Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6030/2024
Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Max Horlacher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2024 / N (…).
E-6030/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 21. August 2024 statt (ZEMIS-Direkterfassung). B. Anlässlich der Anhörung vom 4. September 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er nehme seit Jahren an politischen Ereignissen teil und sei seit Jahren Mitglied der «Emek-Partisi» (EMEP, Partei der Arbeit), in welcher er eine führende Position – sei es in den Bezirken, sei es in der Provinz – innegehabt und Verantwortung übernommen habe. Er habe für die Emek-Partei politisch immer nur auf legalem Weg agiert. Weil er Twitter als sicher empfunden habe, habe er dort Beiträge für die Partei veröffentlicht und sich kritisch geäussert. Seine freien Äusserungen auf Twitter seien von Prüfungsbeauftragten der Regierungsanhänger festgestellt und ausfindig gemacht worden, was schliesslich zu einer Ermittlung geführt habe. Es bestehe mithin in seinem Namen ein Ermittlungsverfahren, worin ihm gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (nachfolgen tStGB) Beleidigung des Präsidenten vorgeworfen werde. Es sei deshalb ein «Vorführbefehlsschreiben» an seine offizielle Adresse gesandt worden. Zudem sei die Polizei dort zweimal aufgetaucht und habe eine Razzia durchgeführt. Als er dies am (…) 2024 telefonisch vom Siedlungsvorsteher erfahren habe, habe er sich noch am gleichen Tag bei seiner Anwältin erkundigt und diese gebeten, der Sache auf den Grund zu gehen. Seine Anwältin habe ihn am nächsten Tag angerufen und informiert, dass wegen Hunderten von Beiträgen auf Twitter derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig sei, derzeit aber kein Festnahmebefehl gegen ihn bestehe. Seine Anwältin habe ihm zudem gesagt, dies sei gefährlich, da Personen ohne Erlaubniseinholung beim Richter oder Staatsanwalt inoffiziell auf den Posten geholt würden und nicht auszuschliessen sei, dass künftig noch weitere Vorwürfe in das Ermittlungsverfahren integriert werden würden. In der Türkei gebe es fast keinen Rechtsstaat mehr. Er habe nicht zulassen können, ungerechtfertigterweise für längere Zeit inhaftiert zu werden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. In der Nacht vom (…) auf den (…) 2024 sei er daher illegal aus der Türkei ausgereist und mit einem Lastwagen in die Schweiz gefahren worden, wo er am 11. August 2024 angekommen sei.
E-6030/2024 Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich grundsätzlich gut. Infolge von Tag- und Nachtschichten habe er früher Rhythmusstörungen gehabt, diese habe er jedoch inzwischen unter Kontrolle. Sodann sei er in der Schweiz wegen eines Abszesses in medizinischer Behandlung gewesen und habe dafür eine Salbe erhalten. Diesbezüglich finden sich in den vorinstanzlichen Akten zwei ärztliche Kurzberichte vom 26. August 2024 und 28. August 2024, wonach der Beschwerdeführer eine nicht näher bezeichnete Krankheit der (…) habe, welche aktuell abgeheilt sei. C. Mit E-Mail vom 11. September 2024 fragte die Rechtsvertreterin das SEM an, ob die Eröffnung des Entwurfs um einen oder zwei Tage verschoben werden könne, da sie gerade eine Beweismitteleingabe zu den in der Türkei hängigen Verfahren vorbereite. Das SEM antwortete gleichentags, der Entscheidentwurf sei zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Nachricht bereits an die Admin übergeben worden, um die Eröffnung vorzubereiten, weshalb diese nicht verschoben werden könne. Weitere Beweismittel könnten mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereicht werden und würden im Asylentscheid gewürdigt. D. Der Beschwerdeführer reichte am 11. September 2024 im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Dokumente nach; insbesondere die Folgenden: - eine Bescheinigung der Mitgliedschaft der Emek-Partei, - «Pressemitteilungen», welche er als Vorsitzender der Emek-Partei verfasst habe, - «journalistische Berichte», welche er verfasst habe, - Auszüge von Beiträgen aus den Sozialen Medien, einen UYAP-Avukat-Auszug vom (…) September 2024, - einen e-Devlet-Auszug vom (…) September 2024, - ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) März 2024, - ein Polizeiliches Schreiben vom (…) März 2024 inkl. Beilagen, - einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ und Überweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) April 2024, - zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ an die Polizeidirektion der Provinz D._______ vom (…) Mai 2024 und (…) Juli 2024.
