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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2016 E-6070/2015

January 12, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,206 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6070/2015

Urteil v o m 1 2 . Januar 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).

E-6070/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 19. Februar 2011 in Richtung Sudan. Am 9. Dezember 2012 reiste er in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am 19. Dezember 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 8. Mai 2015 sowie ergänzend am 10. Juli 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei 1983 in B._______, Provinz C._______, geboren. Im Jahr 1984 sei seine Familie in den Sudan geflohen. Dort hätten sie in einem Flüchtlingslager gelebt. 1996 seien sie nach B._______ zurückgekehrt, im Mai 2000 jedoch wegen des Krieges wiederum in den Sudan geflohen. Anfangs 2010 sei er, auf Druck seiner Familie, wiederum nach Eritrea zurückgekehrt, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass dies aufgrund seiner politischen Tätigkeiten, ein grosses Risiko gewesen sei. Er habe sodann in Eritrea geheiratet und sei kurz darauf verhaftet worden. Man habe ihn beschuldigt, regierungskritische Texte zu verfassen. Die Zeit vom 15. Januar 2010 beziehungsweise vom 15. Oktober 2010 bis im Dezember 2010 habe er im Gefängnis verbracht. Dort sei er verhört und geschlagen worden. Wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustandes sei er sodann in ein Spital verlegt worden. Am 19. Februar 2011 sei er von dort mit Hilfe von Verwandten und eines Schleppers in den Sudan geflohen. C. Mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am 28. August 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea wurde ausgeschlossen und der zuständige Kanton wurde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt. D. Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro-

E-6070/2015 zessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung der unterzeichnenden Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente als Beweismittel zu den Akten: Screenshots seiner Beiträge auf Facebook, ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten des (…) vom 18. September 2015, Fotos von einer Demonstration in Genf vom 26. Juni 2015 und einer Veranstaltung in Bern vom 5. September 2015, fünf Schreiben von Privatpersonen, eine Facebook-Einladung für eine Standaktion, das Original seiner Heiratsurkunde mit Umschlag sowie eine Fürsorgebestätigung. E. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-6070/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, den Staat Eritrea gebe es erst seit der Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr 1993. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Geburt als äthiopischer Staatsbürger verzeichnet worden sei. Da er keine Identitätsdokumente eingereicht habe, sei seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit mit Zweifeln behaftet. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 1984 mit seiner Familie in den Sudan geflüchtet sei, sei nicht auszuschliessen. Ebenfalls habe er seinen Aufenthalt im Flüchtlingslager im Sudan detailreich und überzeugend geschildert. Nicht nachvollziehbar sei jedoch seine zweite Flucht im Mai 2000. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, warum er zu Beginn des Jahres 2010 auf Druck seiner Eltern nach B._______ zurückgekehrt sei. Er habe somit weder seine Rückkehr noch seine Heirat in Eritrea glaubhaft machen können. Die Schilderungen seiner Asylgründe seien zwar weitgehend widerspruchsfrei, jedoch sehr platt und undifferenziert. Seine Haft habe er trotz Nachfragen nicht weiter zu beschreiben vermocht. Der geltend gemachte Aufenthalt in Eritrea und die mutmasslich dort erlittene Verfolgung könne ihm somit nicht

E-6070/2015 geglaubt werden. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht könne auch seine Staatsangehörigkeit nicht abschliessend geklärt werden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Familie habe im Jahr 1993 die eritreische Staatsbürgerschaft erhalten. 2003 sei ihm auf der eritreischen Vertretung in Khartoum eine Identitätskarte ausgestellt worden, welche jedoch vom Schlepper, der seine Reise in die Türkei organisiert habe, konfisziert worden sei. Er habe jedoch eine Kopie der Identitätskarten seines Vaters und seiner Ehefrau nachgereicht. Auf seiner Heiratsurkunde sei vermerkt, dass er in D._______ geboren sei. Zudem spreche er neben Arabisch auch Saho und Tigrinya. Somit sei seine eritreische Staatsbürgerschaft glaubhaft. Bezüglich seiner zweiten Flucht in den Sudan im Mai 2000 sei davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz auf falsche oder ungenaue Informationen stütze. Zu dieser Zeit habe eine erneute Offensive der äthiopischen Truppen stattgefunden. Im Jahr 2010 sei er nach Eritrea zurückgekehrt, weil er bereits fünf Jahre verlobt gewesen und Druck auf ihn ausgeübt worden sei, endlich zu heiraten. Das habe dem grössten Wunsch seinen Vaters entsprochen. Zudem habe dieser eine Busse von 50'000 Nakfa bezahlt, damit er ohne Probleme zurückkehren könne. Seine Inhaftierung und seine Haft habe er detailliert beschrieben. Er habe sogar eine Zeichnung angefertigt und ausserdem seine Gefühle geschildert. Zudem würden seine Ausführungen durch einen Bericht des UN-Menschenrechtsrates bestätigt, nach dem es zahlreiche unterirdische Gefängnisanstalten gebe, und es sich dabei zum Teil um lediglich von Hand gegrabene Löcher handle. 5. 5.1 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt werden. So führt sie aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit sei mit Zweifeln behaftet. Für eine eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers liegen jedoch zahlreiche Indizien vor. So reichte er Kopien der Identitätskarten seines Vaters und seiner Ehefrau zu den Akten. Auf seiner Heiratsurkunde steht geschrieben, dass er in D._______ geboren ist. Er spricht neben Arabisch auch Saho und Tigrinya. Zudem kennt er sich mit der Geographie Eritreas gut aus (SEM-Akten, A4/14 S. 9 f. und A22/22 F65 ff.). Angesichts seiner, wie nachfolgend zu zeigen ist, glaubhaften Aussagen zur Sache, kann ihm auch geglaubt werden, dass er im Sudan eine eritreische Identi-

