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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2010 E-6093/2010

September 1, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,204 words·~11 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland...

Full text

Abtei lung V E-6093/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2010 Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._____, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6093/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 12. November 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte und um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sie zur Begründung ihres Gesuches ausführte, sie stamme aus Jaffna, ihr verstorbener Vater sei Singhalese gewesen und ihre Mutter sei Tamilin, dass ihre Familie im Jahre 1977 nach B._____ (Vavuniya District) vertrieben und während des Krieges im Jahre 1986 ihr gesamter Besitz zerstört und ihr Vater an einem Herzinfarkt gestorben sei, dass ihr Mann im Dezember 2006 telefonisch beschuldigt worden sei, Informant der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein, und man von ihm 1 Million Rupien verlangt habe, dass am (...) 2007 zwei Bewaffnete gekommen seien, die Aushändigung des Geldes verlangt, ihren Gatten aus dem Haus gezerrt und zusammen mit anderen Personen getötet hätten, dass die Beschwerdeführerin danach mit ihren drei Kindern nach C._____ (Vavuniya) gegangen sei, dort aber im Juni 2007 ebenfalls anonyme Telefonanrufe erhalten habe, wobei man auch von ihr Geld verlangt und sie bedroht habe, dass sie sich deshalb zu Verwandten nach Colombo begeben habe, dass sie für ihre Kinder mehr Sicherheit und ein friedliches Leben wünsche und deshalb in die Schweiz kommen möchte, dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 aufforderte, für den Fall, dass sie an ihrem Gesuch festhalte, eine Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe (Eingangsstempel der Botschaft: 28. Januar 2008) im Wesentlich darauf beschränkte, die bereits gemachten Ausführungen zu wiederholen, und mehrere Be- E-6093/2010 weismittel – Urkunden, Zeitungsartikel und Schreiben, alle in Kopie und zum Teil ohne Übersetzung – ins Recht legte, dass sie angab, man habe damit begonnen, bei den Nachbarn Informationen über sie zu sammeln, sie sehe sich ausserstande, in Vavuniya und in Colombo zu leben, und sie möchte das Land verlassen, dass die Beschwerdeführerin der Botschaft im Juli 2008 mitteilte, sie warte nun schon seit sechs Monaten und ihre Situation sei sehr schwierig, dass sie mit Schreiben vom 18. November 2008 angab, sie habe, da sie sich nach jüngsten Gewalttaten bedroht fühle, ihre Telefonnummer wechseln müssen, und weitere Beweismittel zu den Akten reichte, dass sie nach einem Schreiben vom 5. Februar 2009, worin sie bedauerte, dass in ihrer Angelegenheit immer noch nichts gegangen sei, mit Eingabe vom 5. April 2009 mitteilte, Unbekannte hätten von ihnen Geld verlangt, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 30. März 2010 mitteilte, das Bundesamt sei nunmehr mit ihrem Asylgesuch befasst, dass sich gestützt auf BVGE 2007/30 eine Befragung durch die Botschaft erübrige, da der Sachverhalt aufgrund des eingereichten Asylgesuches als entscheidreif erstellt erscheine und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt werde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2010, ohne Neues vorzubringen, darauf hinwies, die Lage im Lande sei für sie unerträglich, sie habe gehört, man könne in der Schweiz als gleichberechtigte Bürger leben, sie möchte angehört werden und ihren Kindern eine Zukunft geben, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2010 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch abwies, dass der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides durch die Botschaft in Colombo aufgrund der Akten (Lesbar- beziehungsweise Verständlichkeit einzelner Dokumente) nur vermutungsweise feststeht, E-6093/2010 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2010 an die Botschaft gelangte und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, dass diese Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Zuständigkeit am 27. August 2010 (Eingangsstempel) zuging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, aus prozessökonomischen Gründen aber vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Rechtsmitteleingabe (und der diversen Schreiben sowie Beweismittel) zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet wurde, da das Rechtsbegehren verständlich und begründet ist und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne eine Übersetzung zu verlangen, der Entscheid des Gerichts indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti miert ist, dass auf die fristgerecht – wie vorstehend erwähnt, besteht hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Eröffnung des vorinstanzlichen Entschei- E-6093/2010 des eine gewisse Unsicherheit, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen – und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG in casu auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch- E-6093/2010 te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerin mache geltend, durch den Krieg ihren Vater, ihren Mann sowie ihr Hab und Gut verloren zu haben und unter Morddrohung um Geld erpresst zu werden, dass das Bundesamt zwar Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin habe, Asylsuchenden aber gemäss ständiger Praxis die Einreise in die Schweiz nur dann bewilligt werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass diese bei einem Verbleib im Heimatland akut gefährdet seien und eine Schutzgewährung nur im Ausland möglich sei, dass die Beschwerdeführerin indessen seit 2007 nie einem konkreten Übergriff ausgesetzt gewesen sei, obwohl man ihre Adresse offenbar gekannt habe, E-6093/2010 dass in Sri Lanka Drohungen und Übergriffe seit dem Ende des Krieges abgenommen hätten und die Beschwerdeführerin sich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Drohungen an die Behörden hätte wenden können, welche, wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, beispielsweise nach dem Überfall auf ihr Dorf im Jahre 2007 sofort eingeschritten seien und damit die Schutzwilligkeit des Staates belegt sei, dass zwar im Einzelfall die Schutzgewährung nicht ausreichend sein oder ausbleiben könne, es aber keinem Staat möglich sei, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, und die Beschwerdeführerin kein besonderes Gefährdungsprofil aufweise, das mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde, dass die Beschwerdeführerin deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und ihre Vorbringen nicht asylrelevant seien, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, dass sie deshalb nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilligen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe – und später auch in ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum bevorstehenden Entscheid des BFM – im Wesentlichen nicht über ihre Vorbringen im Asylgesuch hinausgeht (s. vorstehend S. 2 f.), indem sie persönliche Schicksalsschläge, die schwierige Situation im Heimatland, anonyme Drohungen und – mit Nachdruck und wiederholt – die Perspektivlosigkeit für ihre Kinder geltend macht, dass vorweg zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 11. Mai 2010, sie möchte angehört werden, festzuhalten ist, dass das Bundesamt sich an den Vorgaben, wie sie in BVGE 2007/30 festgehalten sind, orientiert hat, die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz korrekt sind und der Entscheid nicht zu rügen ist, dass weiter auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Situation in Sri Lanka nach Beendigung des langjährigen Krieges nicht schlagartig besser geworden ist, indessen gestützt auf breit ab- E-6093/2010 gesicherte Erkenntnisse feststellt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensumstände zwischenzeitlich schrittweise verbessert haben, dass aber den geltend gemachten Drohungen und Schikanen kein Verfolgungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Asylsuchenden, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das vorliegend von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, dass insgesamt der Schluss zu ziehen ist, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, das sie mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, die sich in Wiederholungen bereits gemachter Aussagen erschöpft, nicht überzeugend darzutun vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei deshalb die Einreise nicht zu bewilligen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun und ein weiterer Verbleib im Heimatland ihr deshalb zumutbar ist, dass das BFM demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom E-6093/2010 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6093/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 10

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