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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2014 E-6080/2013

August 19, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,872 words·~14 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6080/2013

Urteil v o m 1 9 . August 2014 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).

E-6080/2013 Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. März 2011 reichte der Beschwerdeführer am 23. März 2011 (Eingangsstempel) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) schriftlich ein Asylgesuch ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Dokumente ein. A.b Die Botschaft ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2011 zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um die Beantwortung konkreter Fragen und um die Einreichung allfälliger Beweismittel. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 19. April 2011 und reichte gleichzeitig ein Schreiben des (...) vom 15. April 2011 ein. A.c Mit Schreiben vom 28. April 2011 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, der Sachverhalt sei im Hinblick auf ein "prior assessment" noch nicht hinreichend erstellt, und forderte ihn auf, ergänzende Fragen zu beantworten sowie Kopien seines Reisepasses und seiner Identitätskarte samt beglaubigten englischen Übersetzungen einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm unterbreiteten Fragen und reichte weitere Dokumente zu den Akten. A.d Entsprechend der Einladung der Botschaft vom 22. Juni 2011 fand am 5. Juli 2011 die Befragung des Beschwerdeführers statt. Am 6. Juli 2011 übermittelte die Botschaft dem BFM zusammen mit ihrem Bericht gleichen Datums das Befragungsprotokoll und weitere Unterlagen. A.e Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er stamme aus B._______, wo er mit seiner Familie aufgewachsen sei und auch die O-Level-Prüfung abgelegt habe. Im (…) seien seine Eltern auf der Flucht bei einem Luftangriff in einem Bunker getötet worden. Danach sei er mit seinen Geschwistern nach C._______ geflüchtet, wo sie in Bunkern gelebt hätten. Im (…) hätten ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert. Zwar sei ihm ein Tag später die Flucht gelungen, aber nur Stunden später sei er wegen seines geschorenen Kopfes als Rekrut erkannt und abermals rekrutiert worden. Nach seiner erneuten Flucht und anschliessenden Rekrutierung sei er wiederum

E-6080/2013 geflüchtet und nach C._______ zurückgekehrt, wo er von Zivilisten erfahren habe, dass seine Geschwister, über deren Verbleib er bis heute nichts wisse, ebenfalls zwangsrekrutiert worden seien. In C._______ habe ihn eine Familie bei sich aufgenommen. Ende (…) sei er mit anderen Zivilisten in ein von der sri-lankischen Armee kontrolliertes Gebiet gegangen und dort in ein IDP (Internally Displaced People)-Camp verbracht worden. Den Behörden habe er aus Angst vor Nachteilen verschwiegen, dass er mehrmals von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, und lediglich ausgesagt, er sei der Bewegung einmal entkommen. Im Camp habe er seine Cousine (…) getroffen, welche für die Organisation (…) gearbeitet und deshalb das Camp öfters besucht habe. Seine Cousine habe ihm in der Folge einen Platz im (…) in (…) verschafft, wo er im (…) angekommen und in einem Hostel untergebracht worden sei. Die Schule sei für die Kosten aufgekommen, weil er mittellos und Waise sei. Wenige Monate später habe ihm (…), die Schwester seiner Cousine, telefonisch mitgeteilt, dass diese bei einer Explosion eines Gaszylinders ums Leben gekommen sei. Im Juni 2010 habe ihm ein Lehrer erzählt, dass sich ein singalesischsprechender Mann in der Schule nach ihm erkundigt habe, worauf der Lehrer ihm gesagt hat, es befinde sich kein solcher Schüler bei ihnen. Wenig später habe er von (…) erfahren, dass sich das CID (Criminal Investigation Department) über seinen Verbleib erkundigt habe, und die Leute im Dorf würden sagen, er sei bei den LTTE gewesen. Sie habe ihm geraten, sie nicht zu besuchen und im Studentenwohnheim zu bleiben. (…) erzähle ihm regelmässig am Telefon, dass sich die Angehörigen des CID und der Armee bei ihr nach ihm erkundigen würden, wenn sie sie auf der Strasse anträfen. Sie würden ihr auch sagen, dass sie Probleme bekommen werde, wenn sie ihn erwischten. Seit (…) halte er sich immer im Hostel auf, auch über das Wochenende. Er sei lediglich im (…) mit (…) nach Colombo gereist, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, und am (…) für die Befragung. Im (…) werde er nach der Absolvierung der Schlussprüfung (A-Level-Prüfung) das Hostel verlassen müssen. Zu (…), die im Vanni-Gebiet lebe, könne er nicht gehen, weil er befürchte, dort sofort vom CID verhaftet zu werden. Für den weiteren Inhalt der Eingaben und Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

E-6080/2013 B. Die Botschaft übermittelte dem BFM mit Begleitschreiben vom 12. Juli 2011, 12. September 2011 und 2. Januar 2012 drei weitere Schreiben des Beschwerdeführers, in welchen dieser auf seine schwierige Lebenssituation hinwies. C. Mit Verfügung vom 21. August 2013 (von der Botschaft mit Begleitschreiben am 4. September 2013 an den Beschwerdeführer verschickt, Eröffnungsdatum unbekannt) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. D. Mit am 27. September 2013 bei der Botschaft eingegangenen englischund deutschsprachigen Eingaben vom 20. September 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 2013 mit einem Begleitschreiben der Botschaft vom 2. Oktober 2013) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1

