Abtei lung V E-6022/2006 luc/oeg {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 5. Juli 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6022/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 21. April 2006 auf dem Luftweg und reiste via die Ukraine am 12. Mai 2006 in die Schweiz ein. Gleichentags reichte er im Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde er ins Empfangszentrum Chiasso transferiert, wo er am 29. Mai 2006 summarisch befragt wurde. Nach seinen Ausreisegründen gefragt, gab er zu Protokoll, er sei im Jahre 1995 vor dem Vormarsch der singhalesischen Armee ins Vanni-Gebiet geflüchtet. Weil ihn dort die LTTE zum Beitritt aufgefordert hätten, sei er weiter nach Colombo gezogen. Dort habe er seinen Bruder, welcher LTTE-Mitglied und von diesen desertiert sei, getroffen. Am 12. Februar 1996 seien sie beide vom Geheimdienst festgenommen worden, nachdem in der Nähe ihrer Wohnung Waffen und Sprengstoff gefunden und auf die Zentralbank in Colombo ein Attentat verübt worden sei. Sie seien zuerst auf dem Polizeiposten in Kotahena festgehalten und nach vierzig Tagen in die Räumlichkeiten des Geheimdienstes gebracht worden. Nach einem weiteren Monat seien sie ins Gefängnis CRP in Velikkadai überführt worden. Während der Haft seien sie von internationalen Organisationen registriert worden. Sie beide seien auf eine Intervention ihres Anwaltes hin am 18. September 1997 freigelassen worden. Es sei ihnen jedoch eine sonntägliche Meldepflicht auferlegt worden. Bereits beim ersten Mal, als der Bruder der Meldepflicht nachgekommen sei, sei dieser spurlos verschwunden. Aus Angst habe er eine Woche später Colombo verlassen und sei nach B._______ zu seinen Eltern gegangen. Dort habe er in den Folgejahren gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Als er im März 2006 wiederholt aufgefordert worden sei, den LTTE beizutreten, habe er beschlossen auszureisen. B. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 26. Juni 2006 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, während der von Folter begleiteten Haftzeit habe er zweimal vor dem Zivilgericht in Aluthkadai erscheinen müssen. Es sei aber zu keiner Verhandlung gekommen; vielmehr sei diese jeweils wieder verschoben worden. Nebst ihm seien vier weitere Personen, darunter sein Bruder, angeklagt worden. Die beiden Gerichtstermine hätten zirka im März/April 1996 und im März 1997 stattgefunden. Beim zweiten Termin E-6022/2006 habe sein Anwalt die Freilassung unter Auferlegung einer wöchentlichen Meldepflicht bewirken können. Auch die übrigen Inhaftierten seien freigelassen worden. Nach seinem politischen Engagement gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich anlässlich der ersten Anhörung gefürchtet zuzugeben, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei, da die Bewegung auf der Liste der Terroristen figuriere und ihm Mitbewohner des Empfangszentrums geraten hätten, seine Mitgliedschaft nicht anzugeben. Konkret habe er befürchtet, auch hier in der Schweiz deswegen Probleme zu haben; zudem habe er an die Folgen allfälliger Indiskretion bei einer Wegweisung in den Heimatstaat gedacht. Auf Nachfrage hin gab er an, er sei von 1983 bis 1995 aktives Mitglied der LTTE und ab 1985 bei verschiedenen Angriffen zuerst als Kämpfer, zuletzt als Hauptmann mit 40 Untergebenen beteiligt gewesen. Im Jahre 1995 habe er aus gesundheitlichen Gründen darum ersucht, aus der Bewegung austreten zu dürfen, was ihm gestattet worden sei. Sein Heimatland habe er nun verlassen, weil er sich nirgends mehr habe aufhalten können. Sein Geburtsort C._______ sei vom singhalesischen Militär besetzt und gelte als Hochsicherheitszone ohne Zutritt für Zivilpersonen. Im Vanni-Gebiet sei er von der LTTE aufgrund seines Erfahrungsschatzes erneut zum Beitritt gedrängt worden, weshalb er auch dort nicht habe verbleiben können. Und in Colombo sei das Leben für Tamilen zu gefährlich, zumal dort ein abtrünniger ehemaliger Kommandant der LTTE mit der Regierung zusammenarbeite, er somit mit seiner Denunzierung habe rechnen müssen, und sein Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. So sei die angegebene Verfahrensdauer von mittlerweile zehn Jahren als fern der Realität einzustufen und habe der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Behauptung nicht wie andere Asylsuchende mit Beweismitteln untermauert. