Abtei lung V E-6038/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 20. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6038/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess Nigeria – eigenen Angaben zufolge – Mitte 2007 und reiste über Tschad und Libyen nach Italien, wo er sich zuerst während zirka zwei Wochen in Lampedusa, sodann für 7 Monate in Bari in einem Lager aufgehalten habe. Mit dem Zug sei er dar aufhin nach Verona gereist, wo er während 4 Monaten bei einem Freund gewohnt habe. Die letzten drei bis vier Monate habe er sich bei verschiedenen Freunden und am Bahnhof aufgehalten, bevor er nach Genua gefahren sei, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Am 4. Juni 2010 sei er illegal in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Gemäss EURODAC-Meldung vom 4. Juni 2010 konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 in Italien in Lampedusa und Linosa in der Eigenschaft als Person, welche illegal eine Schengenaussengrenze übertrat IT „2“ und am 2. Dezember 2008 in Bari in der Eigenschaft als Asylsuchender IT „1“ daktyloskopisch erfasst wurde. C. C.a Am 22. Juni 2010 fand im B._______ eine summarische Befragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Reise- und Identitätspapiere, weshalb er ohne diese in Italien und in die Schweiz eingereist sei. Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, es habe eine Schiesserei zwischen Parteimitgliedern der „Action Congress“ (AC) und Peoples Democratic Party (PDP) gegeben, in welche er involviert gewesen sei. Im Auftrag der PDP und gegen Bezahlung habe er sich mit anderen zusammen um ein Wahllokal gekümmert, das sich in einem von der AC beherrschten Gebiet befunden habe. Die Mitglieder der AC hätten mit der Schiesserei begonnen. Von der AC seien drei Menschen gestorben und mehrere seien verwundet worden. Sie (Beschwerdeführer und die anderen Beauftragten der PDP) seien zum Vorsitzenden gegangen, der ihnen geraten habe, zu fliehen. Es sei nach ihm gesucht worden. Es habe eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden, und sein Vater sei dabei umgebracht worden. Deshalb habe er aus Nigeria ausreisen müssen. E-6038/2010 Die Ausreise habe er selber organisiert; das Geld für die Ausreise habe er mit Autowaschen verdient. C.b Anlässlich dieser Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit Italiens nicht. Hingegen wendete er ein, er habe wohl Papiere, aber keine Arbeit, keine Unterkunft und kein Essen erhalten. Auf die Frage, ob er denn karitative Institutionen aufgesucht habe, gab er zur Antwort, wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten habe er nicht gewusst, zu welchen Behörden er hätte gehen sollen. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton C._______ zu. E. Am 5. Juli 2010 ersuchte das BFM die italienischen Asylbehörden gestützt auf Art. 16 Bst. c der „Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist“ (nachfolgend Dublin-II-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Italien liess die Frist bis zum 20. Juli 2010 ungenutzt verstreichen. F. Das BFM trat mit am 23. August 2010 eröffneter Verfügung vom 20. August 2010 unter Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien und deren Vollzug an. G. Zur Begründung führte das BFM aus, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schwei- E-6038/2010 zerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) und von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zuständig, zumal Italien dieser Zuständigkeit stillschweigend zugestimmt habe (bis zum Ablauf der Frist vom 20. Juli 2010 sei keine Stellungnahme seitens der italienischen Behörden eingegangen). Weiter erachtete das BFM die anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Einwände, wonach der Beschwerdeführer zwar Aufenthaltspapiere in Italien habe, aber keine Unterkunft, Arbeit und kein Essen als nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit Italiens zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern. Der Beschwerdeführer könne sich bei allfälligen Problemen bezüglich Unterkunft und Essen an die zuständigen Stellen und karitativen Organisationen wenden. H. H.a Am 25. August 2010 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit in englischer Sprache vorgedruckten Rechtsbegehren beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme festzustellen. Sinngemäss beantragte er das Eintreten auf sein Asylgesuch. H.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme beantragte er, es sei auf die Kontaktaufnahme mit den Behörden im Heimatstaat zu verzichten sowie auf jegliche Datenweitergabe an diese, eventualiter sei er bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe an den Heimatstaat in einer separaten Verfügung entsprechend zu informieren. Auf die Begründung ist, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen einzugehen. E-6038/2010 I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 26. August 2010 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung aus. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die vorgedruckten Rechtsbegehren sind in Englisch, mithin nicht in einer Amtsprache, die Begründung in französischer Sprache verfasst. Aus prozessökonomischen Gründen wird darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen, zumal die vorgedruckten Rechtsbegehren dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind (vgl. Art. 16 AsylG). 1.4 Auf die frist- und – abgesehen von der Sprache – formgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- E-6038/2010 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 bis Art. 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl gesuch nicht eingetreten ist, beschränkt. Demgegenüber prüft das Gericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs in voller Kognition. 1.7 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass auf das Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist. 1.8 Die in der Rechtsmitteleingabe beantragte vorsorgliche Massnahme, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die auf schiebende Wirkung zu erteilen, ist mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 1.9 Die weiteren Anträge, es sei vorsorglich auf die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zu verzichten beziehungsweise der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgtem Kontakt mit den Heimatbehörden mit separater Verfügung zu informieren, sind mit vorliegendem Endentscheid ebenfalls gegenstandslos geworden. 1.10 Offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden werden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) käme zur Anwendung. E-6038/2010 3. 3.1 Das BFM stellte aufgrund der Aktenlage und in Anwendung der in Bezug auf sogenannte Dublin-Verfahren – so wie es hier vorliegt – relevanten Staatsverträge zu Recht fest, Italien sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) und die italienischen Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Bst. c Dublin-II- VO die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (stillschweigend) akzeptiert. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, weshalb die gesetzliche Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist. 3.2 Es bleibt zu prüfen, ob das BFM in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311; humanitäre Gründe) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten sollen. 3.3 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtseintretensentscheides ist. So sind allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen. 3.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr nach Italien wäre für ihn „das Ende der Welt“. Dort habe er weder Unterkunft noch Essen oder Arbeit. Er wolle sein Leben nicht wie andere junge Leute in Italien ris kieren, die wegen Drogengeschäften umgebracht worden seien. Das Leben in Italien sei psychisch belastend und er leide dort. Die Unterkunft in der Schweiz sei gut, und er bitte die Asylbehörden, ihm bei der Suche nach Arbeit zu helfen. 3.5 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in Italien nicht verkennt (vgl. Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht „Rückschaffung in den «sicheren Drittstaat» Italien“, November 2009; MARIA CRISTINA ROMANO „The Italian asylum procedure – some problematic aspects“ in: Ireland: Refugee Documentation Centre, The Re- E-6038/2010 searcher, June 2009, Volume 4, Issue 2; Bericht von Thomas Hammarberg, Menschenrechtskommissar des Europarats, über seinen Aufenthalt in Italien vom 13. bis 15. Januar 2009 [CommDH(2009)16];), sind die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert und stichhaltig genug, um zur Auffassung zu gelangen, er sei in Italien einem individuell realen Risiko ausgesetzt (vgl. u.a. Urteil EGMR vom 10. Dezember 2005, Shamayev gegen Russland Nr. 36378/02), zumal der Beschwerdeführer nach seinen Angaben ein „permesso di soggiorno“ erhalten habe, welches er den italienischen Behörden zur Verlängerung abgegeben habe (vgl. A1 S.10). Ein Anwesenheitsrecht in einem Dublin-Vertragsstaat verleiht zudem nicht per se ein Recht auf Arbeit. Zwecks Unterkunft und Nahrung haben sich die Asylsuchenden an die zuständigen Behörden oder karitativen Institutionen zu wenden. Der Beschwerdeführer gab indessen an, bei Privaten untergekommen zu sein (vgl. A1 S.9). In diesem Sinne liegen nicht genügend substanziierte Anhaltspunkte vor, um annehmen zu müssen, Italien verletze vorliegend die völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 EMRK. Überdies erscheinen die unsubstanziierten Einwände nach bundesverwaltungsgerichtlicher Einschätzung auch den Anforderungen von Art. 29a AsylV 1 (humanitäre Gründe) nicht zu genügen. 3.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennt, weshalb das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätte Gebrauch machen sollen. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch sind somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ebenfalls zu Recht die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet. 3.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer Unterbrechung gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO oder einer Verlängerung gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO – bis zum 21. Januar 2011 zu erfolgen hat. 4. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-6038/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6038/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 10