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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2009 E-6056/2009

September 28, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,886 words·~14 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-6056/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Moldavien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2009 (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6056/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Januar 2009 verliess und am 15. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 25. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 26. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Im Januar 2009 Zeuge einer Vergewaltigung gewesen, dass die Täter, nachdem er interveniert habe, ihm gedroht hätten, ihn umzubringen, falls er jemandem davon erzähle und sie anzeigen würde, dass ihn diese zu Hause gesucht und mit seiner Grossmutter gesprochen hätten, wobei er selber vom Zaun des Nachbarn zugehört habe, dass er aus Angst, die Burschen würden ihn umbringen, mit dem Geld, das ihm seine Grossmutter besorgt habe, ausgereist sei, dass er überdies vorbrachte, er sei im Mai 2007 wegen einer Spielschuld von zwei Männern vergewaltigt worden, weshalb er ausgereist und in Österreich ein Asylgesuch gestellt habe, dass dieses jedoch abgelehnt und er mit einer Einreisesperre von zehn Jahren belegt worden sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. September 2009 - eröffnet am 16. September 2009 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 habe der Bundesrat Moldawien (ohne Transnistrien) als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet, E-6056/2009 dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend habe darlegen können, weshalb er nach dem Vorfall, bei dem er Zeuge der Vergewaltigung einer Schulkameradin durch vier Burschen geworden sei und in deren Folge ihm diese Burschen gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er sich zu dem Vorfall verlauten liesse, nicht die Polizei eingeschaltet habe, dass auch seine massive Angst, von zu Hause weggehen zu müssen, erstaune, zumal er unmittelbar darauf das Land verlassen habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – betreffend das Datum des Vorfalls, seine Bewusstlosigkeit nach der verbalen Intervention, das Erkennen des Opfers - teilweise widersprüchlich und unlogisch ausgefallen seien, dass die zwei Burschen, die ihn verfolgt hätten, motorisiert gewesen seien, weshalb sie den Beschwerdeführer mit Leichtigkeit hätten einholen und stellen können, und er mindestens zwei Tätern bekannt gewesen sei und sich den ganzen Tag zu Hause versteckt habe, dass unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen diese ohnehin nicht asylbeachtlich seien, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers und seines Asylgesuches in Österreich auch die Voraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder Bst. f AsylG erfüllt wären, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen und demnach auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten sei, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 11. September 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück- E-6056/2009 weisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragte, wobei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er sei im Mai 2007 wegen Spielschulden von zwei Männern vergewaltigt worden, weshalb er seinen Heimatstaat bereits einmal verlassen und in Österreich um Asyl nachgesucht habe, dass er nach dessen Ablehnung nach Moldavien zurückgekehrt sei, dass er nach Silvester 2008/2009 Zeuge einer Vergewaltigung eines ihm bekannten Mädchens geworden sei, worauf ihn die Peiniger bedroht hätten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der direkten Anhörung, da es sich bei seinen Vorbringen um ein sensibles Thema handle, vergeblich darum ersucht habe, seine Aussagen durch einen männlichen russischen Dolmetscher übersetzen zu lassen, dass der Befrager der Thematik der männlichen Vergewaltigung in seinem Heimatstaat nicht zu kennen schien, dass die Vorinstanz allfällige Wegweisungshindernisse nicht berücksichtigt habe, dass er objektiv gesehen eine menschenunwürdige Behandlung in Moldavien zu befürchten habe, dass er die Reiseumstände detailliert und glaubhaft geschildert habe, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-6056/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-6056/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 Moldavien (ohne Transnistrien) zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das BFM Moldavien (ohne Transnistrien) daher zu Recht und unbestrittenermassen als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Moldavien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur E-6056/2009 Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung vorzubringen vermag und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind, dass