Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6026/2015
Urteil v o m 9 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
E-6026/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Februar 2014 zusammen mit ihrer Mutter. Nach einem Aufenthalt im D._______ reiste sie mit einem schweizerischen Visum am 26. Februar 2014 in die Schweiz. Am 10. März 2014 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nach. Dort fand am 4. April 2014 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den Akten SEM: A6/9) statt. Am 12. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den Akten SEM: A15/10). A.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen; ausserdem sei sie krank und möchte gerne behandelt werden. Seit einer unsachgemäss durchgeführten Zahnbehandlung in Syrien leide sie unter (…)problemen. In Syrien habe man ihr nicht mehr weiterhelfen können. Anlässlich der Anhörung gab sie ergänzend an, ihr Vater sei ein Führer der kurdischen Partei E._______ gewesen. Abgesehen von ihr selbst, seien alle Familienmitglieder in Syrien bei dieser Partei gewesen. Der Vater sei während etwas mehr als einem Jahr inhaftiert gewesen. Schliesslich habe man die Familie informiert, dass er am (…) an den Folgen von Folterungen verstorben sei. Danach habe ihr Bruder Y. seine Aktivitäten für die Partei intensiviert und ihr Bruder K. sei in die Armee einberufen worden, nachdem er, wie die ganze Familie 2011, die syrische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Daraufhin habe er sich nach B._______ abgesetzt. Die Probleme ihrer Familienangehörigen mit den Behörden hätten ihr selbst in psychischer Hinsicht stark zugesetzt. Bei einem Spitalaufenthalt am (…) hätten plötzlich Militärangehörige ihr Zimmer betreten und sie befragen wollen; warum wisse sie bis heute nicht. Der sie behandelnde Arzt habe die Soldaten weggeschickt. Seit sie in der Schweiz sei, nehme sie regelmässig an den Aktivitäten der E._______-Partei teil, wobei ihr keine spezielle Funktion zukomme, was immer ihr zugeteilt werde, das tue sie. Die Beschwerdeführerin reichte mehrere Beweisdokumente (syrische Identitätskarte im Original, Familienbüchlein in Kopie, Laissez-passer vom
E-6026/2015 20. Februar 2014 mit Visum im Original, Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______ vom (…), Bestätigungsschreiben E._______ vom 10. November 2014 sowie Fotos von einem Newroz-Fest und einer Demonstration in der Schweiz) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. September 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme wurde der Kanton G._______ beauftragt. Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Asyl- und Flüchtlingspunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, sie sei aufzuheben und ihre die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen sowie es sei ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre Vorbringen im familiären Kontext – sowohl ihr Vater als auch ein Bruder seien für die E._______-Partei aktiv gewesen – betrachtet und beurteilt werden müssten und deshalb sehr wohl asylrechtlich relevant seien. Zudem betätige sie sich exilpolitisch in der Schweiz. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden sei deshalb äusserst wahrscheinlich und ihrer Angst davor begründet. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurde unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 24. September 2015 zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2015 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-6026/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
E-6026/2015 bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, erfüllt sie subjektive Nachfluchtgründe. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen aus, die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile, auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend medizinisch habe versorgt werden können, stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, da sie auf die gegenwärtige in Syrien vorherrschende Bürgerkriegslage zurückzuführen seien.
Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten – sie habe sich an vielen Aktivitäten der kurdischen Organisation E._______ beteiligt – hielt die Vorinstanz fest, dass diese nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
Das SEM führte zum Vorbringen, Militärs hätten 2013 ihr Spitalzimmer betreten und sie befragen wollen, ihr Arzt habe aber interveniert und eine Befragung verhindert, aus, dass sie selbst angegeben habe, nach diese Zwischenfall keinen Kontakt mehr mit dem syrischen Militär gehabt zu haben. Sie sei nach Hause zurückgekehrt und habe dort bis zur legalen Ausreise im Februar 2014 gelebt. Der Umstand, dass die Behörden sie nach diesem Zwischenfall nicht mehr kontaktiert hätten sowie ihre spätere problemlose
E-6026/2015 legale Ausreise würden darauf hindeuten, dass auf behördlicher Seite kein längerfristiges Verfolgungsinteresse an ihrer Person bestanden habe. In der BzP habe sie diesen Zwischenfall nicht einmal erwähnt und zudem erklärt, niemals mit den Behörden persönliche Probleme gehabt zu haben. Angesichts dessen entbehre auch dieses Vorbringen der asylrechtlichen Bedeutung.
Auch seien die Vorbringen bezüglich ihres Vaters und ihrer zwei Brüder nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen, da sie auf die Frage, ob die Probleme ihrer Familie mit den Behörden irgendwelche Konsequenzen für sie gehabt hätten, lediglich erklärt habe, diese hätten ihr psychisch zugesetzt.
