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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2008 E-6067/2006

September 25, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,624 words·~23 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 10. Juli 2006 in Sachen Asyl und Weg...

Full text

Abtei lung V E-6067/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . September 2008 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6067/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 27. Mai 2006 und gelangte am 28. Mai 2006 in die Schweiz, wo er noch gleichentags ohne Vorlegung von Identitätspapieren um Asyl nachsuchte. Am 30. Mai 2006 fand in Vallorbe die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 3. Juli 2006 erfolgte die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus Abidjan und gehöre der Ethnie der Dioula an. Seine Eltern hätten ständig in A._______ gelebt und seien dort im Quartier C._______ im Jahre 2003 aus politischen Gründen Opfer eines Massakers geworden. Er selbst sei nicht bei seinen Eltern aufgewachen, sondern habe seit seiner Kindheit bei seinem Onkel väterlicherseits, Y._______, in Abidjan (Quartier B._______, Gemeinde Adjamé), gelebt, wo er (der Beschwerdeführer) als (...) seit dem Alter von 13 Jahren, eine (...) betrieben habe. Da sein Onkel die Rebellen finanziell unterstützt habe, sei dieser zu Beginn des Jahres 2005 ebenfalls ermordet und dessen Haus angezündet worden. Aus Angst, selbst Opfer von Anschlägen zu werden, habe sich der Beschwerdeführer in seiner (...) versteckt. Als er erfahren habe, dass auch er von Todesschwadronen gesucht werde, habe er mit Hilfe von Herrn Z._______, eines langjährigen Kunden, am 27. Mai 2006 sein Heimatland auf dem Luftweg, mit Papieren einer Drittperson verlassen und sei über ein ihm unbekanntes Land am 28. Mai 2006 in die Schweiz gereist. Dort habe bereits eine Drittperson auf ihn gewartet, welche ihm seinen Reisepass abgenommen habe. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlinseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom E-6067/2006 7. August 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juli 2006 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung, unzulässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde legte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. Juli 2005 sowie ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SHF) zur Situation in der Côte d'Ivoire vom 13. Oktober 2005 ins Recht. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2006 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung und der einlässlichen Bundesanhörung bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Auch die Hilfswerkvertreterin habe diesbezüglich keinerlei Einwände erhoben. Ausserdem habe der Beschwerdeführer während der summarischen Befragung erklärt, er sei – entgegen den Vorbringen in seiner Beschwerde – nie politisch aktiv gewesen und habe anlässlich der Bundesanhörung auch nicht geltend gemacht, Mitglied des 'Rassemblement des Républicains' (RDR) gewesen zu sein. Auch habe er unglaubhafte Aussagen betreffend seines Flucht- respektive seines Ausreiseweges zu Protokoll gegeben und nie erwähnt, in D._______ gelebt zu haben. Im Weiteren könne in der Côte d'Ivoire trotz einer gewissen Destabilisierung nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, SR 142.20) gesprochen werden. Zudem sei eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Abidjan zumutbar. E-6067/2006 F. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. September 2006 dazu Stellung. Dabei hielt er im Wesentlichen entgegen, er halte an seinen Aussagen, die er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe gemacht habe, fest. Zwar habe er keine Politik betrieben, sei aber als Französischübersetzer für Mitglieder des RDR tätig gewesen. Daneben habe er im Hause seines Onkels gelegentlich Versammlungen abgehalten. Zudem gebe er zu, in seiner (...) übernachtet zu haben. Diese Falschaussagen seien jedoch darauf zurückzuführen, dass er sich vor dem Übersetzer gefürchtet habe, da dieser einem der Militärangehörigen, die seinen Onkel getötet hätten und nun auf der Suche nach ihm seien, geglichen habe. Darüber hinaus habe er nie erklärt, in D._______ gelebt zu haben, sondern dass er dort lediglich bis zu seiner Ausreise nach Ghana von einer Familie beherbergt worden sei. Entgegen der Ansicht des BFM sei die Lage in der Côte d'Ivoire nicht als stabil zu bezeichnen, vor allem nicht mit Bezug auf Personen, die wie er aus dem Norden stammen würden. G. Am 21. September 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei E._______ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit 3,2 Gramm Kokain) vorläufig festgenommen. Einen Tag später wurde er aus der Haft entlassen und durch das Strafgericht E._______ zu 30 Tagen Gefängnis bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrechnung eines Tages Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Gleichentags verfügte das Sicherheitsdepartement E._______, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, eine unbefristete kantonale Ausgrenzung des Beschwerdeführers. H. Mit Schreiben vom 28. November 2006 an die ARK und vom 4. Januar 2007 – Posteingang – an das Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer zudem aus, keine Beweismittel einreichen zu können, da seine ganze Habe verbrannt worden sei. Im Weiteren wolle er das Gericht über den Tod seiner Eltern informieren und auch darüber, dass er in seinem Heimatstaat keine Angehörigen mehr habe. Er gebe zu, an der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben, aber in seiner Rechtsmittelschrift habe er die Wahrheit wiedergegeben. E-6067/2006 I. Am 14. