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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2010 E-6088/2010

August 31, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,998 words·~10 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-6088/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, unbekannter Herkunft, angeblich Liberia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6088/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus Liberia stamme und sein Heimatland im Jahre 1999 verlassen habe, dass er sich fünf Jahre in Guinea, drei Jahre in Mali und zwei Jahre in Algerien aufgehalten habe, bevor er nach Frankreich gereist sei, dass er am 17. Juli 2010 in die Schweiz gelangte und hier am 20. Juli 2010 um Asyl nachsuchte, dass er zu seinem Asylgesuch am 5. August 2010 im (...) und am 19. August 2010 vom BFM ergänzend angehört wurde, dass bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes auf die Akten und die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren Gründe angegeben, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, auch wenn der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine sinnvolle Prüfung, ob ihm in E-6088/2010 seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmögliche, dass aufgrund der haltlosen Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen würden und der Wegweisungsvollzug demnach zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei, selbst wenn der Beschwerdeführer seine wahre Identität verheimliche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch neu zu überprüfen, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-6088/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-6088/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, während unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der hauptsächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorweisen konnte, dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines solchen beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2), da seine Erklärung, er habe nie solche Papiere besessen, habe über all die Jahre ohne Papiere in Guinea, Mali und Algerien gelebt und er sei, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, von Algerien über Frankreich in die Schweiz gereist, als stereotypes Vorbringen zu qualifizieren ist, dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise etwas vorzubringen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM sprechen würde, dass aufgrund der Aktenlage geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine all fällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5), E-6088/2010 dass er diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe auch nichts Stichhaltiges vorzubringen vermag, dass aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 19. August 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.), dass die diesbezüglichen ausgewogenen und sachgerechten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu stützen sind und auf diese verwiesen werden kann, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, eine Rückführung (in sein Heimatland) würde seinen Tod bedeuten, nicht zu überzeugen vermag und hierfür aufgrund der Aktenlage auch nicht nur ansatzweise Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- E-6088/2010 standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, auch wenn der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine sinnvolle Prüfung, ob ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmöglicht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-6088/2010 dass die Folgerung des BFM zu stützen ist, wonach aufgrund der halt losen Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen und der Wegweisungsvollzug demnach zumutbar ist, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges zu entgegnen hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht ausgeführt - auch möglich ist, selbst wenn er seine wahre Identität aktuell verheimlicht, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. -- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6088/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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