E-6030/2024 E. Der Beschwerdeführer nahm am 12. September 2024 Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 11. September 2024. F. Mit Verfügung vom 13. September 2024 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit Eingabe vom 23. September 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen legte er der Beschwerde sodann diverse Screenshots seiner Social Media-Beiträge aus dem Zeitraum zwischen dem 16. August 2013 und dem 1. Juli 2024, sowie Links zu Zeitungsartikeln, «welche sich mit Verhaftungen nach Begehung einer Präsidentenbeleidigung befassen» bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– auf; unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nach einer summarischen Prüfung. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Mit Eingabe vom 5. September 2025 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente respektive Unterlagen nach: - Referenzschreiben seiner türkischen Anwältin vom 8. August 2025, worin diese einen Überblick über die gegen den Beschwerdeführer in der Türkei laufenden Verfahren (u.a. wegen Präsidentenbeleidigung) gebe,
E-6030/2024 - Screenshots aus seinem UYAP-Portal vom (…) August 2025, - «Antrag des Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft in D._______ an das Friedensstrafgericht, Ermittlungsverfahrensnummer (…), vom (…) November 2024», - «Vorführbeschluss bezüglich des Beschwerdeführers durch das 9. Friedensstrafgericht in D._______, Verfahrensnummer (…), vom (…) November 2024, - «Vorführbefehl bezüglich des Beschwerdeführers durch das 9. Friedensstrafgericht in D._______, Verfahrensnummer (…), vom (…) November 2024», - «Überweisungsbericht des Büros für die Untersuchung von Pressestraftaten der Staatsanwaltschaft D._______, vom (…) November 2024», demzufolge der Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Präsidenten gesucht werde und beim Justizministerium um Erlaubnis ersucht worden sei, den Beschwerdeführer vor Gericht zu stellen, - «Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ an das Strafgericht für leichtere Straftaten in D._______, Ermittlungsnummer (…), vom (…) Mai 2025», in welcher er beschuldigt werde, den Präsidenten beleidigt zu haben - Eingangsbeschluss (Protokoll über den Beschluss zur Annahme der Anklageschrift) des 77. Strafgerichts für leichtere Straftaten D._______, Verfahrensnummer (…) vom (…) Juli 2025», - Links zu Nachrichten über die Verhaftung von Freunden des Beschwerdeführers in der Türkei und Erklärungen des Beschwerdeführers hierzu, - Aktuelle Bildschirmfotos seiner Social-Media-Beiträge, woraus ersichtlich werde, dass er «über 5'000 Follower auf Instagram» habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
E-6030/2024 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, indem diese den Sachverhalt nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise erhoben habe, da die Beweismittel weder während der Anhörung zu den Asylgründen noch im Rahmen des Entscheidentwurfs respektive des Asylentscheids gewürdigt worden seien (respektive habe sie eine Würdigung der eingereichten Beweismittel praktisch gänzlich unterlassen). Die Vorinstanz nahm die Beweismittel in die Verfügung auf und setzte sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – hinreichend differenziert mit diesen auseinander. Im Kontext der gesamten Verfügung und des Verfahrensablaufs (Überschneidung des Versands des Entscheidentwurfs mit dem Eingang der Beweismittel bei der Vorinstanz [vgl. Bst. C oben; SEM-act. 24/2]) ergibt sich, dass sich die antizipierte Beweiswürdigung auf den Zeitpunkt bezog, als der Beschwerdeführer noch keinerlei Beweismittel hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens eingereicht hatte. Dass die Vorinstanz die entsprechende Passagen («[…] dass Sie keinerlei Beweismittel betreffend das von lhnen erwähnte Ermittlungsverfahren zu den Akten reichten […]» und «Folglich kann im Sinne einer antizipierenden Beweiswürdigung auf die Zustellung der erwähnten Verfahrensakten verzichtet werden, da diese ohnehin nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern.»; vgl. SEM-act. 28/13 S. 5 f.) beibehalten hat, mag sich zwar als unglücklich erweisen, ändert vorliegend aber nichts an der Tatsache, dass sie sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln (insbesondere auch bei der Würdigung der Stellungnahme zum Entscheidentwurf) in
