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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2016 E-607/2016

February 8, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,838 words·~14 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-607/2016

Urteil v o m 8 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).

E-607/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass in der Folge per Zufallsprinzip bestimmt wurde, sein Gesuch werde im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt und er werde dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen, dass am 27. Oktober 2015 dort eine Personalienaufnahme stattfand, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 seine Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte beauftragte, dass mit ihm am 2. November 2015 im Beisein seiner Rechtsvertretung ein beratendes Vorgespräch durchgeführt wurde, an welchem ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asylgesuches und zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, er sei in Italien an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wobei die Namen aufgeschrieben, aber keine Fingerabdrücke und Fotografien genommen worden seien, dass das SEM die italienischen Behörden am 3. November 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass mit Verfügung des SEM vom 10. November 2015 der Beschwerdeführer in das Verfahren ausserhalb der Testphasen dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass aus diesem Grund das Mandatsverhältnis zu seiner Rechtsvertretung am 12. November 2015 beendet wurde,

E-607/2016 dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2016 – eröffnet am 25. Januar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass gleichzeitig ein Schreiben eines Bruders des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2016 eingereicht wurde, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 1. Februar 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-607/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorweg die erhobenen formellen Rügen zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsgerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; KÖLZ/ HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung auf die Personalienaufnahme gestützt, welche durch ei-

E-607/2016 nen Dolmetscher am Telefon übersetzt worden sei, was zu wirren Antworten geführt habe; zudem trage das Protokoll keine Unterschriften und sein Gesundheitszustand sei nicht abgeklärt worden, womit das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass dazu festzuhalten ist, dass am 27. Oktober 2015 eine Personalienaufnahme und am 2. November 2015 – vorerst im Rahmen des Testverfahrens – im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung ein "beratendes Vorgespräch" gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt worden ist (vgl. Akte A16), dass ihm dabei das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens sowie zu seinem Gesundheitszustand gegeben worden ist, wobei er geltend machte, er sei gesund, dass in der "Personalienaufnahme" zwar festgehalten worden ist, der Beschwerdeführer stottere und habe Schwierigkeiten, sich auszudrücken (vgl. Akte A9, S. 4), dass dem beratenden Vorgespräch indes nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer habe auf das ihm gewährte rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens sowie zu seinem Gesundheitszustand keine verständlichen Angaben machen können, dass der Beschwerdeführer die ihm rückübersetzten Aussagen mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt hat, dass überdies festzustellen ist, dass den Akten nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Registrierung seiner Personalien wegen seines Stotterns nicht in der Lage gewesen, diese und weitere biographische Daten sowie familiäre Beziehungen anzugeben (vgl. Akten A2 und A9), dass aus diesem Grund auch kein Anlass bestand, wegen seines Stotterns weitere gesundheitliche Abklärungen vorzunehmen, dass das SEM daher das rechtliche Gehör nicht verletzt hat und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

E-607/2016 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie vorliegend – die in Kapitel III (Art. 8-5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/AN- DREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, K4 zu Art. 7), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass falls festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),

E-607/2016 dass der Beschwerdeführer anlässlich des beratenden Vorgesprächs vom 2. November 2015 ausführte, er sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt, wo er zwar mit Namen registriert, jedoch weder fotografiert noch daktyloskopiert worden sei (vgl. Akte A16), dass das SEM die italienischen Behörden am 3. November 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme ("take charge") des Beschwerdeführers ersuchte und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass daran auch die Anwesenheit zweier Brüder in der Schweiz, wovon sich einer bereit erklärt hat, den Beschwerdeführer zu unterstützen, nichts ändert, zumal dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne der Dublin-III- VO gilt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach er wegen seines Stotterns auf die Unterstützung seines Bruders in der Schweiz angewiesen sei, nichts aus Art. 16 Dublin-III-VO ableiten kann, zumal es sich bei dieser Beeinträchtigung nicht um eine schwere Krankheit oder ernsthafte Behinderung handelt, die eine solche Unterstützung notwendig machen würde, dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer gelte wegen seiner Behinderung als verletzliche Person und es sei nicht garantiert, dass er bei einer Rückkehr nach Italien eine Unterkunft erhalten würde, dass die Vorinstanz die Situation für Flüchtlinge in Italien verkenne, da sich diese in den letzten Jahren drastisch verschlechtert habe und Italien mit den Migrationsströmen überfordert sei, dass die prekären Bedingungen auch für besonders verletzliche Personen bestünden, dass die Vorinstanz im Wissen der vorhandenen strukturellen Mängel im Asylverfahren Italiens die erforderliche Prüfung trotz Behinderung des Beschwerdeführers unterlassen und keine Garantien eingeholt habe, weshalb Art. 3 EMRK verletzt sei,

E-607/2016 dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass Italiens Asylwesen zwar seit einiger Zeit in der Kritik steht, Dublin- Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden bezüglich Unterbringung indes bevorzugt behandelt werden und sich auch private Hilfsorganisationen in Italien der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften feststellte, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit jener in Griechenland verglichen werden, weshalb die Herangehensweise nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) sein könne, und folglich aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen seien, dass allerdings ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft, in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheitsschädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden, so dass immerhin dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, ansonsten jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreicht sei, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, dass die Schweizer Behörden deshalb in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einholen müssten, wonach die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche,

E-607/2016 dass der alleinstehende Beschwerdeführer indessen aus der zuvor dargelegten Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und es demnach keine Veranlassung gibt, die Vorinstanz anzuweisen, vor der Überstellung von den italienischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung einzuholen, dass auch die geltend gemachten Kommunikationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers wegen seines Stotterns nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nämlich nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), was für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft, zumal er wie weiter vorne bereits dargelegt (S. 5) – trotz seines Stotterns – durchaus in der Lage ist, sich zu verständigen und offenbar gesund ist (vgl. A16), dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und sein Asylgesuch zu prüfen, dass den Akten überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass das Gericht ferner davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden können, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (angemessene Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung) – wenn nötig auch auf dem Rechtsweg – einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

E-607/2016 dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme ersichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe die Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung, dass auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-607/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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