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute Eingabe zukommen. J. Am 25. September 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die schweizerische Vertretung in Abidjan um Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers, die er im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens hinsichtlich seiner Person und Herkunft vorbrachte. Zusätzlich richtete es weitere Fragen allgemeiner Natur betreffend die Côte d'Ivoire an die Vertretung. Mit diesen Abklärungen betraute die Vertretung eine unabhängige Stelle in Abidjan, deren Antwort vom 17. Dezember 2007 dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2008 übermittelt wurde. K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 wurden dem Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse zugestellt, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2008 dazu Stellung nahm. L. Am 14. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei F._______ erneut wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (schwerer Fall) sowie wegen versuchter Pornographie in Polizeihaft versetzt und anderntags im Anschluss an eine erste Einvernahme verhaftet. Seither befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Mit seiner Zustimmung wurde zugleich in seinem Zimmer im Durchgangszentrum in G._______ eine formlose Hausdurchsuchung durchgeführt, die allerdings negativ ausfiel. E-6067/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6067/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine widersprüchlichen, tatsachenwidrigen und unsubstanziierten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere habe er keine konkreten Beweise vorlegen können, die die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen belegen könnten. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise einzig darlegen können, von Dritten erfahren zu haben, dass sein Onkel umgebracht worden sei und dass ihn die Milizen in seiner (...) gesucht hätten, was gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung für die Glaubhaftigkeit der begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genüge. Zudem sei realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Onkels im Jahr 2005 noch über ein Jahr in seiner Werkstatt (die sich in unmittelbarer Nähe des Hauses seines Onkels befunden habe) versteckt gehalten habe, bevor er Vorbereitungen für seine Flucht getroffen haben wolle. Denn, wäre er tatsächlich seit diesem Ereignis von Todesschwadronen gesucht worden, könne davon ausgegangen werden, dass er nicht über ein Jahr in seiner Werkstatt geblieben wäre und dabei täglich sein Leben riskiert hätte. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Milizen ein tatsächliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt haben sollten, zumal er zu Protokoll gegeben habe, politisch nicht aktiv gewesen zu sein und die Gründe für seine Verfolgung nicht zu kennen. Nicht glaubhaft sei denn auch, was der Beschwerdeführer im Rahmen der Bundesanhörung ausgeführt habe, dass ihn sein Onkel vor den Rebellengruppen gewarnt habe, weil diese alle Angehörigen der Dioula töten wollten, obwohl er persönlich zu keinem Zeitpunkt von diesen behelligt worden sei. Schliesslich seien die Umstände des von ihm Erlebten wenig substanziiert. So sei er beispielsweise nicht fähig gewesen, nähere Angaben zum Besuch der Uniformierten in seiner (...) sowie zum Hausbrand bei seinem Onkel zu machen. Schliesslich seien seine Darstellungen zu seiner Ausreise mit dem E-6067/2006 Reisepass einer Drittperson, deren Identität er nicht kenne, unglaubhaft. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe damit Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt indessen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist. So bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich vor, er habe in den Befragungen nicht die Wahrheit sagen können, weil er kein Vertrauen in den Übersetzer und Angst vor ihm gehabt habe. Er sei sich sicher gewesen, dass dieser einer von jenen Leuten gewesen sei, die seine Eltern und seinen Onkel umgebracht hätten und die nun auf der Suche nach ihm seien. Daher habe er unwahre Angaben zu Protokoll gegeben, woraus das BFM falsche Rückschlüsse gezogen habe. Richtig sei, dass er nach dem Tod seines Onkels nicht mehr in seiner (...), sondern bei einer Familie in D._______ gelebt habe. Daher habe er nicht gewusst, wann ihn die Uniformierten in seiner Werkstatt aufgesucht hätten. Er habe in D._______ zurückgezogen gelebt und sei nur für die Beerdigung seines Onkels und später noch einige Male kurz nach Abidjan zurückgekehrt. Erst als sich die Verfolgung der Dioula zugespitzt habe, habe sein Kunde, Herr Z._______, seine Ausreise organisiert. Seine dazumal schwangere Freundin habe ihm sein erspartes Geld gebracht und sei danach zu ihren Eltern zurückgekehrt. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass sowohl er als auch sein Vater und sein Onkel, für das RDR politisch aktiv gewesen seien. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Es ergeben sich keine Anzeichen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung Angst vor dem Übersetzer gehabt hätte und demnach nicht die Wahrheit habe zu Protokoll geben können. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung angab, keine ergänzenden Vorbringen mehr zu haben, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden und vollständig seien (vgl. A1, S. 8; A7, S. 8). Nach der Rückübersetzung unterzeichnete er die Aussageprotokolle als seinen Aussagen und der Wahrheit entsprechend, ohne irgendwelche Bemerkungen anzubringen, und auch die Hilfswerksvertretung fand keinen Anlass für eine diesbezügliche Bemerkung am E-6067/2006 Ende der Bundesanhörung vom 3. Juli 2006. Darauf muss sich der Beschwerdeführer nun behaften lassen. Darüber hinaus ergibt sich entgegen anderer Auffassung nicht, wieso der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Mord an seinen Eltern und seinem Onkel hätte gesucht und ebenfalls umgebracht werden sollen. Allein aufgrund des geltend gemachten, im Übrigen aber nicht belegten Todes seiner Eltern und seines Onkels, die gemäss eigenen Angaben nie aktiv politisch tätig gewesen seien (vgl. A 7/9. S. 3, R 23; S. 4, R. 35), ist nicht auf begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers zu schliessen, zumal er angab – wie vom BFM richtig festgehalten –, nach der angeblichen Polizeisuche im Januar 2005 weiterhin bis zu seiner Ausreise am 28. Mai 2006 gearbeitet und sich in Abidjan (Quartier B._______) aufgehalten zu haben (vgl. A1, S. 6 und 7; A7, S. 5). Mit Bezug auf die Botschaftsanfrage vom 25. September 2007 ergeben sich sodann erhebliche Widersprüche zu den Angaben des Beschwerdeführers, zumal die vorgenommenen Abklärungen ergeben haben, dass in A._______ kein Quartier mit dem Namen 'C._______' bekannt und es in A._______ selbst nie zu aufständischen kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen sei, inbesondere nicht im Jahr 2003, als die Eltern des Beschwerdeführers umgebracht worden seien; so auch im Quartier B._______. Zudem sei nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer in A._______ beziehungsweise in Abidjan registriert und dass er Militanter des RDR gewesen sei. Auch dass Y._______ sein Onkel gewesen sein solle, sei nicht erwiesen. Aufgrund dieser Abklärungsergebnisse kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die erwähnten Ausführungen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen stehen und damit vorgeschoben sind. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, welches Verfolgungsinteresse die Militärangehörigen am Beschwerdeführer gehabt haben sollen, zumal er gemäss eigenen Aussagen während all seinen Jahren in Abidjan nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe, respektive von diesen nie behelligt worden sei (vgl. A7, S. 5). Dies auch umso mehr, als er – wie in seiner Beschwerdeschrift erstmals ausgeführt – bis zu seiner Ausreise zwar in D._______ gelebt habe, aber doch ab und zu nach Abidjan zurückgekehrt sein will, ohne verfolgt worden zu sein. Unter den von ihm angegebenen Umständen ist nicht einsehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer solchen Risiken ausgesetzt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch als realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer seine schwangere Freundin, nachdem sie sein erspartes Geld geholt und ihm gebracht E-6067/2006 habe, zurückgelassen und ihrem Schicksal überlassen haben will. Des Weiteren verstrickt sich der Beschwerdeführer in Ungereimtheiten, indem er angibt, seit er 16 Jahre alt sei, habe er Identitätspapiere besessen, die eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren gehabt hätten. Diese Aussage korrigierte er später insofern, als dass er bloss eine Empfangsbestätigung der Identitätspapiere erhalten habe (vgl. A1, S. 4), die er bis zum Tod seiner Eltern im Jahre 2003 (als er 15 Jahre alt war) bei diesen hinterlegt habe. Im Jahr 2004 – also ein Jahr nach dem angeblichen Tod seiner Eltern – habe sein Onkel die Empfangsbestätigung im Haus seiner verstorbenen Eltern geholt. Demzufolge müsste das Haus ein Jahr unbewohnt gewesen sein, was unwahrscheinlich erscheint, oder aber seine Eltern sind später oder gar nicht ums Leben gekommen. Konstruiert und nicht glaubhaft sind sodann auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Hausbrandes bei seinem Onkel, wo seine Identitätspapiere angeblich verbrannt seien, weshalb er den Schweizer Behörden keine Papiere habe einreichen können (vgl. A1, S. 4). Es ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Informationen seiner Nachbarn wissen will, dass seine Identitätspapiere verbrannt sein sollen und er sich nicht darum bemüht hat, neue Papiere zu besorgen (vgl. A1, S. 4). Schliesslich ist zu erwähnen, dass er nur vom 'Hören sagen' erfahren habe, dass er von den Todesschwadronen gesucht würde, was – wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat – die Voraussetzungen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor drohender Verfolgung nicht erfüllt. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylbeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 143 ff.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern/Frankfurt am Main/New York/Paris 1987, S. 287 ff.). Auch die Aussagen, zur Ermordung seines Onkels erweisen sich als widersprüchlich. Gemäss dem Protokoll der Erstbefragung hätten die Todesschwadronen seinen Onkel mit Macheten umgebracht, worauf jene das Haus angezündet hätten. Gemäss Bundesanhörung hingegen sei sein Onkel im Haus verbrannt, was impliziert, dass er zu diesem Zeitpunkt des Brandes noch gelebt hat, mithin vorher nicht umgebracht worden wäre (vgl. A1, S. 7; A7, S. 4). E-6067/2006 Auch dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde noch einmal betont wird – nicht an den Namen des wirklichen Passinhabers hat erinnern können, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte er in der Lage sein müssen, Angaben zur Identität dieser Person zu machen. Auch der Hinweis in der Beschwerde, er verfüge über keine Schulbildung und könne nicht lesen, vermag die in Erwägung 4.2 erwähnten Ungereimtheiten offensichtlich nicht zu erklären, zumal mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er als Verantwortlicher und Eigentümer einer (...) müsste lesen können. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift und in den nachgereichten Eingaben einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen und daher nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus- E-6067/2006 länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar E-6067/2006 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Der Beschwerdeführer macht zwar auf Beschwerdeebene geltend, er sei aufgrund seines aktiven politischen Engagement für das RDR gefährdet. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum sowie während der Bundesanhörung explizit geltend machte, nicht politisch aktiv zu sein (vgl. A1/10, S. 6; A7/9, S. 3), hingegen in seiner Beschwerde ausführte, für das RDR politisch aktiv zu sein (vgl. Beschwerde S. 2). Diese Aussagen sind offensichtlich nicht miteinander zu vereinbaren, was bereits das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. August 2006 zutreffenderweise feststellte. Schliesslich ist in Bezug auf das RDR grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei heute um eine registrierte legale Partei handelt, die Mitgliedschaft somit legal ist und gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für einfache Mitglieder kein Verfolgungsrisiko mehr besteht. 6.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Abidjan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal sich diese sei dem Friedensabkommen von Ouagadougou im März vergangenen Jahres schrittweise verbessert hat, wiewohl noch Vieles zu tun bleibt. (vgl. 6.6 nachfolgend). 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das E-6067/2006 Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. 6.7 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt eigenen Aussagen zufolge aus A._______ (Quartier 'C._______'), wo er geboren worden sei. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2, S. 9), ergeben sich bei dieser Aussage erhebliche Widersprüche: Gemäss den von der Schweizerischen Botschaft in Abidjan durchgeführten Abklärungen sei der Beschwerdeführer entgegen seinen zu Protokoll gegebenen Aussagen weder in A._______ noch in Abidjan registriert. Der Beschwerdeführer hingegen gab im Rahmen der Empfangsstellenbefragung sowie der Bundesanhörung zu Protokoll, aus A._______ (Quartier 'C._______') zu stammen und seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise in Abidjan bei seinem Onkel gelebt zu haben. Jedoch vermag der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort nicht mit entsprechenden, seine Identität belegenden Dokumenten nachzuweisen, weshalb der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststellbar ist. Die grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Gesuchsteller durch die Verheimlichung seines Herkunftsortes den Asylbehörden sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Herkunftsort Gefahr drohe, so hat er die allenfalls daraus entstehenden negativen Konsequenzen zu tragen. Obwohl nach dem Gesagten nicht abschliessend und mit Sicherheit festgestellt werden kann, woher der Beschwerdeführer innerhalb der Côte d'Ivoire stammt und wo er gelebt hat, rechtfertigt es sich, abstützend auf seine eigenen Angaben davon auszugehen, dass er aus Abidjan (Quartier B._______) stammt oder sich mindestens lange im Grossraum Abidjan aufgehalten hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Grossraum Abidjan auch über Bekannte und Verwandte (Freundin, Nachbarn und Kunden) verfügt (vgl. A1, S. 3; A7, S. 3), mithin bei einer Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird und nicht auf sich alleine gestellt ist. E-6067/2006 6.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. 6.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Eingabe vom 7. August 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Begehren nicht als aussichtslos erschienen und aufgrund der Akten immer noch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. E-6067/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 16

E-6067/2006 — Bundesverwaltungsgericht 25.09.2008 E-6067/2006 — Swissrulings