Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6032/2020
Urteil v o m 7 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Albanien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2020 / N (…).
E-6032/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger (albanischer Ethnie und katholischer Konfession). Gemäss seinen Angaben wurde er in B._______ geboren; seit sechs oder sieben Jahren habe er zusammen mit seinen Eltern in C._______ gelebt. Er habe die Diplom-Mittelschule als (…) absolviert und abgeschlossen; das anschliessende Hochschulstudium als (…) habe er abgebrochen, als er aus Albanien ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass, seine Identitätskarte und seinen Führerschein ein. B. Am 23. September 2020 ersuchte er in der Schweiz um Asyl; er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewiesen. C. Am 28. September 2020 unterzeichnete er eine Vollmacht für seinen Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum, gemäss Art. 102f ff. AsylG [SR 142.31]. D. Am 29. September 2020 wurden seine Personalien aufgenommen (vgl. act. A10); am 1. Oktober 2020 fand das Dublin-Gespräch (vgl. A12) und am 12. November 2020 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen (vgl. A18) statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz gekommen. Er leide unter [Krankheit]; im Dezember 2019 seien erstmals Symptome der Krankheit aufgetreten. Der Arzt in Albanien habe [Krankheit] diagnostiziert; er sei mit Medikamenten behandelt worden und auch einmal in Spitalpflege gewesen. Er könne sich die Behandlung in Albanien nicht leisten; die dortigen Ärzte könnten keine gute Behandlung gewährleisten und würden nur gegen Bestechung überhaupt tätig; er habe auch keine Krankenversicherung. Er habe Albanien am 9. August 2020 verlassen und habe sich danach zuerst in Italien aufgehalten, wo ein Onkel von ihm lebe; dort habe er (…) Abklärungen machen lassen. Da er aber in Italien keine Papiere gehabt habe, hätte er die ganze Behandlung selber zahlen müssen. Deshalb sei er in die Schweiz gekommen.
E-6032/2020 E. Die Rechtsvertretung reichte dem SEM ärztliche Berichte (Formular F2 «Medizinische Informationen») vom 2. Oktober 2020 (A15) und vom 16. Oktober 2020 (A16) ein. Darin wird neben einem Vitamin-D-Mangel die Diagnose des Verdachts auf eine [Krankheit] bestätigt, (…). Der Beschwerdeführer wurde zur neurologischen Verlaufskontrolle ins (...)-Spital (...) überwiesen. Der Austrittsbericht des (...)-Spitals (Abteilung für Neurologie) datiert vom 12. Oktober 2020. Es wird eine Langzeittherapie zur Schubprophylaxe empfohlen. Ferner reichte der Beschwerdeführer folgende ärztliche Unterlagen aus Albanien und aus Italien ein: - Bericht des Regionalspitals D._______ (Spitali Rajonal D._______ [Albanien]) vom 18. Mai 2020; - Bestätigung eines Spitalaufenthalts vom 20. bis 26. Mai 2020 im Spital D._______; - Bestätigung des Universitätsspitals (…), Datum unleserlich; - Bericht einer radiologischen Untersuchung im Centro Radiologico Polispecialistico [Italien] vom 4. August 2020; - Bericht einer neurologischen Abklärung vom 17. August 2020 im Istituto Clinico [Italien]; - Bericht einer (…) Abklärung des Ospedale [Italien], (…) Abteilung, vom 28. August 2020. F. Am 19. November 2020 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. G. Am 20. November 2020 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein. Unter anderem führte er aus, vorliegende Informationen zum albanischen Gesundheitssystem könnten nur mit Zurückhaltung beigezogen werden;
E-6032/2020 namentlich sei zu beachten, dass es sich dabei teils um offizielle Selbstdarstellungen von Akteuren dortiger medizinischer Dienstleistungserbringer handle, die ein lnteresse daran hätten, geschönte Informationen zu präsentieren. Die Realität sehe weniger positiv aus; der Beschwerdeführer habe glaubhaft von grassierender Korruption im albanischen Gesundheitswesen berichtet und aufgezeigt, dass er mit unseriösen Behandlungen abgespeist worden sei. Vorliegende international vergleichbare Daten (betreffend Prävalenzraten von [Krankheit]-Diagnosen) würden darauf schliessen lassen, dass in Albanien von (Krankheit) betroffene Personen systematisch von Diagnosen und Behandlungen ausgeschlossen würden. Nachdem die vom (...)-Spital empfohlene Langzeittherapie zur (…) noch nicht geklärt sei, sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. H. Am 23. November 2020 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Zur Begründung erklärte das SEM, der Beschwerdeführer habe kein Gesuch um Schutz vor Verfolgung eingereicht, vielmehr begründe er sein Gesuch einzig damit, gesundheitliche Probleme zu haben und die Behandlung nicht bezahlen zu können. Es seien keinerlei Hinweise auf eine ihm drohende asylrelevante oder im Sinne von Art. 3 EMRK relevante Verfolgung oder seine Flüchtlingseigenschaft ersichtlich; weder die politische Situation in Albanien noch andere Gründe stünden der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Auch seine medizinischen Vorbringen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aufgrund der vorliegenden Informationen (in der Verfügung wird auf die öffentlich zugängliche Publikation des SEM, Focus Albanien – Medizinische Grundversorgung, 26.09.2018, verwiesen) gebe es in Albanien Möglichkeiten der Behandlung für (Krankheit)-Patienten; namentlich im Universitätsspital Tirana (Mutter-Theresa-Spital), wo der Beschwerdeführer bereits in Behandlung gewesen sei, könne die Krankheit behandelt werden. Der Beschwerdeführer befinde sich mithin nicht in einer medizinischen Notlage.