5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im familiären Kontext betrachtet und beurteilt werden müssten. Sowohl ihr Vater als auch ein Bruder hätten sich politisch engagiert und seien Mitglieder der Partei E._______ gewesen. Ihr Vater sei ein Führer der Partei gewesen und deshalb sei er inhaftiert worden. Nach einem Jahr sei er in ein Spital verlegt worden und man habe sie informiert, dass er aufgrund der Folter verstorben sei. Daraufhin habe ihr Bruder seine Aktivitäten forciert und diese öffentlich ausgeübt. Ein anderer Bruder der Beschwerdeführerin sei vom Militärdienst desertiert. Es bestehe eine Kausalitätsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Vater und ihren zwei Brüdern. Aufgrund der Probleme von Familienangehörigen sei sie ins Visier der Behörden geraten. Es würden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige angewandt, was als Reflexverfolgung asylrechtlich relevant sei. Während eines Spitalaufenthaltes sei sie vom syrischen Militär besucht und belästigt worden.
Zudem betätige sie sich exilpolitisch in der Schweiz. Es sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst jedes Mittel einsetzte, um Regimegegner zu identifizieren und zu finden, ungeachtet ihres Aufenthaltsortes.
Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die syrischen Behörden sei deshalb äusserst wahrscheinlich und ihre Angst davor begründet. Zudem seien mittlerweile allen sich in der Schweiz aufhaltenden Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin – der Mutter, H._______ und ihrem Bruder I._______– Asyl gewährt worden.
E-6026/2015 5.3 5.3.1 Die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach Nachteile, die sich im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ergäben, asylrechtlich nicht relevant seien, sind zutreffend. Das gilt im Speziellen auch für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand, die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für ihre schwerwiegenden Zahnprobleme seien in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges eingeschränkt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass eine solche vorliegt, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Allerdings muss auch eine solchermassen erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sein sowie grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden nicht zu erbringen. Nach ihren eigenen Angaben anlässlich der BzP hatte sie selbst nie Probleme mit den Behörden in Syrien (vgl. A6/9 S. 6). Soweit sie anlässlich der Anhörung erstmals angibt, Militärangehörige hätten sie im (…) 2013 im Spitalzimmer aufgesucht und sie angeschrien, fällt vorab auf, dass sie selbst angibt, sie wisse nicht, weshalb sie ins Spital gekommen seien (vgl. A15/10 F43). Auch die Einschätzung der Vorinstanz, nachdem sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung und bis zu ihrer Ausreise noch für mehrere Monate zu Hause aufgehalten habe, ohne erneut von den syrischen Behörden kontaktiert zu werden, sei nicht von einem Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an ihr auszugehen, erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden kann ergänzend auf die weiteren zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der syrischen Behörden an der Beschwerdeführerin spricht zudem insbesondere auch ihre legale Ausreise.
Auf Beschwerdestufe vermag die Beschwerdeführerin nichts entscheidendes gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz einzuwenden, zumal das Vorbringen, ihre Familienangehörigen hätten inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten, was die Probleme der Familie in Syrien bestätige,
E-6026/2015 nicht den Tatsachen entspricht. Nach dem oben Gesagten ist aber, unabhängig vom Ausgang der betreffenden noch anhängigen Beschwerdeverfahren, nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Familienangehörigen nun künftig plötzlich mit asylrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert sein sollte.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit die Vorkommnisse vor ihrer Ausreise aus Syrien betreffend, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht genügen. 5.3.2 Nachdem eine Vorverfolgung der Beschwerdeführerin fehlt, ist im Folgenden zu prüfen, ob sie aufgrund ihres geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Zwar sind – worauf die Beschwerdeführerin zutreffenderweise verweist - die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert, in einer Art, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum ganzen Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Anhängerin der E._______-Partei ist, wozu sie im erstinstanzlichen Verfahren eine Bestätigung vom 10. November 2014 eingereicht hat, sowie ihrer regelmässige Teilnahme an Aktivitäten der Partei ergibt sich klarerweise kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den vorliegenden Akten hebt sich die erst in der Schweiz aktiv gewordene Beschwerdeführerin offensichtlich nicht aus der Menge der inzwischen im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Kurden syrischer Herkunft hervor, die regimekritisch aktiv sind, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefernseitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung
E-6026/2015 in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 5.3.3 Im Ergebnis hat das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2015 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdebegehren erwiesen sich als aussichtslos, zumal angesichts des Umstandes, dass eine summarische Aktenprüfung ergab, dass die Beschwerdeführerin
E-6026/2015 Syrien legal und hauptsächlich aufgrund der Folgen der kriegerischen Ereignisse verlassen hatte sowie sich im Exil in nur geringem Ausmass regimekritisch aktiv ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit, unabhängig von ihrer Bedürftigkeit, abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge von der Beschwerdeführerin zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6026/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Lea Graber
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