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in all den Jahren nicht für den Stand seines Verfahrens interessiert habe. Die Zweifel würden sodann dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer die Umstände seiner Festnahme ungereimt geschildert habe. Aufgrund der angeschlagenen E-6022/2006 Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers müsse auch sein Vorbringen, den LTTE angehört zu haben, bezweifelt werden, zumal er die Mitgliedschaft erst bei der zweiten Anhörung geltend gemacht habe. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit komme der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahre 1996/1997 infolge unzureichend engen Kausalzusammenhanges zur Ausreise keine asylrelevante Bedeutung zu. Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der früheren LTTE- Mitgliedschaft oder des Verrats durch den abtrünnigen LTTE- Kommandanten, zumal dem Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme im Grossraum Colombo offenstehe. D. Mit Eingabe vom 3. August 2006 (Datum der Eingabe und des Poststempels) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks zusätzlicher Anhörung und weiterer Abklärungen, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung gemachten Angaben würden nach wie vor nicht ganz der Wahrheit entsprechen, habe er doch weiterhin aus Angst unvollständige Angaben gemacht und seinen Gefängnisaufenthalt massiv untertrieben. In Tat und Wahrheit sei er fast fünf Jahre lang, nämlich bis im Jahre 2000, inhaftiert gewesen. Während seiner Haft sei er vier- oder fünfmal vom IKRK besucht worden, was über das IKRK nachgeprüft werden könne. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertreterin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2006 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Im Weiteren verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies jedoch das Gesuch um Gewährung der amtlichen E-6022/2006 Rechtsverbeiständung ab. Sodann räumte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Beschaffung der in Aussicht gestellten IKRK-Bestätigung ein. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Bestätigung des IKRK (im Original), einen Haftbefehl vom 19. Juni 2006 sowie zwei Vorladungen (beides in Kopie) zu den Akten. Der Bestätigung des IKRK ist zu entnehmen, dass dieses den Beschwerdeführer auf der Kotahena-Polizeistation zwischen dem 16. Februar 1996 und dem 11. März 1996 dreimal besucht habe und der Beschwerdeführer gemäss Behördenangaben am 20. März 1996 freigelassen worden sei. Die Rechtsvertreterin teilte in der erwähnten Eingabe zudem mit, der Beschwerdeführer habe die Originale und Übersetzungen der in Kopie eingereichten Beweismittel bestellt. Diese würden so schnell wie möglich nachgereicht. Auch habe er beim heimatlichen Anwalt eine Anklageschrift und weitere asylrelevante Dokumente angefordert. Die Rechtsvertreterin ersuchte um Einräumung einer neuen Frist für das Beibringen dieser Beweismittel. Dem Ersuchen wurde stattgegeben. G. Am 10. Oktober 2006 reichte die Rechtsvertreterin den bereits in Kopie vorliegenden Haftbefehl vom 19. Juni 2001 im Original sowie die Originale der beiden Vorladungen vom 4. und 18. Januar 2001, jeweils mit den entsprechenden beglaubigten Übersetzungen, zu den Akten. H. Am 16. Juli 2007 reichte die Rechtsvertreterin eine in Singhalesisch verfasste Anklageschrift sowie eine beglaubigte englische Übersetzung zu den Akten. Dieser ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Teilnahme an verschiedenen Kämpfen in den Jahren 1984 bis 1993 beschuldigt wird. Auch geht daraus hervor, dass er im Zusammenhang mit dem Attentat auf die Zentralbank in Colombo in Untersuchungshaft genommen worden sei. I. Das seit dem 1. Januar 2007 für das Beschwerdeverfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht überwies die Beschwerdeschrift zusammen mit sämtlichen eingereichten Beweismitteln am 18. Juli 2007 dem BFM zur Vernehmlassung. Dabei räumte es dem BFM Frist zur Stellungnahme bis zum 2. August 2007 ein. E-6022/2006 J. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 ersuchte das BFM erstmals um Verlängerung dieser Frist zwecks Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich eines vorgängigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in einem Drittstaat. Dem Gesuch um Verlängerung der Frist bis zum 30. September 2007 wurde stattgegeben. K. Mit Anfrage vom 31. Juli 2007 ersuchte das BFM das Bundespolizeiamt Weil am Rhein um einen Fingerabdruckvergleich im Rahmen des Deutsch-Schweizerischen Rückübernahmeabkommens. Mit Anwortschreiben vom 31. August 2007 teilte das erwähnte Amt mit, der Beschwerdeführer sei in Deutschland unter der Identität D._______ registriert. Als Datum der Ersteinreise sei der 4. Oktober 2001, als Datum der Ablehnung des Asylantrages der 17. Dezember 2003 verzeichnet. Seit dem 5. November 2003 habe er als fortgezogen/untergetaucht gegolten. Polizeilich sei der Beschwerdeführer überdies als E._______ registriert. L. Am 21. September 2007 informierte der Sachbearbeiter des BFM das Bundesverwaltungsgericht über den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland. Weiter wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente eingereicht habe, welche vom BFM nicht abschliessend auf die Echtheit hin beurteilt werden könnten. Das BFM regte eine Abklärung der Dokumente durch die Schweizerische Vertretung in Colombo an und kündigte zwecks deren Vornahme ein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung an. Das Gesuch wurde von der Instruktionsrichterin anlässlich des Telefonats vom 21. September 2007 gutgeheissen und die Frist bis zum 31. Oktober 2007 erstreckt. M. Ebenfalls mit Schreiben vom 21. September 2007 wandte sich das BFM an die Schweizerische Vertretung in Colombo mit dem Ersuchen, zur Echtheit der eingereichten Dokumente Stellung zu nehmen, gegebenenfalls eine Gefährdung abzuschätzen und – sofern innert nützlicher Frist möglich - auch die Identitätsdokumente (Identitätskarte und Geburtsregisterauszug) zu überprüfen. N. Am 2. November 2007, 11. Dezember 2007, 7. Januar 2008, 28. E-6022/2006 Januar 2008, 3. März 2008 und 1. April 2008 ersuchte der Sachbearbeiter des BFM das Bundesverwaltungsgericht um weitere Fristerstreckungen zwecks Verfassen einer Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht erstreckte die Fristen jeweils antragsgemäss, letztmals bis zum 30. April 2008. O. Am 29. April 2008 übermittelte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Schweizerischen Vertretung vom 9. April 2008, in welchem diese zu den bisherigen Abklärungsergebnissen ausführte, sie habe zwar eine beglaubigte Kopie des Geburtszertifikats erlangen können, hingegen sei die Suche verschiedener Personen nach den Gerichtsdokumenten zwecks deren Beglaubigung erfolglos verlaufen. Die Vertretung tue aber das Möglichste, um diese Kopien baldmöglichst zu erhalten. Dem mit dieser Information verbundenen, weiteren Fristerstreckungsgesuch des BFM wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht mehr entsprochen. Das BFM wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, gestützt auf Art. 58 VwVG auf seine Verfügung zurückzukommen und das erstinstanzliche Verfahren zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung wieder aufzunehmen. P. In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 nahm das BFM dahingehend Stellung, dass es aufgrund der ausstehenden Botschaftsantwort ausser Stande sei, zur Echtheit der eingereichten Dokumente Stellung zu beziehen. Aufgrund zwischenzeitlicher Abklärungen seien am Wahrheitsgehalt der Vorbringen jedoch grundsätzliche Zweifel anzubringen, habe ein Fingerabdruckvergleich mit Deutschland doch ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vom 4. Oktober 2001 bis 5. November 2003 dort aufgehalten habe. Sein Asylgesuch sei am 17. Dezember 2003 abgelehnt worden. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht; sie wird jedoch diesem Urteil beigelegt. Q. Am 10. Juni 2006 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. R. Am 17. Juni 2008 gingen beim BFM die vom 9. Juni 2008 datierenden Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. E-6022/2006 Das BFM überweis die Unterlagen ohne weitere Stellungnahme ans Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Stellungnahme des Beschwerdeführers kann angesichts des E-6022/2006 Ausgangs des vorliegenden Verfahrens jedoch verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt. Auch die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 9. Juni 2008 sind dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme unterbreitet worden. Wie nachfolgend begründet wird (vgl. unten Erw. 6), würde die Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang den Rahmen der im Beschwerdeverfahren nachzuholenden Instruktionsmassnahmen sprengen; es wird der Vorinstanz obliegen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen zu gewähren. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Diese als Untersuchungsgrundsatz bezeichnete Verpflichtung hält die Behörde an, nach der materiellen Wahrheit zu forschen und nur auf Tatsachen abzustellen, von deren Existenz sie sich überzeugt hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Asylverfahren. Die für die E-6022/2006 Asylgewährung oder -verweigerung relevanten Fakten müssen soweit wie möglich überprüft werden. Vorbringen des Gesuchstellers können nicht mit Gegenbehauptungen der Behörden widerlegt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet, dass sich die Behörde nicht mit den Vorbringen des Gesuchstellers zufrieden gibt, sondern – unter Vorbehalt der nachstehenden Relativierungen – die Sachverhaltsabklärungen weitertreibt, wenn Zweifel bestehen. Dies gilt nicht nur, um Vorbringen des Gesuchstellers zu widerlegen, sondern auch im Hinblick auf die Erstellung der noch nicht nachgewiesenen Flüchtlingseigenschaft. Beschränkungen des Untersuchungsgrundsatzes ergeben sich nur durch die Pflicht der Parteien zur Mitwirkung, bei Vorliegen von Nichteintretensgründen und - zugunsten des Gesuchstellers - durch die Regel von Art. 7 AsylG, wonach ein Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft ausreicht. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten beschränkt die Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (nur) in dem Sinn, dass diese nicht Tatsachen zu eruieren hat, die sie bloss mit der Mitwirkung des Gesuchstellers abklären könnte. Falls Gesuchsteller zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Heimatland aufgefordert werden, dies ihnen jedoch nicht gelingt, oder wenn noch unklar ist, wo die Wahrheit liegt, sind die Behörden gehalten, im Rahmen der Untersuchungsmaxime selber Abklärungen zu treffen. Dies muss um so mehr immer dann gelten, wenn nicht auf den ersten Blick als Fälschungen erkennbare Dokumente beigebracht werden (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main, 1990, S. 291 f.). 5. 5.1 Das BFM hat seinen negativen Asylentscheid damit begründet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem hängigen Gerichtsverfahren realitätsfern ausgefallen seien und er keinerlei Beweismittel dazu eingereicht habe. Die Praxis im Umgang mit Asylsuchenden aus Sri Lanka zeige nämlich, dass diese erlebte Strafprozesse in der Regel sehr umfassend beweisen könnten. Somit kämen Zweifel an der geltend gemachten Verhaftung auf, welche durch Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Anzahl der an der Verhaftung beteiligten Polizisten bestätigt würden. Ebenso in Zweifel zu ziehen sei die Mitgliedschaft bei den LTTE, da wenig überzeugend begründet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht bereits bei der ersten Anhörung erwähnt habe. Eine abschliessende E-6022/2006 Würdigung dieses Vorbringens unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit erübrige sich jedoch, weil aufgrund der konkreten Gegebenheiten (Austritt aus den LTTE im Jahre 1995, keine behördliche Kenntnis der Mitgliedschaft, Ausstellung und Verlängerung des Reisepasses in den Jahren 1998 und 2003, Ausreise über den Flughafen Colombo, Vergeltungsschläge der Karuna-Fraktion in Ostgebieten Sri Lankas und Bestehen einer Niederlassungsalternative im Grossraum Colombo) ohnehin nicht von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit drohenden Verfolgung, auch nicht durch Karuna-Leute, ausgegangen werden könne. 5.2 Den Vorhalt unzureichender Untermauerung des Sachvortrages mittels Verfahrensdokumenten aufgreifend, reichte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zwei Vorladungen, einen Haftbefehl sowie eine Anklageschrift (allesamt im Original samt Übersetzungen) zu den Akten. Zudem machte er geltend, aus Angst vor Nachteilen im Asylverfahren die Dauer des Gefängnisaufenthalts heruntergespielt zu haben. Er sei nicht wie bisher behauptet im Jahre 1997, sondern erst im Dezember 2000 aus dem Gefängnis entlassen worden. Während des Gefängnisaufenthalts sei er vier- bis fünfmal von einer Delegation des IKRK (zwei Frauen und einem Mann aus der Schweiz) besucht worden. Er sei im Besitze sämtlicher diesen Sachverhalt stützenden Unterlagen gewesen und habe diese zwecks Ausreise bei einer vermeintlich sicheren Adresse deponiert. Als er diese Unterlagen habe abholen wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass diese verloren gegangen seien. Er vermute jedoch, diese seien aus Angst willentlich vernichtet worden. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung des seitens des BFM angezweifelten Vorbringens, in Haft gewesen zu sein, eine Bestätigung des IKRK ein, gemäss welcher dieses den Beschwerdeführer in der Kotahena-Polizeistation zwischen dem 16. Februar 1996 und dem 11. März 1996 dreimal besucht habe. Hinsichtlich des weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers gaben die srilankischen Behörden dem IKRK zwar an, dieser sei am 20. März 1996 freigelassen worden. Laut Beschwerdeführer stimme diese Version jedoch nicht, sondern habe im Anschluss an die Polizeihaft eine Einvernahme unter Anwendung von Folter beim Geheimdienst stattgefunden, und sei er später ins Gefängnis CPR Velikkadai überführt worden. Zur Klärung des unvollständig erhobenen Sachverhaltes wird in der Beschwerdeschrift eine ergänzende Anhörung beantragt. E-6022/2006 5.3 Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wandte sich die Vorinstanz zwecks Abklärung der Authentizität der eingereichten Dokumente mit Schreiben vom 21. September 2007 an die Schweizerische Vertretung in Colombo. Dem Abklärungsersuchen wurden der Identitätsausweis, der Auszug aus dem Geburtsregister, die eingereichte Anklageschrift ("indictment Zonal High Court of Colombo Western Province"), die Vorladungen ("summons/notice to an accused person") sowie der Haftbefehl ("warrant of arrest") beigelegt. Das BFM führte gegenüber der Botschaft im Schreiben ergänzend aus, aufgrund der Differenzen zu den in Deutschland gemachten Angaben (insbesondere hinsichtlich des Geburtsdatums) kämen auch Zweifel an der Echtheit des Identitätsausweises auf, und es bat deshalb auch um Verifizierung der Identität des Beschwerdeführers. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM bisher zu den eingereichten Gerichtsdokumenten nicht Stellung genommen hat. In der Botschaftsauskunft vom 9. Juni 2008 – die dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden ist – wird festgehalten, die Gerichtsakten hätten in Colombo nicht mehr verifiziert werden können; die gesamten Akten seien beim Gericht verschwunden. Betreffend eines der Dokumente wird aus dem Fehlen entsprechender Akten und Einträge beim Gericht sodann der Schluss gezogen, das Dokument könne nicht authentisch sein. Zu diesen Abklärungsergebnissen und Schlussfolgerungen hat der Beschwerdeführer bisher nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung nehmen können. Immerhin lässt jedenfalls der Umstand, dass die von der Schweizerischen Botschaft mit der Abklärung beauftragten Personen (laut Berichterstattung der Botschaft gegenüber dem BFM waren diverse Personen mit den Abklärungen befasst) keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale (wie beispielsweise eine inexistente Verfahrensnummer, die Verwendung eines falschen Formulares, unrichtiges Ausfüllen etc.) kommuniziert haben, sondern während Monaten intensive Nachforschungen betrieben, darauf schliessen, dass die Dokumente von den Vertrauensleuten der Botschaft nicht als offensichtliche Falsifikate qualifiziert wurden. Auch seitens des BFM wurden die anfänglich geäusserten und für die Botschaftsanfrage E-6022/2006 mitursächlichen Zweifel an der Echtheit der Dokumente in der Vernehmlassung nicht mehr aufgegriffen. Vielmehr äusserte sich das BFM dahingehend, dass es aufgrund der bis dahin weitgehend ergebnislos gebliebenen Botschaftsanfrage nicht in der Lage sei, Aussagen zur Echtheit zu machen. Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die seitens des BFM in der Botschaftsanfrage explizit geäusserten Zweifel an der Identität nicht bestätigt werden konnten, sondern die Botschaft die im vorliegenden Verfahren mittels Identitätskarte belegte Identität des Beschwerdeführers bestätigt hat. Die vom BFM im angefochtenen Entscheid am Sachvortrag geäusserten Zweifel müssen des Weiteren auch hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme als ungerechtfertigt bezeichnet werden, nachdem der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mittels einer - auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen - Originalbestätigung des IKRK seine Haft auf dem Polizeiposten in Kotahena nachgewiesen hat. 6.2 Zwar hat der Beschwerdeführer mit seiner zögerlichen Aussageweise, welche sich im schrittweisen Geltendmachen eines zunehmend grösser werdenden politischen Engagements (keine Mitgliedschaft bis hin zu Hauptmann in der LTTE) und zunehmend einschneidenderer Folgen (zirka eineinhalb Jahre bis hin zu fünf Jahren Haft mit Folter) manifestiert, neue Unklarheiten geschaffen. Gleichzeitig hat er aber im Beschwerdeverfahren zu diesen auf den ersten Blick als nachgeschoben erscheinenden Versionen diverse Gerichtsdokumente (im Original) eingereicht. Diese haben die ungerechtfertigte Verhaftung im Rahmen des Attentats auf die Zentralbank in Colombo, die Freilassung auf Kaution im Dezember 2000, das Nichterscheinen vor Gericht am 15. Januar 2001 und am 13. Juni 2001 zum Inhalt und sind – wie bereits erwähnt – nicht als offensichtliche Falsifikate erkennbar. 6.3 Angesichts der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Noven, der diversen eingereichten Beweismittel und des bisherigen Verlaufs des Beschwerdeverfahrens, drängt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eine umfassende Überprüfung der Argumentation des vorinstanzlichen Entscheides und eine Neuabwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechenden Faktoren auf. Da das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Novum der fünfjährigen Inhaftierung diverse frühere Schilderungen des Beschwerdeführers in Frage stellt, E-6022/2006 zeichnet sich die Vornahme einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung unter Einbezug des Beschwerdeführers ab. Dem Beschwerdeführer sind sodann die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Colombo und die Schlussfolgerungen, die aus den Abklärungen betreffend das Verschwinden der Gerichtsakten beim zuständigen Gericht zu ziehen sind, zur Stellungnahme zu unterbreiten. Bei dieser Gelegenheit wäre dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der deutschen Behörden hinsichtlich eines früheren Aufenthalts in Deutschland zu gewähren, sollte das BFM diesen Umstand zur Begründung seines Entscheides verwenden wollen. 6.4 Nach diesen Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt bei heutiger Aktenlage nicht als erstellt gelten kann. Da die anstehenden Verfahrensschritte - allein schon die mehrmonatigen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft zur Verifizierung der Gerichtsdokumente, zusätzlich aber auch die Einräumung des rechtlichen Gehörs zu den bisherigen und künftigen Abklärungsergebnissen, allenfalls auch eine klärende Konfrontation mit den Widersprüchen und eine Erhellung der Motivation des Beschwerdeführers für das irritierende Aussageverhalten - den Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens sprengen, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren ist zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mittels Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juli 2006 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und in der Sache neu zu entscheiden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Obsiegens für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen, notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG E-6022/2006 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 10. Juni 2008 eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren erscheint als nicht vollumfänglich angemessen, zumal der Kostennote Doppelerfassungen, zeitlich übermässig verrechnete sowie nicht abzugeltende Posten zu entnehmen sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen zeitlichen Aufwand von 8,4 Stunden, zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.--, für angemessen. Was die ausgewiesenen Auslagen für Porti, Telefone und e-mails betrifft, sind diese im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 VGKE auf Fr. 90.-- zu kürzen, erscheinen aber im Übrigen als weitgehend angemessen. Die dem Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'905.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-6022/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'905.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) - Kanton (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 16