E-6070/2015 tätskarte erworben hat, diese ihm jedoch von seinem Schlepper abgenommen wurde. Indizien dafür, dass er die äthiopische oder die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzt, liegen hingegen so gut wie keine vor. Dass die Vorinstanz einzig aufgrund seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des eritreischen Unabhängigkeitsreferendums auf die äthiopische Staatsangehörigkeit schliesst, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger ist, womit er seine Nationalität glaubhaft machen konnte. 5.2 Die Vorinstanz glaubt dem Beschwerdeführer sodann, dass er im Jahr 1984 aus der Umgebung von D._______ in den Sudan flüchtete und dort mit seiner Familie zehn Jahre im Flüchtlingslager Um Gargour lebte. Jedoch hält sie die zweite Flucht des Beschwerdeführers im Mai 2000 in den Sudan sowie dessen Rückkehr anfangs 2010 für nicht glaubhaft. Sie führt aus, es sei schwer nachvollziehbar, dass er, just als die eritreischen Truppen die Kontrolle über D._______ wiedererlangt hätten, sich wiederum auf die Flucht gemacht haben solle. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass er, obwohl er sich des Risikos bewusst gewesen sei, nach Eritrea zurückgekehrt sei, um zu heiraten. Dass der Beschwerdeführer im Mai 2000 wiederum in den Sudan flüchtete, ist glaubhaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu dieser Zeit in der Umgebung von D._______ noch Kämpfe gab. Auch schildert er seine nachgehende Zeit im Sudan glaubhaft. So habe er dort Journalismus studiert und sei für die Opposition tätig gewesen. Er führt aus, er habe für die Teilnahme an Prüfungen Gebühren zahlen müssen und beschreibt, wo sich das Büro der Opposition befindet. Zudem zählt er die Orte auf, in denen er im Sudan gewohnt hat (SEM-Akten, A25/13 F23 ff.). Warum er schliesslich, trotz des Risikos als Oppositioneller verhaftet zu werden, nach Eritrea zurückkehrte, erklärt er ausführlich und plausibel. So habe die Familie Druck auf ihn ausgeübt, er solle endlich heiraten. Im Sudan zu heiraten sei für ihn undenkbar gewesen. So habe sich eine Verwandte im Frauenbund bei der Regierung erkundigt, ob der Beschwerdeführer nach Eritrea zurückkehren könne. Der Vater habe daraufhin eine Busse von 50'000 Nakfa gezahlt (SEM-Akten, A4/14 S. 10 und A22/22 F71, F99 ff.). All dies schildert er grösstenteils substantiiert, widerspruchsfrei und in freier Rede, weshalb von der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen auszugehen ist. Anzufügen ist noch, dass er nach seiner Rückkehr tatsächlich heiratete, was aus der eingereichten Heiratsurkunde im Original und seiner glaubhaften Aussagen hierzu abzuleiten ist.