E-6030/2024 genügender Weise auseinandergesetzt hat (vgl. insb. SEM-act. 28/13 S. 7 ff.). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die formelle Rüge erweist sich mithin als unbegründet. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, den vom Beschwerdeführer im Zuge seines politischen Engagements geschilderten Nachteilen (Vorfälle im Gymnasium und an der Universität sowie die vorübergehende Festnahme im Zuge politischer Veranstaltungen) mangle es an einer asylbeachtlichen Intensität. Dafür spreche zudem, dass er diese Nachteile erst auf Nachfrage erwähnt habe, zumal er explizit erklärt habe, aufgrund des hängigen Ermittlungsverfahrens ausgereist zu sein und davor nie den Gedanken an eine Ausreise aus der Türkei gehabt zu haben. Insofern stehe auch der Bombenanschlag im Jahre 2005 in Ankara, dessen genaue Umstände er unerwähnt gelassen habe, in keinem direkten kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise, weshalb ihm selbst bei Wahrunterstellung ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme.
E-6030/2024 Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Aktenlage in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte daher als strafrechtlich unbescholten. Hinsichtlich seines Engagements innerhalb der Emek-Partei habe er mitgeteilt, Bezirksvorsteher gewesen zu sein, wobei es sich um ein lokales Amt bei einer legalen Partei handle. Im Übrigen habe er erklärt, dass «alle mehr oder weniger die gleichen Aufgaben innerhalb der Partei» ausgeführt hätten. Sein Einsatz bei der E._______-Gewerkschaft habe er sodann explizit als informell beschrieben. Von einem relevanten exponierten Profil sei demnach nicht auszugehen. Dieser Beschluss habe trotz der zu den Akten gereichten Beweismittel (BM004/4; BM005/15) Bestand, zumal deren Kontext denn auch völlig offenbleibe. Ferner seien weder seinen Angaben noch den Akten Hinweise zu entnehmen, wonach sein familiäres Umfeld derart risikoschärfend sei, dass es flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile in seinem Fall als wahrscheinlich erscheinen liesse, zumal er sein familiäres Umfeld ebenso wenig in Verbindung mit seinem Ermittlungsverfahren bringe wie seine politischen und gewerkschaftlichen Tätigkeiten. Vielmehr lege die Aktenlage nahe, dass das von ihm erwähnte Ermittlungsverfahren aufgrund seiner Aktivitäten auf seinem privaten Twitterrespektive X-Account eingeleitet worden sei. Zum geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB habe der Beschwerdeführer explizit erklärt, die gegen ihn geführte Strafuntersuchung befinde sich nach wie vor in der Ermittlungsphase und es sei bis dato keine Anklageerhebung erfolgt. Zwar sei ihm ein Vorführbefehl an seine offizielle Adresse zugestellt worden, ein Festnahmebefehl bestehe aber derzeit nicht. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der erwähnte Vorführbefehl – sofern dieser denn tatsächlich existiere – die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Zweck habe. Eine Inhaftnahme sei bei einem solchen nicht vorgesehen. Sodann handle es sich nicht um ein Delikt, bei welchem das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne, weshalb seine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Weder den nachgereichten Beweismitteln noch der Stellungnahme vom 12. September 2024 seien sodann konkrete Hinweise zu entnehmen, wonach in der Sache inzwischen gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben worden wäre oder wegen eines weiteren, potenziell schwerwiegenden Tatbestandes gegen ihn ermittelt würde. Vielmehr werde einzig das von ihm genannte Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (als noch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anhängig) auf dem aktuellen UYAP-Avukat-Auszug seiner Anwältin in der Türkei aufgeführt. Dass künftig gegen ihn wegen anderer Tatbestände ermittelt werden könnte, stelle
E-6030/2024 eine Mutmassung dar. Das Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten befinde sich seinerseits noch in einem sehr frühen Verfahrensstadium, wobei dessen Ausgang offen sei. Ein Haftbefehl liege gemäss Aktenlage weiterhin nicht vor. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Eine vorübergehende Festnahme zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung, wie dies der Vorführbefehl vorsehe, welcher nach wie vor nicht eingereicht worden sei, sei nicht als schwerwiegender Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Sodann halte Art. 43 tStGB lediglich fest, das Strafmass einer Person, welche ein Delikt mehrfach begehe, sei zu erhöhen. Als strafrechtlich unbescholtene Person, welche auch kein relevantes politisches Profil aufweise, wäre selbst im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt keineswegs absehbaren – Verurteilung nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, da türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Freiheitsstrafen aussprächen oder die Verkündung des Urteils aufschöben. In der Türkei würden Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren zudem oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei daher zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen respektive Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Seine Vorbringen hielten nach dem Gesagten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 Der Beschwerdeführer macht – nebst der Wiederholung seiner vorinstanzlichen Vorbringen – in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe ihm das vorhandene politische Profil, welches sich zweifelsfrei strafschärfend auswirken würde, pauschal abgesprochen. Diese sei mithin ihrer Verpflichtung, eine Gesamtwürdigung aller rechtserheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen, nicht nachgekommen. Er habe sich mit seiner langjährigen und intensiven Tätigkeit bei der Partei der Arbeit (im Bezirk und in der Provinz), seiner intensiven und fundierten Meinungsäusserung seit über 13 Jahren in den sozialen Medien, verschiedensten journalistischen Beiträgen zur Regierung, seiner langjährigen und hoch frequentierten Präsenz an Zusammenkünften (wo er die Aktivitäten und das Fehlverhalten der Behörden mit einer Kamera dokumentiert habe) und der damit zusammenhängenden Bekanntheit bei den Behörden von einer homogenen und abstrakten Demonstrationsmasse abgehoben, was den Behörden
E-6030/2024 habe auffallen müssen. Sodann lasse bereits sein seit frühester Kindheit bestehendes politisches Interesse darauf schliessen, dass er aus einer politischen Familie stamme. Die Mitgliedschaft und langjährige familiäre Verbindung zur Emek-Partei, auch wenn diese nicht verboten sei, schärfe «ein gewisses Profil». Sodann habe er in der Anhörung angegeben, eine Cousine und ein Cousin seien aufgrund ihrer politischen Tätigkeit angeklagt worden. Zwar habe er ausgeführt, dass dies nichts mit seinem Fall zu tun habe. Die Verurteilung von Familienangehörigen dieses Verwandtschaftsgrads könne aber für die Schärfung eines politischen Profils von Bedeutung sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne bei einer Rückkehr in die Türkei zudem sehr wohl von einer Inhaftnahme ausgegangen werden; aufgrund der Verwüstung seiner Wohnung und der kostspieligen und aufwendigen Überwachungsmassnahmen. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Anwendung von Art. 100 Abs. 3 tStPO könne sodann nicht gefolgt werden. Der genannte Artikel regle, bei welchen Straftatbeständen das Vorliegen eines Haftgrundes generell bejaht werden könne. In Art. 100 Abs. 2 tStPO würden jedoch weitere Haftgründe geregelt (u.a. Fluchtgefahr, Beweismittelvernichtung respektive veränderung). Eine Untersuchungshaft sei im vorliegenden Fall bei Bejahung eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 2 tStPO durchaus möglich. Nach dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 43 tStPO gehe es sodann nicht um einen Wiederholungs- sondern um einen Mehrfachtäter. Es bedürfe also keiner vorgängigen Verurteilung wegen eins ähnlichen oder identischen Delikts. Den Beweismitteln (auf Beschwerdeebene nochmals 26 Seiten Screenshots) seien politische Beiträge seit dem Jahr 2013 zu entnehmen, weshalb von einem Mehrfachtäter auszugehen sei. Aufgrund der Kadenz der Beiträge und des langen Zeitrahmens sei von einer Vielzahl an Beiträgen auszugehen, welche eine Anklage rechtfertigen würden. Im Übrigen könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verkündung des Urteils gemäss Art. 231 Abs. 5 tStPO aufgeschoben würde. Er habe mithin, bei einer Rückkehr in die Türkei, mit einer sofortigen Festnahme am Flughafen zu rechnen und müsste anschliessend mit einer illegitimen und politisch motivierten Strafverfolgung rechnen. Darüber hinaus drohten ihm menschenrechtsverletzende Haft- und Vollzugsbedingungen. Seine subjektive Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung sei mithin aus