E-6080/2013 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E-6080/2013 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, sie bedaure die tragischen Todesfälle in der Familie des Beschwerdeführers und verstehe, dass er aufgrund der Ereignisse und der damit verbundenen Angst vor Verfolgung sein Heimatland verlassen möchte. Dennoch könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden, weil festzustellen sei, dass er – bei einer objektiven Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet sei. Er könne aus dem Tod seiner Eltern keine Einreiserelevanz ableiten. Die geltend gemachten Zwangsrekrutierungen durch die LTTE würden in eine Zeit vor und während des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE fallen und müssten heute mit anderen Augen betrachtet werden, weil sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Land seit dem Kriegsende im Mai 2009 verbessert habe. Seither befinde sich Sri Lanka wieder unter der Kontrolle der Regierung, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die LTTE würden als geschlagen gelten und stellten somit für den Beschwerdeführer keine Bedrohung mehr dar. Zudem sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen markant zurückgegangen. Die angeführte wiederholte Suche von Angehörigen des CID und der Armee nach ihm und die Befürchtung, von diesen verhaftet zu werden, stellten aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in

E-6080/2013 seinem Heimatland nicht akut gefährdet und seine Furcht vor Verfolgung objektiv nicht begründet sei. Die zu den Akten gereichten Dokumente vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil sie lediglich die asylgesuchsbegründenden Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. In Anbetracht dieser Ausführungen und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliesse liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine Schutzbedürftigkeit vorliege, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer an, das BFM gehe fehl in der Annahme, die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich nach dem Ende des Krieges im Mai 2009 derart verbessert, dass er nichts mehr zu befürchten habe. Er könne nicht mehr in sein Dorf (…) zurück; weil er nach wie vor von den Sicherheitskräften und von paramilitärischen Gruppen gesucht werde, sei er gezwungen, im Untergrund zu leben. Bei einer Verhaftung riskiere er wie viele seiner Landsleute, im Lager (…) oder an anderen Orten festgehalten zu werden. Einige Rückkehrer aus der Schweiz seien vom CID inhaftiert worden. Sein Vater sei am (…) bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Über den Verbleib seiner Geschwister, die wie er selber zwangsrekrutiert worden seien, wisse er nach wie vor nichts, auch nicht, ob sie noch lebten. Er sei die einzige Person, die noch am Leben sei. Die ehemaligen Aktivisten der LTTE würden inzwischen mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten und diese bei der Suche nach ihm unterstützen. Er lebe jetzt in einem sicheren Haus. Wie lange dies noch andauern werde, wisse er nicht, die Bedrohungen seien real. Er sei ohne jede Hilfe auf sich selbst gestellt, er habe Angst und er leide an psychischer Anspannung, weshalb er sich nicht auf seine Studien konzentrieren könne. 6. 6.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt an den Vorbringen des Beschwerdeführers keine grundsätzlichen Zweifel. Von Bedeutung ist aber einzig, ob der Beschwerdeführer im oben umschriebenen Sinn aktuell gefährdet ist.

E-6080/2013 6.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er sei aufgrund selber erlebter Ereignisse in Kontakt mit den sri-lankischen Sicherheitskräften oder mit Angehörigen des CID gekommen, sondern anführt, ein Lehrer und seine Cousine hätten ihm von Leuten berichtet, die sich nach ihm erkundigt hätten. Nebst den Zwangsrekrutierungen seitens Angehöriger der LTTE während des Krieges machte er keine konkreten Vorkommnisse seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder des CID geltend, die er selber erlebt habe. Aus Nachfragen oder Besuchen der Behörden, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, ist aber noch nicht auf seine konkrete Gefährdung zu schliessen, zumal er nach eigenen Angaben überhaupt nicht für die LTTE tätig war, sondern einzig kurz vor Ende des Krieges in ihre Hände geriet und kein Profil erfüllt, das ein über Jahre hinweg gesteigertes Interesse der srilankischen Sicherheitsbehörden an ihm nachvollziehbar machen würde. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ehemalige LTTE-Mitglieder, die inzwischen mit den Sicherheitsbehörden zusammenarbeiteten, den Beschwerdeführer verraten könnten. Ferner ist nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten sich bei einer ernsthaften, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsabsicht mit den einfachen Auskünften des Lehrers oder der Cousine zufrieden gegeben. Auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer im (…) gleich zweimal möglich war, in Begleitung seiner Cousine unbehelligt nach Colombo zu reisen, spricht gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers im vorliegend relevanten Sinne. Die Vorinstanz hält schliesslich zutreffend fest, Nachfragen der Behörden, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, fehle es an der nötigen Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsyG relevant zu sein; dies selbst wenn eine gewisse subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers aufgrund des von ihm Erlebten und dem Umstand, dass LTTE-Mitglieder auch wieder festgenommen worden sind, verständlich ist. Eine Gesamtbetrachtung der Umstände lässt jedoch nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe keine konkreten Vorfälle mit den sri-lankischen Behörden oder mit paramilitärischen Organisationen geltend macht und unter anderem anführt, er lebe aktuell in einem sicheren Haus. Seine weitere in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, er könnte wegen der Zwangsrekrutierungen vor und während des Krieges auch von ehemaligen Kämpfern der LTTE aktuell gefährdet sein, erweist sich in objektiver Hinsicht als unbegründet, weil es ihm möglich und auch zumutbar ist, sich diesbezüglich

E-6080/2013 an die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu wenden. Von einer aktuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorliegend zu prüfen – ist insgesamt nicht auszugehen. Weil sich die Rechtsmitteleingabe im Übrigen darauf beschränkt, die Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen und in allgemeiner Weise darauf zu verweisen, die Situation in Sri Lanka habe sich entgegen den Erwägungen des BFM seit Mai 2009 nicht wirklich verbessert, kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm deshalb zuzumuten. Zudem ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6080/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi

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