E-6032/2020 Dass aus den in der Stellungnahme des Rechtsvertreters zitierten internationalen statistischen Daten abgeleitet werden müsse, es gebe in Albanien keinen Zugang zur Behandlung von (Krankheit)-Patienten, sei nicht nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt sei ferner genügend abgeklärt, nachdem davon ausgegangen werden könne, dass die Behandlung von [Krankheit] in Albanien, wenn auch allenfalls nicht mit den gleichen Medikamenten wie in der Schweiz, so doch mit vergleichbaren Medikamenten gängig sei. Albanien sei ferner per 1. Januar 2018 vom Bundesrat als Staat bezeichnet worden, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Auch die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers als junger, ausgebildeter Mann mit einem guten Beziehungsnetz in Albanien, sprächen nicht gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. I. Diese Verfügung wurde noch gleichentags eröffnet, ebenfalls am 23. November 2020 legte der Rechtsvertreter das Mandat nieder. J. Am 30. November 2020 erhob der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Entscheid des SEM sei falsch. Angesichts seiner schweren chronischen Krankheit und der Unmöglichkeit, in Albanien eine adäquate Behandlung zu erhalten, müsse ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar gelten. Er habe mit der Korruption im albanischen Gesundheitswesen, die beispielsweise auch in einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt werde, schon in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht; er müsse auch alle Behandlungen und Medikamente in Albanien selber bezahlen; weder er noch seine Familie könnten sich diese Kosten leisten. Zudem sei die Qualität der Behandlung mangelhaft. Wie die Ärzte im (...)-Spital festgestellt hätten, benötige er eine Langzeittherapie; eine solche sei ihm in Albanien verwehrt und er könne dort kein menschenwürdiges Leben führen.
E-6032/2020 K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-6032/2020 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das SEM hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Asylgesuch ausschliesslich gesundheitliche Gründe und seinen Wunsch, in der Schweiz medizinisch behandelt zu werden, geltend gemacht. Es handle sich bei seinem Gesuch nicht um ein Gesuch um Schutz vor Verfolgung oder menschenrechtswidriger Behandlung im Sinne von Art. 18 AsylG, weshalb darauf gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten sei. Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschwerdeführer ficht denn auch die Verfügung des SEM, soweit auf sein Asylgesuch nicht eingetreten wird, nicht an.
5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-6032/2020 6.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer gar kein Gesuch um Schutz eingereicht hat, weshalb auf eine Prüfung des Vorliegens seiner Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden kann und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. Auch hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, ihm drohe in Albanien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Albanien ist in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2.2 Auch aus der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, und dies würde voraussetzen, dass die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), oder dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustand ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Für eine derartige Annahme bestehen vorliegend keine Anknüpfungspunkte. Wie nachfolgend (E. 6.3.2) dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland eine angemessene medizinische Behandlung erhalten kann. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-6032/2020 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hat der Bundesrat Albanien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist. Im Hinblick auf diese Feststellung war neben der politischen Stabilität des Landes und dem Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt namentlich das Vorhandensein einer medizinischen Grundversorgung in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Vermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs umzustossen. Das SEM hat mit überzeugenden Argumenten dargelegt, dass vom Bestehen genügender Behandlungsmöglichkeiten für die Krankheit des Beschwerdeführers in Albanien auszugehen ist; soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erneut auf die Korruption im Gesundheitswesen Albaniens hinweist und diesbezüglich einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH zitiert (SFH, Albanien: Behandlung von Hepatitis B; Auskunft der SFH- Länderanalyse vom 14. März 2017), bleibt festzuhalten, dass dieser Bericht in der vom SEM seinen Erwägungen zugrunde gelegten Lageanalyse (SEM, Focus Albanien – Medizinische Grundversorgung, 26.09.2018) ebenfalls verwertet worden ist (vgl. Focus Albanien, a.a.O., Fn 198 und 199). Das SEM hat ferner auch in Erwägung gezogen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, im staatlichen Krankenversicherungssystem kostenlose medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2, wiederum unter Hinweis auf die Lagebeurteilung gemäss Focus Albanien).
E-6032/2020 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Albanien die Möglichkeit hat, eine adäquate medizinische Behandlung zu erhalten, und dass er bei einer Rückkehr nicht in Gefahr gerät, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Das Bedürfnis des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu ermöglichen, ist nachvollziehbar. Allerdings ist die Behandlung seiner Leiden auch in Albanien möglich, wo er in der Vergangenheit bereits medizinisch behandelt worden ist (vgl. die Arztberichte der Spitäler in D._______ und Tirana), und es steht ein Krankenversicherungssystem zur Verfügung, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Dass allenfalls die Ressourcen in Albanien limitierter sind als in der Schweiz und dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. 6.3.3 Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer in Albanien ein tragfähiges familiäres Netz und eine gesicherte Wohnmöglichkeit hat (vgl. A18 F14 ff., 30 ff.) und über eine gute Ausbildung verfügt. Auch diesbezüglich bestehen keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Albanien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer ist im Besitz von gültigen Reisepapieren; es obliegt ihm, bei der Beschaffung allenfalls erforderlicher weiterer Unterlagen mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-6032/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6032/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz