Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 E-6086/2009

September 29, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,815 words·~9 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-6086/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6086/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. April 2009 verliess und über Österreich und andere, ihm unbekannte Länder am 6. Mai 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 8. Mai 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. Mai 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, im Igbo-Land gebe es einen Geist namens B._______, dass sein Vater zu Lebzeiten der Oberpriester von B._______ gewesen sei und nun der Beschwerdeführer nach seinem Ableben dem Geist dienen müsse, was er jedoch abgelehnt habe, dass die Leute ihn daraufhin hätten umbringen und die Polizei ihm aufgrund der langen Tradition nicht habe helfen wollen, dass der Beschwerdeführer in der Folge aus seinem Heimatstaat habe flüchten müssen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, dass mutmasslich Griechenland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, er habe sich nie in Griechenland aufgehalten, dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, E-6086/2009 dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 in C._______, Griechenland, im Zusammenhang mit einer illegalen Einreise daktyloskopisch erfasst worden sei, dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die griechischen Behörden bis am 26. August 2009 keine Stellung zum Rückübernahmeersuchen genommen hätten, womit davon auszugehen sei, dass sie diesem Antrag zustimmen würden, dass dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2009 bezüglich der Zuständigkeit Griechenlands beziehungsweise einer Rückkehr in dieses Land das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er keine Vorbringen geltend gemacht habe, welche die Zulässigkeit oder die Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würden, dass er mit Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapieren zu gewähren und die Wegweisung sei auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 25. September 2009 bis auf weiteres aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-6086/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen E-6086/2009 Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM und der Angaben des Beschwerdeführers feststeht, dass er in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Griechenland für die Prüfung seines am 8. Mai 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3 DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin), dass die griechischen Behörden innert Frist zum Rückübernahmeersuchen keine Stellung genommen haben, womit Griechenland – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – dem Antrag gemäss Art. 18 Abs. 7 VO Dublin implizit zugestimmt hat und dementsprechend für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist, dass zwar von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen bemängelt wird, die griechischen Behörden würden den Zugang zum Asylverfahren einschränken, E-6086/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch aufgrund einer summarischen Prüfung als realitätsfremd, unsubstanziiert und damit als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass demzufolge nicht von einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatland auszugehen ist und einer Rücküberstellung nach Griechenland nichts entgegensteht, dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-6086/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Griechenland unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland im Sinne der obgenannten Staatsverträge konkret gefährdet wäre, dass in Griechenland keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Griechenland aufhaltende Personen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sprechen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland faktisch möglich ist, weil die griechischen Behörden einer Aufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und E-6086/2009 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6086/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere die vorläufige Aufnahme zu gewähren, wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 9

E-6086/2009 — Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 E-6086/2009 — Swissrulings