vorab hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwurfs, wonach der Beschwerdeführer vergeblich darum ersucht habe, man möge wegen des sensiblen Themas einen männlichen Dolmetscher einsetzen, festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung anstelle der rumänisch sprechenden Dolmetscherin einen russischen Dolmetscher gefordert hat (vgl. Akte A14, S. 2), dass er dies damit begründete, er könne sich besser in Russisch als in Rumänisch äussern, womit es nicht um das Geschlecht der übersetzenden Person, sondern um die Sprache ging, dass er in der Folge darauf hingewiesen wurde, die Anhörung werde in Rumänisch durchgeführt, da er in der Empfangsstelle angegeben habe, er spreche sehr gut rumänisch und spreche Russisch zwar gut, aber nicht genügend für die Anhörung, dass im Übrigen Rumänisch die Amtssprache des Heimatstaates des Beschwerdeführers sei, es dem Beschwerdeführer hingegen offen stehe, bei Schwierigkeiten einzelne Wörter auf Russisch zu sagen, E-6056/2009 dass vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei wegen der Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin daran gehindert gewesen, seine Vorbringen vorzutragen, zumal er seine Intervention auf eine Vergewaltigung eines Mädchens respektive die Bedrohung durch vier Personen, als Ausreisegrund angegeben hat (vgl. Akte A14, S. 6 ff.), dass er sich zudem zur angeblich selbst erlittenen Vergewaltigung ausführlich äussern konnte (vgl. A14, S. 14 ff.), dass auch die anwesende Hilfswerksvertreterin keine Bemerkungen zur Befragung gemacht hat, dass die direkte Anhörung somit aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts korrekt durchgeführt worden ist, dass bezüglich der Asylverbringen zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unlogisch und damit insgesamt unglaubhaft ausgefallen, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu den Zeit- und Datumsangaben betreffend die Vergewaltigung des ihm bekannten Mädchens unterschiedliche und ungenaue Angaben gemacht hat (vgl. A1, S. 5: 3., 4. oder 5. Januar abends; A14, S. 6: „drei bzw. vier Uhr morgens“ und S. 10: „es war nicht sehr, sehr dunkel“), dass er auch seinen Zustand nach den Schlägen durch die Burschen unterschiedlich dargelegt hat, indem er einerseits geltend machte, er sei nicht bewusstlos gewesen, andererseits davon sprach, er sei, nachdem er wieder zu sich gekommen sei, davon gerannt (vgl. A1, S. 5; A14, S. 7), dass im Übrigen offensichtlich haltlos erscheint, dass die Burschen den Beschwerdeführer geschlagen hätten, dieser aber habe davon rennen können, nachdem er hingefallen sei, ohne dass es den Burschen gelungen wäre, ihn zu erwischen, zumal sie ein Interesse daran gehabt haben sollen, den Beschwerdeführer an einer Meldung zu hindern, und zwei davon den Beschwerdeführer gekannt hätten, E-6056/2009 dass auch unglaubhaft erscheint, die Burschen hätten den Beschwerdeführer erst am nächsten Tag gegen Abend bei ihm zu Hause gesucht, wo er sich den ganzen Tag versteckt aufgehalten und sich bei deren Auftauchen bloss aus der Hintertür zum Nachbarzaun begeben habe, um das zwischen den Burschen und seiner Grossmutter Gesprochene zu belauschen, dass aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, er habe sich nicht bedroht gefühlt, zumal er auch nicht sofort seine Ausreise angetreten oder sich an die Polizei gewandt hat, dass ferner offensichtlich unplausibel erscheint, dass sich die Männer bei dieser Suche nach ihm mit der Antwort der Grossmutter, er sei nicht anwesend, begnügt hätten, ohne weiter nach ihm zu suchen, zumal sie in einem Grossaufmarsch (zwei Autos mit etwa sechs Personen) gekommen sein sollen (vgl. A14, S. 7 und 12 f.), dass im Weiteren haltlos erscheint, dass sie sich lediglich mehrmals nach ihm erkundigt hätten, obschon sie nach seinem Leben getrachtet haben sollen (vgl. A1, S. 6; A14, S. 7), dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die in den Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, und zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal darin einzig auf der Richtigkeit der Aussagen beharrt wird und weder im Einzelnen noch in substanzieller Weise Bezug auf die Erwägungen des BFM genommen wird oder gar ansatzweise hervorginge, weshalb der massgebliche weite Verfolgungsbegriff unrichtig angewendet worden wäre, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- E-6056/2009 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-6056/2009 dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist sowie den Akten zufolge über eine gute Ausbildung verfügt, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in Moldavien verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, dass daher nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Moldavien in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6056/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 12

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