E-6070/2015 5.3 Weiter führt die Vorinstanz aus, die Schilderung seiner Inhaftierung und seiner Haft sei platt und undifferenziert ausgefallen. Selbst auf Nachfrage hin vermöge der Beschwerdeführer den Haftort nicht weiter als ein dunkles Loch zu bezeichnen. Dass er erst in der vertieften Anhörung vorbringe, er sei in einen Hungerstreik getreten, trage zur Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bei. Dem ist nicht zuzustimmen. So schildert er seine Inhaftierung ausführlich und in freier Rede. Drei Personen seien zu ihm nach Hause gekommen und neben ihm sei nur noch seine Frau anwesend gewesen. Die Sicherheitsbeamten hätten ausserdem das Haus durchsucht und Sachen mitgenommen. Schliesslich sei er festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden (SEM-Akten, A22/22 F84). Zu seiner Haft gibt er im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: Das Gefängnis sei ein Loch gewesen, gefährlich und sehr dunkel. Es habe noch andere Leute dort gehabt, doch er habe sie nicht sehen können. Es sei ein breiter Platz gewesen. Man habe sich mit den Händen einen Platz ertastet und dort geschlafen. Die Verhöre hätten nach kurzer Zeit begonnen. Er sei jeweils bei Dunkelheit herausgebracht worden. Man habe ihn nach seinen Verbündeten gefragt, warum er das Land verlassen habe, was er bei der Opposition mache und warum er über Themen gegen Eritrea schreibe. Man habe ihn geschlagen und gedroht, man werde seiner Familie etwas antun. Falls er jedoch kooperiere, werde er freigelassen. Ihm sei es mit der Zeit immer schlechter gegangen. Ihm seien Zähne ausgefallen und er habe an Appetitlosigkeit gelitten. Deswegen habe er öfters sein Bewusstsein verloren. Man habe ihn schliesslich in den Spital gebracht, von wo er geflohen sei (SEM-Akten, A22/22 F84 ff. und A25/13 F41). Obwohl die Ausführungen des Beschwerdeführers nur wenige Details enthalten und für eine mehrmonatige Haftzeit nicht sehr ausführlich sind, ist von deren Glaubhaftigkeit auszugehen. Seine Schilderungen sind widerspruchsfrei und angesichts der Umstände genügend substantiiert. Da es sich beim Gefängnis, in dem der Beschwerdeführer festgehalten wurde, offensichtlich lediglich um ein dunkles Loch gehandelt hat – dass solche Untergrundzellen und Erdlöcher namentlich auch im Raum D._______ als Haftorte verwendet werden und dass sich die Inhaftierten oftmals in totaler Dunkelheit befinden, ist dem Gericht bekannt (vgl. auch Bericht der Menschenrechtskommission vom 5. Juni 2015, A/HCR/29/CRP.1, S. 227 und 243-252) – kann von ihm auch keine ausführliche Schilderung der Örtlichkeit erwartet werden. Dass er den Hungerstreik in der BzP nicht erwähnt, kann ihm, aufgrund des begrenzten Umfangs der Befragung, nicht vorgeworfen werden.

E-6070/2015 5.4 Zur Flucht bringt die Vorinstanz einzig vor, dass es aufhorchen lasse, dass er trotz des Mangels körperlicher Fitness nach seinem Spitalaufenthalt zu Fuss – und barfuss – in den Sudan geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer schildert seinen Spitalaufenthalt und die Besuche seines Onkels ausführlich und mit zahlreichen Details (vgl. SEM-Akten, A22/22 F106 ff.). Gleiches gilt für die Flucht, bei der er mit einem Auto abgeholt und nach Aligidir zu einem Schlepper gebracht worden sei, der ihn schliesslich in den Sudan geführt habe (SEM-Akten, A22/22 F87 ff. und F117 ff.). Dass er die Strecke barfuss zurücklegte, ist angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht auszuschliessen. Auch seine Aussagen zur Flucht müssen als glaubhaft angesehen werden. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.

E-6070/2015 Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer und seine Familie flüchten im Jahr 1984 in den Sudan. Nach mehrjährigem Aufenthalt im Flüchtlingslager Um Gargour kehren sie im Jahr 1996 nach B._______ zurück. Im Mai 2000 flüchtet die Familie abermals in den Sudan. Dort betätigt sich der Beschwerdeführer politisch. Er ist Mitglied des (…) und veröffentlicht regimekritische Texte im Internet. Auf Druck seiner Eltern, die bereits wieder in ihr Heimatland leben, kehrt er anfangs 2010 ebenfalls nach Eritrea zurück und heiratet. Kurz nach seiner Heirat wird er festgenommen und inhaftiert. Man wirft ihm vor, oppositionell tätig zu sein. Im Verlaufe seiner Haft geht es dem Beschwerdeführer zusehends schlechter. Er wird öfters bewusstlos. Am 27. Dezember 2010 wird der Beschwerdeführer in den Spital verlegt. Zwei Monate lang wird er dort behandelt, bevor er schliesslich in den Sudan flieht. 6.3 Die eritreischen Behörden haben den Beschwerdeführer offensichtlich aus politischen Gründen verhaftet und er hat ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Aus denselben Gründen sowie wegen seiner Flucht aus der Gefangenschaft wird er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Eritrea gesucht. Sollten die Behörden seiner habhaft werden, wird er abermals inhaftiert und bestraft werden beziehungsweise ernsthafte Nachteile zu gewärtigen haben. Seine Furcht vor politisch motivierter Inhaftierung und Bestrafung ist vor dem Hintergrund der Situation in Eritrea objektiv begründet. 6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von

E-6070/2015 Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6070/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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