E-6030/2024 objektiver Sicht begründet, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 6.3 Den auf Beschwerdeebene nachgereichten türkischen Verfahrensdokumenten lässt sich entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anklageschrift (Sorusturma No. […]) wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB vorliegt (vgl. Bst. I oben). Anders als im Referenzurteil E-4103/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2024 ist das Strafverfahren aufgrund des Eingangsbeschlusses vom 25. Juli 2025 – bei Wahrunterstellung – in die Prozessphase übergetreten. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven oder gar eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 m.w.H.). Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei «Ersttätern» ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E.8.7.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und verfügt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – entgegen dessen Ansicht – nicht über ein exponiertes politisches Profil, aufgrund dessen ihm im Rahmen des hängigen Strafverfahrens ein individueller Politmalus droht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3 f.). Daran ändern nach dem Gesagten auch seine Ausführungen zu Mehrfachbegehungen nichts. Unabhängig von der Bezeichnung der Funktion des Beschwerdeführers in der Emek-Partei geht aus seinen Schilderungen nicht hervor, dass es sich tatsächlich um eine Führungsfunktion gehandelt hätte, die ihn besonders exponiert hätte (vgl. SEM-act. 19/16 F82). Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «Pressemitteilungen» und «journalistischen Berichte» (ID-004 und ID-005) sind denn ebenfalls nicht geeignet, ein exponiertes politisches Profil respektive eine flüchtlingsrechtliche Relevanz darzutun, zumal – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – deren Kontext völlig offenbleibt und der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben hatte, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Emek-Partei in den Medien «vielleicht während [s]einer Uni-Zeit» präsent gewesen zu sein, er aber glaube, dass sich diesbezüglich «nichts ausfindig machen lasse» sowie würden sich die «demokratischen Parteien zusammen[schliessen] und erst dann werden die Nachrichten in den Medien dann so rübergebracht, nicht individuell.» (vgl. SEM-act. 19/16 F84 f.). Schliesslich vermag der
E-6030/2024 Beschwerdeführer weder mit dem Vorbringen, er habe auf Instagram «über 5'000 Follower» (vgl. Eingabe vom 5. September 2025) noch mit seinen wiederholenden Ausführungen zu den Hausdurchsuchungen und zu seiner Familie (beziehungsweise zur Anklage seiner Cousine und seines Cousins) eine besondere Exponiertheit respektive eine flüchtlingsrechtliche Relevanz darzutun. Im Lichte einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel liegen – entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene – keine Hinweise für eine objektiv begründete Furcht vor einer (künftigen) flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung vor. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-6030/2024 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine junge Person im arbeitsfähigen Alter, welche über einen universitären Abschluss und Berufserfahrung sowie ein breites soziales Netz verfügt. Weder den Angaben des
E-6030/2024 Beschwerdeführers noch den Akten sind Hinweise zu entnehmen, wonach dessen Gesundheit einer Rückkehr entgegensteht (vgl. Bst. B oben). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-act. 28/13 S. 9 f.), zumal der Beschwerdeführer diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegensetzt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6030/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Irina Schulthess
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