise als oberflächlich, dies gilt auch in Berücksichtigung der teilweise unbeholfenen Ausdrucksweise des Beschwerdeführers. So sind insbesondere seine Ausführungen, er sei jeden Morgen befragt und geschlagen worden, auffallend substanzlos und ohne persönlichen Bezug ausgefallen (vgl. A22 F144 und F154). Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich diese angeblichen physischen Beeinträchtigungen sowie die Befragungen erlebt, so wären zumindest einzelne seiner Angaben erlebnisnah ausgefallen. Auch die Beschreibung des Haftortes fiel aber beispielsweise äusserst knapp aus (vgl. ebd. F141), obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben immerhin während ungefähr fünf Tagen dort festgehalten worden sei (vgl. ebd. F143). Insbesondere aber ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht eine einzige Lebensgeschichte eines Mitinsassen hat wiedergeben können, obwohl er diese mitgehört habe und sie schön gewesen seien (vgl. ebd. u.a. F164- F169). Die Erklärung in der Beschwerde, für solche Erinnerungslücken

E-61/2018 könnte die dreijährige Zeitdauer verantwortlich sein, die bis zur Anhörung vergangen sei, überzeugt nicht. 6.1.3 Schliesslich entspricht das Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise nicht einer sich vor Verfolgung fürchtenden Person. So hat er laut seinen Angaben die Schule weiterhin besucht und auch noch die Prüfungen abgeschlossen (vgl. A22 F100). Auch habe er nach der Entlassung aus der Haft und bis zur erfolgreichen Ausreise noch in einem Unternehmen gearbeitet (vgl. ebd. F129). Bezeichnenderweise ist er denn auch an den beiden Orten offenbar nicht von den Behörden gesucht worden. 6.2 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, die vom Beschwerdeführer erst an der Anhörung geltend gemachte Haft sei nicht glaubhaft. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer mehrfach von den eritreischen Behörden auf den Feldern aufgesucht und angehalten worden ist, die Bewässerung einzustellen, wobei er sich einmal durch die Bezahlung eines Geldbetrages von der Pflicht befreien konnte. Im Zeitpunkt der Ausreise stand der Beschwerdeführer sodann nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der eritreischen Behörden; das anerkennt der Beschwerdeführer im Übrigen bereits damit an, dass er die Ablehnung des Asylgesuches nicht anficht. 7. 7.1 Nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts stellt sich nun entsprechend dem Verfahrensgegenstand die Frage, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2 Soweit er geltend macht, aufgrund seines Alters habe er die Einziehung in den Militärdienst zu befürchten, ist dem SEM zwar entgegenzuhalten, dass seine Einschätzung, der Beschwerdeführer könnte bereits aus dem Nationaldienst entlassen worden oder ihn ordentlich abgeschlossen haben, aufgrund von dessen Alter kaum zutreffen wird. Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass dem allenfalls bevorstehenden Einzug in den Nationaldienst für sich alleine keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1). 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren sodann mit subjektiven Nachfluchtgründen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil zu sei-

E-61/2018 ner illegalen Ausreise die polizeiliche Suche nach ihm wegen eines Vergehens sowie die Inhaftierung wegen eines ersten illegalen Ausreiseversuchs hinzukämen. 7.3.2 Nach aktueller Praxis des Gerichts begründet eine illegale Ausreise aus Eritrea dann die Flüchtlingseigenschaft, wenn weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. bereits erwähntes Referenzurteil E. 4.6–5.1 f.). 7.3.3 Wie erwogen, vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise polizeilich gesucht worden wäre aufgrund der Nichteinhaltung des Bewässerungsverbotes. Selbst wenn sein damaliger Verstoss gegen offensichtlich gemeinrechtliche Regeln vermerkt worden ist, gereicht dies offensichtlich nicht zur Annahme, er würde deshalb, zusammen mit seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, bei der heutigen Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person erkannt und es drohten ihm deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile. Die geltend gemachte Haft wegen versuchter illegaler Ausreise vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea – unabhängig von der Frage deren Glaubhaftigkeit – keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-61/2018 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen. 9.2.2 Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für

E-61/2018 Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer auch bei einer allfällig noch anstehenden Ahndung des Bewässerungsverbotes nicht, und zwar schon deshalb, weil nicht davon auszugehen ist, dass diese ein im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erhebliches Ausmass annehmen würde, zumal er sich früher sogar mit einer Geldzahlung vom Verbot befreien konnte. Ein „real risk“ vermag der Beschwerdeführer aber auch nicht darzutun für den Fall, dass von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.1.8 m.w.H.). Die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug schliesslich ebenfalls nicht unzulässig erscheinen. Der Einwand in der Beschwerde, das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ergebe sich für den Beschwerdeführer bereits aus der Willkür der eritreischen Behörden in Verbindung mit der ungenügenden Informationslage bei Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, vermag nichts zu bewirken. 9.2.3 In der Beschwerde wird sodann – unter Hinweis auf verschiedene Quellen – die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Vorab fällt auf, dass auf Beschwerdestufe plötzlich geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer würde "erneut" in den Militärdienst eingezogen, was mit all seinen früheren Angaben nicht übereinstimmt. Unabhängig davon ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht im BVGE 2018 VI 4. E. 6.1 geklärt worden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft

E-61/2018 und grundsätzlich bejaht. Auf die Ausführungen im genannten Urteil kann verwiesen werden. 9.2.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.1.7). 9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In BVGE 2018 VI 4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3–6.2.5), weshalb selbst dann nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, wenn er bei einer Rückkehr nach Eritrea tatsächlich in den Nationaldienst eingezogen würde. 9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 E. 16 f.).

E-61/2018 9.3.3 Zwar hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung tatsächlich nur sehr knapp begründet, tatsächlich sind aber beim Beschwerdeführer keine besonderen Umstände ersichtlich, die in seinem Fall zu einer konkreten Gefährdung führen könnten. Es kann diesbezüglich auf die Darstellung seiner Lebensverhältnisse unter Buchstabe A.c des Sachverhalts verwiesen werden. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, seine Mutter sei bereits verstorben und zu seinem Vater, der die Familie weder finanziell noch emotional unterstützt habe, habe er nie regelmässig Kontakt gehabt, vermag er damit nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Es handelt sich bei ihm um einen heute (…)-jährigen, gesunden und alleinstehenden Mann. Gleich mehrere Verwandte leben noch im Haus, das der Grossmutter gehöre. Es ist auch heute davon auszugehen, mit der Landwirtschaft sei die Existenz gesichert (A22 F60 f. und F190), zumal seine Grossmutter bereits in der Lage gewesen sei, die Hälfte des Darlehens, welches sie von ihren Verwandten zur Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers erhalten habe, zurückzubezahlen, indem sie Geld gespart habe (ebd. F186 ff.). Der Beschwerdeführer hat mit vier (…) auch weitere Verwandte im Nachbardorf. Schliesslich hatte er auch angegeben, kurz vor seiner Ausreise in einem Unternehmen gearbeitet zu haben (ebd. F129). Angesichts dieser Umstände ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Auch aus der UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Es

E-61/2018 erübrigt sich auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 11.2 Die amtliche Rechtsbeiständin macht in der Beschwerdeschrift einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 6.5 Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 54.– geltend (vgl. Beschwerde Ziff. 9 S. 31), was als angemessen einzuschätzen ist. Allerdings ist der geforderte Stundenansatz von Fr. 194.– (inkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 150.– zu reduzieren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend ist das Honorar der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin auf insgesamt Fr. 1’108.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-61/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1‘108.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

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