Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6052/2017
Urteil v o m 6 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und (…) C._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Thomas Hiestand, Rechtsanwalt, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2017 / N (…).
E-6052/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM die erwachsenen Beschwerdeführenden am 11. Juli 2017 im D._______ summarisch zu ihrer Person befragte (BzP; Protokolle in den SEM-Akten […] und […]) und ihnen dabei gestützt auf ihre Aussagen und die Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei nicht bereit, nach Italien zurückzukehren, man könne dort als Familie nicht leben, sie hätten dort auch keine Asylgesuche gestellt, dass er und (…) gesund seien und keine Probleme hätten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführte, sie wolle nicht nach Italien, die italienischen Behörden hätten ihr nur deshalb die Fingerabdrücke abgenommen, weil sie ins Spital habe gehen müssen, dass sie grundsätzlich gesund sei, aber (…) leide, wobei letzteres bei ihnen (…) liege, dass das SEM die italienischen Behörden am 9. August 2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin im (…) Monat schwanger sei, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 10. Oktober 2017 zustimmten, dass das SEM mit am 20. Oktober 2017 eröffneter Verfügung vom 13. Oktober 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am
E-6052/2017 Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könnten, dass es gleichzeitig den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte und feststellte, eine allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtmitteleingabe vom 25. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und unter Aufhebung dieser Verfügung das Eintreten auf ihre Asylgesuche vom 3. Juli 2017 beantragten, dass von einer Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie Inhaftierung und zwangsweisen Rückführung abzusehen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragten, dass sie als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht einreichen liessen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 26. Oktober 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-6052/2017 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
E-6052/2017 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus „humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 26. Juni 2017 in F._______ (Beschwerdeführer) respektive in G._______ (Beschwerdeführerin) daktyloskopiert wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in H._______ (Italien) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind, dass die Beschwerdeführenden diesen Sachverhalt anlässlich den BzP vom 11. Juli 2017 bestätigten und weiter ausführten, nachdem sie mit einer (…) von (…) aus in H._______ angekommen seien, hätten sie (…) Tage in einem Camp verbracht, bevor sie schliesslich über (…) und (…) in die Schweiz eingereist seien, dass das SEM die italienischen Behörden am 9. August 2017 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, mit dem Hinweis, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im (…) Monat schwanger sei, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 10. Oktober 2017 unter namentlicher Nennung sämtlicher Familienmitglieder zustimmten und eine Überstellung nach I._______ anordneten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Argumentation in der Beschwerde, wonach ein enger familiärer Bezug zur Schweiz bestehe, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz einen (…) habe, den er bei der BzP nur deshalb nicht erwähnt habe, weil er Angst gehabt habe, dieser müsse für ihn in der Schweiz gänzlich aufkommen, nicht zu überzeugen vermag, und es sich zudem bei diesem (…) auch nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, dass der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45),
E-6052/2017 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei den BzP und in Ergänzung dazu in der Beschwerde, eine Wahrnehmung ihrer Rechte in I._______ sei ihnen unmöglich, und es sei aufgrund der Art und Weise, wie sie bei ihrer Ankunft in H._______ – trotz der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – untergebracht worden seien, nicht davon auszugehen, dass Italien seine Zusicherungen faktisch einhalte, sinngemäss die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12) einging und unter anderem ausführte, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3),
E-6052/2017 dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden in der Übernahmeerklärung vom 10. Oktober 2017 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantierten, dass sie diese weiter mit dem Hinweis „This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015“ ergänzten, womit insgesamt eine hinreichende individuelle Zusicherung gegeben ist (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht bestritten werden soll, dass es in Italien unter anderem in Bezug auf die Unterbringungsmöglichkeiten zu Engpässen kommen kann, die Beschwerdeführenden aber trotz dieser Schwierigkeiten gehalten sind, sich nach ihrer Rückkehr in Italien entsprechend den hinreichend konkreten Zusicherungen im Schreiben vom 10. Oktober 2017 an die zuständigen Behörden zu wenden, dass sie zudem die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Problemen mit Privaten oder bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin könne sich an die zuständigen italienischen Stellen wenden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen, und das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, das ungeborene Kind sei bei der Zustimmung der italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen nicht namentlich erwähnt worden, offensichtlich fehl geht,
E-6052/2017 dass das SEM in Bezug auf ihre (…)beschwerden zutreffend ausgeführt hat, für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, und dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien werde dadurch Rechnung getragen, dass die italienischen Behörden darüber und über die notwendige medizinische Behandlung vor der Überstellung informiert würden, dass es des Weiteren zutreffend erwogen hat, für die Beschwerdeführenden bestehe – nach erfolgter Überstellung nach Italien – die Möglichkeit, in Italien um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinien) zu erhalten, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
E-6052/2017 dass die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6052/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi
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